FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2020
sicherung beim Gesamtverband der Deut- schen Versicherungswirtschaft (GDV). Verträ- ge, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind bei der Auszahlung komplett steuerfrei. Als Kapitalertrag gilt bei der KLV der Unter- schiedsbetrag zwischen der tatsächlich ausge- zahlten Versicherungsleistung (Ablaufleistung) und der Summe der eingezahlten Beiträge. Anders bei der privaten Rentenversiche- rung: „Sie wird nicht nur einmalig besteuert, sondern Monat für Monat – allerdings mit einem relativ geringen Betrag (Ertragsanteil)“, so Schwark. Je später der Rentenbeginn, desto geringer der Ertragsanteil. Bei Auszahlungs- beginn im Alter von 65 Jahren sind es zum Beispiel lebenslang 18 Prozent Ertragsanteil, die der Einkommensteuer unterworfen wer- den (siehe Grafik unten). Geldanlagen (3. Schicht): Laufende Kapital- erträge aus Geldanlagen werden sofort an der Quelle besteuert (Abgeltungsteuer). Das gilt auch im Rentenalter weiter. Kursgewinne, Dividenden und Zinserträge sind zu 25 Pro- zent steuerpflichtig. Samt Solidaritätszuschlag müssen Kapitalanleger sogar 26,4 Prozent al- ler Kapitalerträge an das Finanzamt abführen. Kirchenmitglieder zahlen gar knapp 28 Pro- zent. Den Abzug nimmt die Bank oder Fonds- gesellschaft automatisch vor. Damit ist die Steuerschuld auf Kapitalvermögen vollständig abgegolten – daher auch der Name Abgel- tungsteuer. Man muss wegen der Kapital- erträge demnach gar keine Angaben mehr in der Einkommensteuererklärung machen. Anleger, deren persönlicher Einkommen- steuersatz im Rentenalter unter 25 Prozent liegt, sollten dennoch überlegen, eine Steuer- erklärung abzugeben, denn nur so lässt sich ein Teil der Abgeltung- steuer zurückholen. „Betroffen sind jene Vorsorgesparer, die zwi- schen dem Eingangssteuersatz von 14 Prozent des zu versteuernden Einkommens und 25 Prozent Steuersatz eingestuft sind, was vie- le Rentner betrifft“, betont Fischer. Auch hier gelten Freibeträge. Je- dem Anleger steht ein Sparer- pauschbetrag von 801 Euro pro Jahr für sämtliche Kapitalerträge zu, bei Ehepaaren sind es 1.602 Euro. Anleger können bis zu dieser Höhe einen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank, Versicherung oder Fondsgesellschaft stellen – wie bisher. Bei Kapitalerträgen bis zur beantragten Höhe fällt dann gar keine Abgel- tungsteuer an. Damit aber nicht jeder bei allen möglichen Banken Freistellungsaufträge ab- gibt und damit den Höchstbetrag elegant und steuerfrei überspringen kann, geben die Ban- ken Kopien jedes Freistellungsantrags an das Bundesamt für Finanzen weiter. „Wer auffällt, macht sich der Steuerhinterziehung verdächtig und riskiert hohe Geldbußen“, warnt Fischer. Immobilien (3. Schicht): Wer im eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung wohnt, zahlt darauf keine Einkommensteuer und auch kei- ne Abgeltungsteuer, aber jedes Quartal Grund- steuer. Dabei werden auf Basis des Haus- wertes Messbeträge festgelegt und mit dem Hebesatz, den jede Gemeinde festlegen und jederzeit verändern kann, multipliziert. Ver- mieter müssen Einnahmen aus der Vermie- tung versteuern, können aber alle Kosten, die nicht auf Mieter umgelegt werden dürfen, als Werbungskosten geltend machen. Wer als Ruheständler sein selbst bewohntes Haus verkaufen will, erzielt beim Verkauf oft einen Wertzuwachs gegenüber dem früheren Kaufpreis. Dieser Wertzuwachs ist immer steuerfrei, bei vermietetemWohneigentum je- doch nur, falls zwischen Bau oder Kauf und dem Verkauf mindestens zehn Jahre liegen (Spekulationsfrist). Innerhalb dieser Frist sind Gewinne dann zu versteuern – und zwar mit dem individuellen Einkommensteuersatz. Auslandsvermögen: Auch wer Vermögen im Ausland anhäuft, entgeht dem Finanzamt nicht. Doppelbesteuerungsabkommen zwi- schen Deutschland und anderen Ländern ver- hindern lediglich, dass die Einkünfte zweimal besteuert werden. Grundsätzlich ist jeder Deutsche mit seinem gesamten „Welteinkom- men“ steuerpflichtig, egal wo es erwirtschaftet wurde. Die Finanzbehörden behalten sich das Recht vor, Auslandseinkünfte fiktiv den inlän- dischen Einnahmen zuzuschlagen. Für die deutschen Einkünfte kann sich daraus insge- samt ein höherer Satz ergeben. Erbe: Der Fiskus erhebt Steuern auch auf Erb- schaft bei Tod und auf Schenkung, also vor- gezogenem Erbe zu Lebzeiten. Die Höhe ist in beiden Fällen im Prinzip gleich. Sie richtet sich nicht nur nach der Höhe des Vermögens, sondern auch nach der Erbschaftsteuerklasse, die wiederum vom Verwandtschaftsgrad ab- hängt. Die nächsten Angehörigen sind in der niedrigsten Klasse eingestuft. Für Lebensversicherungen an sich gilt: Sie gehören nicht zum Erbe. Der Bezugsberechtigte kann auch ein Mensch außerhalb der Erbfolge sein. Nur wenn niemand imVersicherungsschein als bezugs- berechtigt eingesetzt ist, fällt die Leistung in das Erbe. Für Riester-, Basis- und Betriebsrenten gelten spezielle Regeln zur Vererbung. „Riester-Verträge etwa können zwar vererbt werden, in vielen Fäl- len verlangt der Staat dann aber die Zulagen und steuerlichen Vor- teile zurück“, weiß GDV-Experte Schwark. So soll eine „schädliche Verwendung“ vermieden werden. DETLEF POHL | FP Foto: © GDV Peter Schwark, GDV: „Die private Rentenversicherung wird Monat für Monat besteuert.“ So viel Privatrente wird besteuert Steuerpflichtiger Anteil privater Renten abhängig vom Rentenbeginn* Bei Auszahlungsbeginn mit 65 Jahren unterliegen 18 Prozent der Erträge der Steuer. *Dieser Anteil wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Quelle: Paragraf 22 EStG 0 % 5 % 10 % 15 % 20 % 25 % 70 Jahre 69 68 67 66 65 64 63 62 61 60 Jahre Alter bei Rentenbeginn Ertragsanteil abhängig vom Alter bei Rentenbeginn* 22 % 15 % 432 www.fondsprofessionell.de | 2/2020 steuer & recht I altersbezüge
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