FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2020

vertrieb geregelt, dass der Vertreter jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen habe. Zudem sollte er nach Ende des Vertrags für zwei Jahre keine Kunden oder Mitarbeiter des Vertriebs ab- werben dürfen. Im Fall eines Verstoßes drohte eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 Euro.Der Vermittler hatte nun aber offenbar erfolgreich innerhalb dieser Zwei- jahresfrist vier Kunden des Vertriebs ab- geworben, woraufhin dieser unter ande- rem auf Schadenersatz wegen Verletzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots klagte – erfolglos. „Das Gericht meinte, die Regelung über die Höhe der Vertragsstrafe sei als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen und verstoße wegen unange- messener Benachteiligung des Vertragspart- ners gegen Paragraf 307 Absatz 1 Bürger- liches Gesetzbuch“, erklärt Behrens. Stornoabwehr: Persönliche Rücksprache mit Kunde OLG Düsseldorf, 13. 1. 2017, Az. I-16 U 32/16 Dieses Urteil des OLG Düsseldorf ist für Handelsvertreter wichtig, weil das Gericht einige Maßstäbe für die erforderliche Nachbearbeitung bei Stornos von Versicherungen festgesetzt hat. Somit steht es in der Tradition des BGH-Entschei- des vom 28. Juni 2012. Anlass war die Kla- ge eines Vertriebs auf Rückzahlungen von Provisionen, weil es innerhalb der Haf- tungszeit zu Stornos gekommen war. Das OLG entschied nun laut Anwalt Behrens: „Übernimmt der Unternehmer selbst die Nachbearbeitung und überlässt sie nicht dem Vermittler, so muss er ‚alles ihm Zu- mutbare und objektiv Erforderliche unter- nehmen‘, um den Versicherungsnehmer zur Zahlung zu bewegen.“ Grundsätzlich sei der Unternehmer in jedem Fall gehal- ten, die Gründe für eine Nichtzahlung her- auszufinden. Danach müsse er gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer nach einer Lösung für die Fortführung des Vertrags suchen. Dafür wäre in der Regel eine per- sönliche Rücksprache erforderlich, erläutert der Rechtsanwalt aus Münster. Buchauszüge: So berechnet sich die Verjährungsfrist BGH, 3. 8. 2017, Az. VII 32/17 In diesem Fall, bei dem ein Vermitt- ler gegen eine nicht näher bezeich- nete Gesellschaft klagte, geht es er- neut um Buchauszüge: „Mit diesem Urteil hat der BGH endlich klargestellt, über wel- chen zeitlichen Umfang der Handelsvertre- ter einen Anspruch auf einen Buchauszug hat. Gerade bei Handelsvertretern, die in der Finanzdienstleistung tätig sind, war im- mer wieder strittig, über welchen Zeitraum der Buchauszug zu erteilen ist“, so Behrens. Der Anwalt fügt erläuternd an, dass etwa bei Lebenspolicen die Abschlussprovisio- nen am Anfang gezahlt werden. Es existiert aber eine Stornofrist von fünf Jahren, wäh- » Die bloße Übersendung von Stornogefahrmittei- lungen an den Agentur- nachfolger reicht nicht. « Jens Reichow, Jöhnke & Reichow Kündigung nach Datenklau Handelsvertreter müssen Dokumente und Daten aus dem Besitz des Unternehmens, für das sie als Selbstständige tätig sind, ordnungsgemäß behan- deln. Machen sie das nicht, kann das schwerwie- gende Folgen für sie haben, so das Oberlandes- gericht (OLG) München in einem Beschluss vom 8. Februar 2018 (Az. 23 U 1932/17), auf den der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Tim Banerjee aufmerksam macht. Der Fall: Eine Handelsvertreterin stritt sich mit einer nicht näher bezeichneten Gesellschaft über die Abwicklung eines Handelsvertretervertrags, nachdem das beklagte Unternehmen ihr mit Schreiben vom 16. September 2014 außerordent- lich gekündigt hatte. Sie verklagte die Gesellschaft auf einen Ausgleichsanspruch sowie Schaden- ersatz, da die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei. Das OLG wies die Klage zurück. Der Grund: Der Ehemann der Klägerin, der im allseitigen Einvernehmen faktisch die Vermitt- lertätigkeiten ausgeübt hatte, hatte unbefugt Datensätze auf seinen privaten PC herunterge- laden – nachdem er am 8. September 2014 nur Stunden zuvor Hausverbot in dem Unternehmen erhalten hatte. Jene Datensätze enthielten unter anderem interne Bankinformationen dieser Firma. Für die Tätigkeit als Handelsvertreter waren sie nicht erforderlich, so das OLG. Wichtig für Vermittler: Das Oberlandes- gericht München hat klargemacht, dass das unbefugte Speichern von Daten und Betriebsgeheimnissen als Grund für eine fristlose Kündigung gemäß Paragraf 89a Absatz 1 Han- delsgesetzbuch anzusehen ist. Rechtsanwalt Tim Banerjee mahnt Handelsvertreter zur Vorsicht: „Vermeintlich harmlose Vorbereitungshandlungen können zu einer unmittelbaren Kündigung und schweren wirtschaftlichen Konsequenzen führen.“ Die Entscheidung des Gerichts unterstreiche daher erneut die Bedeutung eines ordnungsgemäßen Umgangs mit betrieblichen Daten von Vertrags- partnern. STEUER & RECHT Urteile 416 fondsprofessionell.de 4/2020 FOTO: © JÖHNKE & REICHOW, KANZLEI BEHRENS

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