FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2021

berichtet Ralph Meeners, Leiter der Fach- abteilung Versicherungen. So habe der Bestand eines Charta-Maklers stets mo- dernste Bedingungen. In Zeiten von „Unbenannte Gefahren“- Deckungen und Dreifachgarantien (Be- stands-, Innovations- und Marktgarantie) sei es kaum noch möglich, in den AVB mit Alleinstellungsmerkmalen zu punkten. „Wir haben deshalb eine ganze Reihe von Vereinbarungen und Erklärungen der Ver- sicherer bewusst außerhalb der Bedingun- gen getroffen, damit diese gerade nicht von den Marktgarantien anderer Anbieter er- fasst werden“, erklärt Meeners. Die Gefahr, dass ein Gericht im Streitfall die Entschädi- gung ablehnt, weil der Schutz nicht bedin- gungsgemäß versichert war, sieht er nicht. „Es ist ja schriftlich vereinbart, dass die ent- sprechenden Regelungen für alle nach Charta-Konzept abgeschlossenen Verträge gelten, und zudem hat es eine solche Ab- lehnung des Versicherers noch nie gege- ben“, so Meeners. Verbesserte Leistung Meeners hebt zudem die Regelung zum Thema Sicherungen hervor: In allen Char- ta-Konzepten gelte bis zu 250.000 Euro Ver- sicherungssumme, dass vorhandene Siche- rungen von Türen und Fenstern ausrei- chend sind. „Dies macht es dem Makler leichter“, betont er. „Denn was nutzen die schönsten Klauseln anderer Anbieter, wenn sie im Schadenfall wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen zu ‚vorhande- nen Sicherungen‘, vor allem bei Schlössern, nicht zum Tragen kommen?“ Aus einer Vielzahl von Leistungsverbesserungen seit März 2020 nennt er im Spezialtarif mit der Basler, der in den besonderen Bedingun- gen knapp 40 exklusive Charta-Klauseln beinhalte, drei Beispiele: Der Verlust von Urkunden, etwa Sparbüchern, ist bis 30.000 Euro mitversichert (bisher bis 6.000 Euro), der einfache Diebstahl von Kleidung, Sport- und Spielgeräten und Rasenmäher- robotern bis 7.500 Euro (bisher bis 3.000 Euro). Hinzu kommt ein Online- und Di- gitalschutz – eine solche „Cyberklausel“ gab es in dem Tarif bisher nicht. „Optimierte Bedingungen bieten dem Endkunden bestmöglichen Schutz und demMakler Haftungssicherheit“, sagt Char- ta-Vorstand Dietmar Diegel. Die Beiträge seien konkurrenzfähig, bewegten sich aber bewusst nicht am untersten Rand. Man wolle den Makler nicht regelmäßig zum Handeln zwingen, so Diegel. Und was passiert, wenn der Kunde seine Police tatsächlich in Anspruch nehmen muss? Makler dürfen Schadenhilfe leisten. Ist jedoch eine Rechtsberatung nötig, sollte sich der unzufriedene Kunde an einen An- walt wenden oder die kostenlose Schlich- tung beim Versicherungsombudsmann probieren. Dessen Erfolgsquote zugunsten der Kunden betrug bei den 2019 beende- ten Verfahren immerhin 45,9 Prozent. Pro- bleme bereiten insbesondere die Beweisnot wegen fehlender Einbruchsspuren sowie der schwierige Nachweis der konkreten Schadenhöhe, wenn keine Belege mehr vorhanden sind und Versicherer dann „Schätzungsabzüge“ vornehmen. Dem Kunden helfen Makler können ihren Kunden mit Hin- weisen zu Obliegenheiten im Schadenfall zur Seite stehen. Die Polizei will eine „Stehlgut“-Liste mit Beschreibung der gestohlenen Sachen, um danach fahnden zu können. Der Versicherer benötigt zu- dem Angaben zu Wert, Kaufpreis, Kauf- datum sowie möglichst auch Fotos oder Rechnungen, die den Kauf belegen. Dafür haben Betroffene aber nicht viel Zeit, soll eine Kürzung der Entschädigungssumme vermieden werden. Das Oberlandesgericht Celle räumt für das Verzeichnis der gestoh- lenen Sachen selbst bei beruflicher An- spannung des Kunden meist nur ein bis zwei Wochen ein (Az.: 8 U 190/14). Auch für die umfangreichere Liste an den Versi- cherer bleibt kaum Zeit. Das Landgericht Oldenburg fand drei Wochen zu lang und kürzte die Ansprüche um 40 Prozent (Az.: 13 O 3064/09). Wichtige Hinweise für das Verhalten im Schadenfall liefert auch das Fachbuch „Hausratversicherung“ von Jörg Lemberg und Andreas Luksch, das kürzlich in zwei- ter Auflage im Verlag Versicherungswirt- schaft erschienen ist und jeweils über einen Schadenfall in die Themen einsteigt. Bei- spiel Einbruch: Lässt ein Mieter einen Nachschlüssel anfertigen, den das Kind ver- liert und der dann zu einem Einbruch- diebstahl führt, so ist dieser Schaden nicht versichert, denn es handelt sich um einen „richtigen“ Schlüssel. Greift ein Täter dage- gen dem Sohn beim Restaurantbesuch in die Tasche und macht einen heimlichen Wachsabdruck von dem Schlüssel, so sei ein Einbruch mit diesem „falschen“Schlüs- sel versichert. Die Hausratversicherung ist eben ein komplexes Thema – nicht nur bei der Tarifauswahl. DETLEF POHL FP » Was nutzen die schönsten Klauseln, wenn sie wegen vorver- traglicher Anzeigepflicht- verletzungen nicht zum Tragen kommen? « Ralph Meeners, Charta Börse FONDS & VERSICHERUNG Hausratversicherung 264 fondsprofessionell.de 1/2021 FOTO: © CHARTA BÖRSE FÜR VERSICHERUNGEN

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