FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2020

Bloß kein Geld zurück! Versiche- rungsvermittler dürfen ihren Kunden nicht anbieten, ihnen die Courtage oder einen Teil davon zurückzu- zahlen. Das entsprechende Verbot hat seit 2017 Gesetzesrang. Schenken verboten Versicherungsvermittler dürfen Kunden weder Provisionen erstatten noch ihnen Rabatte einräumen. Das hindert einige Vertriebsunter- nehmen aber nicht daran, es dennoch zu versuchen. M anchmal staunt man, wie alt Gesetze sind. Die erste Fassung des Bürgerli- chen Gesetzbuchs etwa ist von 1900, und das Provisionsabgabeverbot feiert 2023 auch schon seinen 100. Geburtstag. Versi- cherungsgesellschaften und Vermittlern in Deutschland ist es tatsächlich schon seit 97 Jahren verboten, Kunden Sondervergütun- gen zu gewähren (siehe Kasten nächste Sei- te). Darunter fällt vor allem die Rückerstat- tung von Provisionen. Im Lauf der Zeit regte sich aber Widerstand gegen die Vor- schrift. Spätestens 2011 wehrten sich Gesell- schaften gerichtlich dagegen, sie sahen durch das Verbot von Rabatten auf Cour- tagen ihre Wettbewerbs- und Berufsaus- übungsfreiheit eingeschränkt. 2016 schien es, als hätten sie es gescha t: Das Verbot galt nach einemUrteil aus demNovember 2016 als „tot“ (siehe Kasten Seite 432). Dann aber kam 2017 das nationale Ge- setz zur Umsetzung der EU-Versicherungs- vertriebsrichtlinie IDD – und das Verbot von Sondervergütungen, das bis dahin nur eine Verordnung gewesen war, wurde un- verho t nicht abgescha t, sondern sogar in den Gesetzesrang befördert: den Paragraf 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Dennoch gewähren oder gewährten we- nigstens drei Gesellschaften Kunden Son- dervergütungen in Form von Provisions- erstattungen und versuchen das auch juris- tisch durchzusetzen. FONDS professionell hat sich näher mit ihren Geschäftsmodel- len und Argumenten befasst. Vorab ist es allerdings unumgänglich, einen Blick in das Gesetz zu werfen. Para- graf 48b VAG besagt in Absatz 1, dass es „Versicherungsunternehmen und Versicherungs- vermittlern untersagt ist, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergü- tungen zu gewähren oder zu versprechen“. Der zweite Absatz de niert diese Zah- lungen näher: „Eine Sondervergütung ist jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung, insbesondere jede 1. vollständige oder teilweise Provisionsabgabe, 2. sonstige Sach- oder Dienstleistung, die nicht die Versicherungs- leistung betri t, 3. Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen, sofern sie nicht gering- wertig ist.“ Eine Ausnahme gibt es auch: Absatz 4 besagt, dass eine Sondervergütung erlaubt ist, soweit diese „ zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendet wird“. Präziser als früher „Der Text des Gesetzes ist ausführlicher als die Formulierungen in den alten Ver- ordnungen“, kommentiert Rechtsanwalt Oliver Korn von der Berliner Kanzlei GPC Law. Vor allem seien die Erklärungen und Bestimmungen, was unter einem Sonder- vergütungsverbot zu verstehen ist, schärfer und präziser gefasst, als das vor 2017 der » Der Paragraf 48b VAG ist sehr weit gefasst, man kann treffend über ihn streiten. « Norman Wirth, Kanzlei Wirth Rechtsanwälte STEUER & RECHT Provisionsabgabeverbot FOTO: © ARTEM | STOCK.ADOBE.COM, GPC LAW 430 fondsprofessionell.de 3/2020

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