FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2021

Es wird transparent: Bisher war es für Fondsanbieter und Finanzberater einfach, sich als Vorreiter in der nachhaltigen Geldanlage zu bezeich- nen. Die EU-Offenlegungsverordnung legt dafür jetzt klare Regeln fest. Nachhaltiger Durchblick Die EU-Offenlegungsverordnung ist seit dem 10. März 2021 in Kraft. Sie soll im Finanzwesen für mehr Transparenz hinsichtlich der Nachhaltigkeit sorgen – und bringt neue Pflichten mit sich. U rlaubsbeginn,Hochzeiten oder Jubilä- en – es gibt so manchen Anlass, einen Tag im Kalender rot anzukreuzen. Für die Finanz- und Versicherungsbranche war der 10.März 2021 sicherlich ein rot markiertes Datum.Denn an diesem Tag ist die EU-Ver- ordnung „über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleis- tungssektor“ in Kraft getreten. Das Regelwerk ist Teil des EU-Aktions- plans für ein nachhaltiges Finanzwesen, mit dem unter anderem die Ziele des Pari- ser Klimaabkommens erreicht werden sollen. Die Offenlegungsverordnung soll in erster Linie für Transparenz in Sachen Nachhaltigkeit sorgen. Aussagen darüber, was ökologisch oder sozial erstrebenswert sein könnte, trifft das Regelwerk nicht. Wegweisendes Regelwerk Dennoch gilt die Verordnung als weg- weisend für mehr Nachhaltigkeit im Finanzwesen: Produktanbieter und Anlage- berater müssen offenlegen, wie sie mit die- sem Thema umgehen – anders als zuvor, als sich jeder einfach mal als Öko- und Ethik-Pionier brüsten konnte, ohne das mit Substanz unterlegen zu müssen. „Der Grundsatz lautet: Was man verspricht, muss man auch halten“, erklärt Magdalena Kuper, Abteilungsdirektorin Recht beim deutschen Fondsverband BVI. Die Offenlegungsverordnung entfaltet zum einen für sogenannte „Finanzmarkt- teilnehmer“Wirkung, also für die Anbieter von Finanz- oder Versicherungsanlagepro- dukten (zu den Pflichten der Versicherer siehe Kasten auf Seite 402). Zum anderen gilt sie für „Finanzberater“. Zwei Kategorien Die EU-Offenlegungsverordnung definiert zwei Kategorien, zu denen Produktanbie- ter und Finanzberater Angaben machen sollen: zum einen die Nachhaltigkeits- risiken, zum anderen die negativen Aus- wirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Principal Adverse Impacts, PAIs). Ein Nachhaltigkeitsrisiko ist demnach „ein Ereignis (…) in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen (…) Ein- treten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte“. Unter Nachhaltigkeitsfaktoren sind laut Verordnungstext „Umwelt-, Sozial- und Arbeit- nehmerbelange, die Achtung der Menschen- rechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung“ zu verstehen. Festgemacht am konkreten Beispiel: Für einen Investmentfonds, der in Aktien einer Fabrik an der holländischen Küste investiert, ist die Erd- erwärmung ein Nachhaltigkeitsrisiko, denn der Anstieg des Meeresspiegels schmälert potenziell den Wert des Investments. Diese Gefahr sollte der Fondsmanager berücksichtigen. Das Kohlen- dioxid, das diese Fabrik ausstößt, zählt dagegen zu den PAIs, weil es den Klimawandel befeuert. STEUER & RECHT Offenlegungsverordnung FOTO: © VIPERAGP | STOCK.ADOBE.COM, BVI 400 fondsprofessionell.de 1/2021

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