FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2021
meiden, muss er für jeden einzelnen Ver- trag prüfen lassen, ob die Summe im Ver- trag erhöht werden kann. Falls ja, sollte man den Gesamtbetrag um den Zuschuss erhöhen und dies dem Versorgungsträger mitteilen. Falls nein, muss geprüft werden, ob ein Neuabschluss wirtschaftlich sinnvoll und gewollt ist. In Betracht käme da am einfachsten eine Fondspolice – aber mit neuer Entgeltum- wandlungsvereinbarung. Kann die Summe im Vertrag nicht wirtschaftlich sinnvoll erhöht werden, bleibt nur die arbeitsrecht- liche Lösung, an die Gerichte hohe An- sprüche stellen. „Das bedeutet: Der Eigen- beitrag des Arbeitnehmers wird um den Arbeitgeberzuschuss reduziert und der Arbeitgeber zahlt seinen Zuschuss in den bestehenden Vertrag mit ein. Der Gesamt- beitrag bleibt gleich, der Versicherer merkt davon nichts“, erklärt Rehfeldt. Der Arbeit- nehmer muss aber zustimmen, und auch dann ist eine neue Entgeltumwandlungs- vereinbarung notwendig. Ob die Umstellung auf Fondspolicen im Neugeschäft sinnvoll ist, hängt auch davon ab, ob der Gesetzgeber bei Riester und in der bAV für die Beitragszusage mit Min- destleistung ein niedrigeres Garantieniveau als 100 Prozent erlaubt – davon später mehr. Hintergrund: „Bei 100 Prozent Bei- tragsgarantie in der Fondspolice landet der größte Beitragsanteil im Siche- rungsvermögen des Versiche- rers für die Garantie und kann gar nicht für die rentierlichere Kapitalanlage in Fonds genutzt werden“, so Rehfeldt. Damit brächten Fondspolicen in der bAV auch nicht mehr Rendite als die neue Klassik. Gesetz nachgebessert Im Schnitt betreiben 18,7 Prozent der Arbeitnehmer Ent- geltumwandlung und setzen dafür 1.328 Euro pro Jahr ein, besagt eine Studie des Deut- schen Instituts für Wirtschaftsforschung. Allerdings nutzt von den 20 Prozent der Beschäftigten mit den niedrigsten Stunden- löhnen weit weniger als jeder Zehnte die Entgeltumwandlung. Dabei bietet das BRSG Maklern gerade im Segment der Geringverdiener erhebliches Vertriebs- potenzial. „Die Geringverdienerförderung ist bisher eine Erfolgsgeschichte“, berichtet Michael Karst, Leiter Ruhestandsplanung bei der Unternehmensberatung Willis Towers Watson. Er verweist auf 740.000 Verträge mit Paragraf-100-Förderung bei 67.000 Arbeitgebern Ende 2019. Der Gesetzgeber hat den maßgeblichen Paragrafen rückwirkend für das ganze Jahr 2020 deutlich zum Vorteil von Niedrigver- dienern nachgebessert. „Vor allem drei Än- derungen sind positiv zu beurteilen“, sagt Henriette Meissner, Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management, einer Tochterfirma der Stuttgarter Lebensversi- cherung. Erstens wurde der maximale bAV- Förderbetrag von 144 auf 288 Euro erhöht (§ 100 Abs. 2 S. 1 EStG). Zweitens wird dies durch die Anhebung der Steuerfrei- stellung der Arbeitgeberbeiträge in gleicher Höhe flankiert (§ 100 Abs. 6 Satz 1 EStG). Und drittens steigt die förderfähige Ein- kommensgrenze von 2.200 auf 2.575 Euro monatlich (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG). Mit anderen Worten: Es bleibt zwar dabei, dass 30 Prozent des arbeitgeberfinan- zierten Beitrags für die Firma steuerfrei sind und von der Lohnsteuer einbehalten werden dürfen, aber der Förderrahmen ver- doppelt sich von 480 Euro pro Jahr (40 Euro pro Monat) auf 960 Euro jährlich (80 Euro pro Monat). „Das gilt für den gesamten Veranlagungszeit- raum“, betont Meissner. Türöffner Mit den neuen Förderkondi- tionen für Geringverdiener dürften Makler nun einen wei- teren Türöffner für mehr bAV- Umsatz in der Hand haben. Das oft genannte Argument, Arbeitnehmer hätten kein Geld für die Altersvorsorge, zieht nicht mehr. Begünstigt wird dies auch durch den Weg- fall des Solidaritätszuschlags auf Zurückhaltende Geringverdiener Nehmen Sie an der angebotenen bAV teil? Insbesondere Beschäftigte mit relativ niedrigem Einkommen verzichten recht häufig auf eine Betriebsrente. *bis2.200Euro |Quelle:Aon-Studie „WertigkeitderbAV2020“ Ja ( nur Arbeitgeber - beiträge) Ja ( Arbeit- geber - und Eigen beiträge) Ja ( nur Eigen - beiträge) Nein 0% 20% 40% 60% 80% 100% Geringverdiener* Alle Befragten » Ob bAV-Fondspolicen sinnvoll sind, hängt auch davon ab, ob der Gesetzgeber weniger als 100 Prozent Garantie erlaubt. « Karsten Rehfeldt, BBVS FONDS & VERSICHERUNG Betriebsrente FOTO: © BBVS | RONALD MUNDZECK 258 fondsprofessionell.de 1/2021
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