FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2021
Vor allem die Anbieter haben umfang- reichen Pflichten nachzukommen. Dies trifft auch auf Fondsgesellschaften und Ver- mögensverwalter zu. Sie müssen künftig über zwei Themenkategorien Auskunft geben: die „Nachhaltigkeitsrisiken“und die „negativen Auswirkungen auf Nachhaltig- keitsfaktoren“ (Principal Adverse Impacts, PAIs). Eine Definition der beiden Begriffe findet sich auf Seite 400. Grundsätzlich müssen alle Fondsanbieter und Vermögensverwalter seit 10. März auf ihren Webseiten, in den vorvertraglichen Informationen ihrer Produkte sowie in den jährlichen Berichten über Nachhaltigkeits- risiken aufklären und erläutern, wie sie die- se bei den Investmententscheidungen ein- beziehen. Zudem sollen sie darlegen, wie sich diese Risiken auf die Rendite auswir- ken können. Die Firmengröße entscheidet Bei den PAIs hängen die Veröffentli- chungspflichten von der Firmengröße ab. Finanzunternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern müssen ab dem 30. Juni auf ihren Internetseiten Angaben dazu machen, wie sie diese in ihrem Investmentprozess berücksichtigen. Anbieter, die unter dieser Mitarbeiterschwelle liegen, können eine Erklärung abgeben, ob sie PAIs berücksich- tigen. Falls sie das nicht möchten, müssen sie ihre Entscheidung begründen. Doch die Verordnung greift nicht nur auf Ebene des Unternehmens. Fondsgesell- schaften und Vermögensverwalter müssen auch zu jedem einzelnen Produkt Anga- ben machen. Grundsätzlich erfasst die Offenlegungsverordnung Finanzprodukte wie Fonds, Vermögensverwaltungen oder fondsgebundenen Policen, egal ob sie sich dem ESG-Feld zuordnen oder nicht. Im Detail unterscheidet die Verordnung jedoch zwischen „normalen“ Fonds nach Artikel sechs und nachhaltigen Fonds nach Artikel acht und neun der Verordnung. Neue Vergleichbarkeit „Die Offenlegungsverordnung schafft drei unterschiedliche Produktkategorien“, erläutert Alexander Gerlach von der Grup- pe Regulatory & ESG Advice der DWS. „Sie sorgt dafür, dass nachhaltige Finanz- produkte besonderen Transparenzpflichten unterliegen. Dadurch entsteht eine gewisse Vergleichbarkeit, die vorher nicht gegeben war“, erläutert er. Innerhalb der Gruppe der nachhaltigen Fonds schafft das Regelwerk eine weitere Unterteilung: in „hellgrüne“Finanzproduk- te nach Artikel acht und in „dunkelgrüne“ nach Artikel neun. Erstere berücksichtigen ökologische oder soziale Merkmale bei der Investitionsentscheidung, Letztere verfolgen » Der Grundsatz lautet: Was man verspricht, muss man auch halten. « Magdalena Kuper, BVI Blick in den Verkaufsprospekt Die Offenlegungsverordnung zwingt die Kapitalverwaltungsgesellschaften dazu, jeden Verkaufsprospekt zu ergänzen, auch wenn der Fonds gar keine Nachhaltigkeitsziele verfolgt. Zwei Passagen aus dem Verkaufsprospekt des DWS Floating Rate Notes zeigen, wie die geforderte Offenlegung konkret aussehen kann – konkrete Formulierungen schreibt das EU-Regelwerk nämlich nicht vor: Quelle:DWS Marktrisiko im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsrisiken Auswirkungen auf den Marktpreis können auch Risiken aus dem Bereich Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung ha- ben. So können Marktkurse sich verän- dern, wenn Unternehmen nicht nachhal- tig handeln und keine Investitionen in nachhaltige Veränderungen vornehmen. Ebenso können strategische Ausrichtun- gen von Unternehmen, die Nachhaltigkeit nicht berücksichtigen, sich negativ auf den Kurs auswirken. Das Reputationsrisi- ko, das aus nicht-nachhaltigem Handeln von Unternehmen entsteht, kann sich ebenfalls negativ auswirken. Nicht zuletzt können auch physische Schäden durch den Klimawandel oder Maßnahmen zur Umstellung auf eine kohlenstoffarme Wirt- schaft negative Auswirkungen auf den Marktpreis haben. Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände, Naturkatastrophen, fehlen- de Beachtung von Nachhaltigkeit Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste durch Fehler von Mitar- beitern der Verwaltungsgesellschaft oder externer Dritter erleiden oder durch äuße- re Ereignisse wie zum Beispiel Naturkata- strophen oder Pandemien geschädigt werden. Diese Ereignisse können auf- grund fehlender Beachtung von Nachhal- tigkeit hervorgerufen oder verstärkt wer- den. Die Verwaltungsgesellschaft ist be- strebt, operationelle Risiken und mögli- che damit verbundene finanzielle Auswir- kungen, die den Wert der Vermögens- werte eines Fonds beeinträchtigen könn- ten, so gering wie vernünftigerweise möglich zu halten und hat hierzu Prozes- se und Verfahren zur Identifizierung, Steuerung und Minderung solcher Risi- ken eingerichtet. fondsprofessionell.de 1/2021 401
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