FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2021
hingegen ganz explizit ein angestrebtes Nachhaltigkeitsziel. Welche Informationen genau Fondsan- bieter und Vermögensverwalter auf Unter- nehmensebene sowie zu jedem einzelnen Produkt zu veröffentlichen haben und vie- le weitere Aspekte der EU-Offenlegungsver- ordnung erläutert die Redaktion in einer sechsteiligen Serie auf FONDS professio- nell ONLINE. Mit dem QR-Code am Ende dieses Artikels gelangen interessierte Leser direkt zu diesen Onlinebeiträgen. Pflichten für Finanzberater Die Pflichten für Produktanbieter sind ein wichtiger Bereich, den die Verordnung regelt. Doch was würden sie nützen, wären nicht auch Finanzberater zu mehr Nach- haltigkeitstransparenz angehalten? Wer zu den „Finanzberatern“ gehört, definiert Ar- tikel zwei der Offenlegungsverordnung. Dort ist zu lesen, dass Kreditinstitute,Wert- papierfirmen, Asset Manager und Verwal- ter alternativer Investmentfonds als Finanz- berater eingestuft werden, wenn sie Anla- geberatung anbieten. Ähnliches gilt für Assekuranzunternehmen, die Versicherungs- anlageprodukte anbieten. Auch Versiche- rungsmakler mit Erlaubnis nach Paragraf 34d Gewerbeordnung (GewO), die Versi- cherungsanlageprodukte vermitteln, sind „Finanzberater“. Für Wertpapierfirmen, die Anlagebera- tung erbringen, und für Versicherungsver- mittler legt Artikel 17 Absatz 1 fest: Für sie gilt die Verordnung nicht, sofern sie weni- ger als drei Personen beschäftigen. Finanz- anlagenvermittler mit Erlaubnis nach Para- graf 34f (GewO) sind von den Vorschriften der Offenlegungsverordnung grundsätzlich nicht betroffen. Achtung: 34f-Vermittler, die auch die Erlaubnis als Versicherungsver- mittler nach Paragraf 34d GewO besitzen, haben die entsprechenden Pflichten natür- lich umzusetzen. Artikel drei der Offenlegungsverordnung legt fest, dass Finanzberater auf ihrer Inter- netseite darüber informieren müssen, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Anlagebe- ratung einbeziehen. „Diese Vorschrift kann sich nur auf Finanzprodukte beziehen“, sagt Markus Lange, Rechtsanwalt und Partner Financial Services Legal bei PwC. Es spre- che viel dafür, dass ganz allgemein erläutert werden soll, in welcher Art etwa Banken oder Wertpapierfirmen Nachhaltigkeitsrisi- ken beim Auswahlprozess von Produkten berücksichtigen, über die beraten wird. Artikel fünf schreibt fest, dass Finanzbe- rater auf ihren Internetseiten zudem offen- legen müssen, wie sie ihre Vergütungspoli- tik mit Nachhaltigkeitsrisiken in Überein- stimmung bringen. Auch hier dürften ganz » Die Offenlegungs- verordnung schafft drei unterschiedliche Produktkategorien. « Alexander Gerlach, DWS Nachhaltige Versicherungspolicen Die Pflichten der Versicherer aus der Offenle- gungsverordnung entsprechen imWesentlichen denen der Asset Manager. „Die Gesellschaften müssen wie auch die Fondsgesellschaf- ten für alle ihre Assets im Sicherungs- vermögen die PAIs berechnen und ihre Strategien zur Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken offenlegen“, sagt Tim Ockenga, Leiter Kapitalanlage beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungs- wirtschaft. Hinsichtlich der konkreten Umsetzung der Verordnung gibt es aber einige Unterschiede. Fondspolicen: Zu den Versicherungsanlage- produkten, die von der Verordnung betroffen sind, gehören vor allem fondsgebundene Policen. Hierbei verlassen sich die Versicherer auf die Angaben der Investmentgesellschaften: „In der fondsgebundenen Versicherung stellen wir die Informationen der jeweiligen Asset Manager zur Verfügung und bieten auf den bekannten Morningstar-Factsheets zu den Fonds neben den Standardinformationen zur Performance auch Informationen dazu, wie gut der Fonds Nachhaltigkeit in der Kapitalanlage berücksichtigt“, erläutert Gabriele Recke, Head of Sustainability der Allianz Lebensversicherung. Schon bei der Fondsaus- wahl achte die Allianz darauf, nur mit Asset Managern zusammenzuarbeiten, die eine „gute Nachhaltigkeitsstrategie implementiert“ hätten. Deckungsstock: Abseits der Fondspolice wird es schwierig, ein nachhaltiges Produkt gemäß Artikel 8 oder 9 der EU-Offenlegungsverordnung anzubieten: „Die Kapitalanlagen in einem Deckungsstock sind langfristig angelegt und in aller Regel noch nicht durchgängig nachhaltig“, sagt Guido Bader, Vorstand Leben und Kapital- anlage der Stuttgarter Versicherung und Chef der Deutschen Aktuarvereinigung. „Die europäischen Aufsichtsbehörden diskutieren derzeit, ob für sol- che grünen Lebens- oder Rentenversicherungen eventuell sogar ein neuer, eigener Deckungs- stock nach den Vorgaben der Verordnung gegrün- det werden muss, ob es eine Übergangsfrist geben soll, in der die Investments nachhaltig ausgerichtet werden, oder ob es reicht, wenn ein Teil der Assets nachhaltig ist, der dann den jeweiligen Produkten zugeordnet wird.“ STEUER & RECHT Offenlegungsverordnung 402 fondsprofessionell.de 1/2021 FOTO: © DWS
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