FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2020
Kunden – einzeln vom Vermittler selbst an einen Käufer abgetreten. Der Partner muss dem zustimmen. Wenn man nur Verträge mit zwei Pools hat, ist das nicht sonderlich aufwendig, bei Dutzenden Vereinbarungen mit einzelnen Kunden natürlich schon. Ein Asset Deal hat aber einen weiteren Haken: den Datenschutz. „Wenn es um sensitive, auf die Person bezogene Daten wie die Vermögenssituation geht, muss dafür auch eine Einwilligung des Kunden vorliegen“,weiß Andreas Grimm,Geschäfts- führer des Resultate Instituts für Unterneh- mensanalysen und Bewertungsverfahren, das Makler beim Bestandsverkauf berät. Das kann den Verkauf gefährden. „Verwei- gert ein Kunde seine Zustimmung, kann der Bestand nicht übertragen werden, da ein Pool die Provisionen nicht mehr zuord- nen darf, die bei ihm von den KVGen ankommen“, betont Michael Podsada, Geschäftsführer der Fonds- und Vorsorge- beratung Remi 5 aus Meerbusch. Share Deal Solche Probleme lassen sich mit einem „Share Deal“umgehen. Bei diesemwerden Anteile an einer Kapitalgesellschaft ver- kauft, in der Regel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). „In diesem Fall sind alle Verträge mit der GmbH und nicht persönlich mit dem jeweiligen Inha- ber geschlossen worden“, erklärt Grimm. „Der neue Inhaber kauft die Anteile der Gesellschaft, deren vertragliche Beziehun- gen bleiben davon unberührt. Auch die Kundendaten bleiben bei der GmbH.“ Viele Experten empfehlen verkaufswilli- gen Vermittlern daher, ihr Unternehmen rechtzeitig vor der Veräußerung in eine GmbH umzuwandeln. Allerdings ist eine solche Gesellschaft wesentlich aufwendiger zu führen und teurer in der Gründung. Außerdem ist auch die Übertragung einer GmbH mit Stolperfallen versehen, sodass sich dieser Schritt nach Meinung aller Experten nur für große Bestände lohnt. „Der Käufer muss den Zustand der Firma genau prüfen. Gibt es Schulden oder Steuernachzahlungen? Existieren noch an- dere Lasten oder versteckte Risiken?“, zählt Grimm nur einige Punkte auf, die zu be- achten sind. „Bei Problemen, die sich später herauskristallisieren, kann es langwierige juristische Auseinandersetzungen geben.“ Zudem sind bei beiden „Deals“ steuerliche Aspekte zu berücksichtigen – ein Besuch beim Steuerberater ist unbedingt ratsam. Bestandsbewertung Wie aber wird ein Bestand bewertet? Der Preis hängt grundsätzlich von den Zahlun- gen ab, die die KVGen oder Kunden leis- ten. „Ausschlaggebend ist also immer die Höhe der prozentualen Bestandsprovisio- nen oder der Servicegebühren auf das Volumen“, erläutert Podsada. Stefan Adams, Geschäftsführer des Bera- tungshauses Dr. Adams & Associates aus Eschborn bei Frankfurt, betont ferner, dass Käufer die Fondskategorien und deren Risikoklassen berücksichtigen sollten: „Rentenfonds oder Portfolios mit deut- schen Dividendentiteln haben eine gerin- gere Volatilität als Fonds auf asiatische Ak- tien“, nennt er ein Beispiel. Ein Depot mit hoher Volatilität bedeutet stark schwanken- de Volumina und damit schlecht planbare Provisionseinnahmen. „Schwankende Pro- visionseinnahmen drücken wiederum den Preis des Bestandes“, so Adams. Haftungsfragen Ein anderer wichtiger Punkt ist, ob der Vermittler auch geschlossene Fonds oder Vermögensanlagen vertrieben hat. „Diese zahlen in der Regel im Gegensatz zu offe- nen Fonds keine Bestandsprovisionen“, sagt Brinkmöller. Hinzu komme das Haftungs- risiko von bis zu zehn Jahren – aber nur beim Verkauf einer Kapitalgesellschaft. „Etwaige Schadensersatzansprüche von An- legern wegen Fehlberatung bei einer ge- schlossenen Fondsbeteiligung resultieren aus dem in der Regel konkludent abge- schlossenen einmaligen Beratungsvertrag mit dem Kunden beim Abschluss der Beteiligung“, erläutert Brinkmöller. „Daraus resultierende Haftungsansprüche über- nimmt der Bestandskäufer in der Regel nur, wenn er den damaligen Vertragspart- ner des Kunden, etwa eine GmbH, im Wege eines Share Deals übernimmt. “ Bei einem reinen Asset Deal führt ein Käufer allenfalls die Vertriebsvereinbarung mit einem Pool oder einer Plattform fort.Mög- liche Haftungsansprüche verbleiben dage- gen beim Bestandsverkäufer. Solche Bestände mit Beteiligungsmodel- len sind laut Adams höchstens dann inter- essant, wenn der Käufer auf Neugeschäft mit den bestehenden Kunden hoffen darf. Das ist aber, sowohl bei geschlossenen wie offenen Fonds, auch nur dann wirklich möglich, wenn der Bestand gepflegt ist Udo Brinkmöller, BMS Rechtsanwälte: „ Mit einem Kunden haben die Finanzberater in aller Regel gar keine fortlaufenden Verträge.“ » Verweigert ein Kunde seine Zustimmung, kann der Bestand nicht übertragen werden. « Michael Podsada , Remi 5 fondsprofessionell.de 3/2020 427
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