FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2021

werden kann, würde er allerdings nicht unterschreiben wollen. Denn auch in der Alpenrepublik gibt es keinen Stichtag, bis zu dem Fondsanbieter die Produktkosten für die vorangegangenen zwölf Monate be- reitzustellen haben. So müssen auch öster- reichische Banken entweder warten oder Berichte mit, wie es hier heißt, „geschätzten Produktkosten“ versenden. In Luxemburg sieht es ähnlich aus. Auch dort hat die Finanzaufsicht weder eine Frist für den Versand der Ex-post-Kostenausweise an die Kunden noch für die Bereitstellung der notwendigen Daten durch die Fonds- gesellschaften gesetzt. Dasselbe ist aus Tschechien zu hören. Ganz zufrieden mit den Daten Die Luxemburger Fondsplattform Moventum, die auch in dem mitteleuro- päischen Land sowie in Österreich tätigt ist, zeigt sich mit der Datenversorgung in den drei Ländern jedoch erstaunlich zufrieden. „Der Abdeckungsgrad des Datenanbieters Morningstar für die Berichtsperiode 2018 war bereits günstig und hat sich seither nur noch verbessert“, heißt es von der Plattform. Die Ex-post-Kostenausweise für 2020 sollen ab Mitte April verschickt werden. In weiteren EU-Staaten gibt es für den Versand der Ex-post-Kostenberichte eben- falls keine Fristen und keine Stichtage für die Lieferung der Produktkosten. FONDS professionell fragte außer in Österreich, Luxemburg und Tschechien auch bei Auf- sichtsbehörden und Banken in den Nieder- landen, in Belgien, Frankreich, Italien, Spa- nien und Schweden an. Die Schwierigkei- ten sind überall die gleichen – fast überall. In Frankreich könnte sich bald etwas ändern. Dort hat die nationale Finanzauf- sicht vor einiger Zeit alle Banken dazu befragt, welche Frist für den Versand der Ex-post-Kostenausweise für die Institute denn am praktikabelsten wäre. Hoffen auf klare Linie „Daher gehen wir davon aus, dass es für die Bereitstellung dieser Information bald eine klare und vernünftige Frist geben wird“, erklärt eine Sprecherin der französi- schen Großbank BNP Paribas. Auch ande- re Institute hoffen auf eine klare Linie in Sachen Ex-post-Kostenausweis. Schweden hingegen hat einen Weg ge- funden, entspannt mit dem Datenmangel zu Jahresbeginn umzugehen. „Hier versen- den die Banken den Kostenausweis typi- scherweise am Ende eines Kalenderjahres“, teilt die schwedische Finanzaufsicht mit. Die Behörde nimmt in Kauf, dass Fonds- anleger, die bereits zu Beginn des Vorjahres Neukunden einer Bank geworden sind, ihren ersten Kostenbericht mit Verspätung bekommen.Wichtiger sei es, die tatsächlich angefallenen Kosten erkennen zu können. Ein faires Spiel. ANDREA MARTENS FP » In Österreich gibt es keine Frist für den Versand der Ex-post- Kostenausweise. « Günther Ritzinger, Kapitalmarkt Consult KCU Ex-post-Kostenausweis: Diese Produktkosten sind auszuweisen Kostenbericht nach Mifid II: Die EU-Finanz- marktrichtlinie Mifid II verpflichtet Banken dazu, Kunden, zu denen eine laufende Geschäfts- beziehung besteht, einmal pro Jahr einen Kostenbericht zu schicken, in dem alle Produkt- und Dienstleistungskosten der Anlage ausgewiesen werden. Die Daten beziehen sich auf die vorangegangenen zwölf Monate. Laufende Produktkosten: Die Gesell- schaften müssen für ihre Fonds drei Kosten- blöcke ausweisen. Die laufenden Produktkosten umfassen Kosten, die dem Fonds tatsächlich belastet werden, etwa die Verwaltungs- und Ver- wahrstellenvergütung und die Gebühren für den Wirtschaftsprüfer. Diese Komponenten entsprechen den laufenden Kosten, die im KIID angegeben sind. Transaktionskosten: Zu den Trans- aktionskosten zählen zum einen die tatsächlich entstandenen, „expliziten“ Kosten, etwa Broker- und Börsengebüh- ren, zum anderen aber auch die „impliziten“ Transaktionskosten. Diese stecken in der Geld- Brief-Spanne, also der Differenz zwischen An- und Verkaufskurs eines Wertpapiers. Für die Ermittlung der impliziten Kosten gibt es unter Mifid II jedoch keine einheitlichen Vorgaben. Aus diesem Grund wenden Fondsgesellschaften ganz unterschiedliche Methoden an, um die impliziten Transaktionskosten zu berechnen. Dies macht einen Vergleich der Kosten von Fonds verschie- dener Häuser nahezu unmöglich. Anlassbezogene Kosten: Der dritte Block, den die Investmenthäuser ausweisen müssen, sind sogenannte anlassbezogene Kosten. Dazu gehört etwa eine Performance Fee, also eine Gebühr, die erhoben wird, wenn ein Fonds sich besonders gut entwickelt. VERTRIEB & PRAXIS Ex-post-Kostenausweis FOTO: © GORAN ANDRIC 306 fondsprofessionell.de 1/2021

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