FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2021

allgemein formulierte Informationen aus- reichen. Ähnliche Regelungen wie Artikel drei legt Artikel sechs fest, der sich aber auf die vorvertraglichen Informationen bezieht. Er definiert, dass auch dort erläutert wer- den soll, wie Nachhaltigkeitsrisiken in die Beratungstätigkeit einbezogen werden. „Dies kann grundsätzlich genauso gesche- hen wie auf der Webseite“, sagt Lange. Unterschieden werden muss hier je nach Finanzberater aber, um welche Dokumen- te es sich bei den vorvertraglichen Infor- mationen handelt. Bei Banken und Wert- papierfirmen sind es die schriftlichen Kun- deninformationen über Risiken und Kos- ten einer Geldanlage, die aus Mifid II be- kannt sind und die nun ergänzt werden müssen. „Ebenso wie die bisherigen Infor- mationen darf man die Angaben dazu, wie Nachhaltigkeitsrisiken in die Beratungstä- tigkeit einbezogen werden, standardisieren, so weit es geht“, erklärt Lange. Rein qualitative Beschreibung Artikel sechs sieht zudem vor, dass Finanzberater in ihren vorvertraglichen Informationen auch angeben müssen, wie sich die ermittelten Nachhaltigkeitsrisiken voraussichtlich auf die Rendite von Finanz- produkten auswirken. „Damit kann nur eine qualitative Beschreibung gemeint sein“, sagt Lange. Eine quantitative Angabe hält er für unwahrscheinlich. Wichtig zu wis- sen: Für den Artikel sechs gibt es ein „Opt- out“. Wer Nachhaltigkeitsrisiken nicht ein- beziehen möchte, muss dies in den vorver- traglichen Erläuterungen aber begründen. Die letzte Rechtsvorschrift, die Finanz- berater zu beachten haben, findet sich in Artikel vier. Dieser verankert, dass sie auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen ha- ben, ob sie bei der Auswahl von Finanz- produkten, die Gegenstand ihrer Anlagebe- ratung sind, die PAIs berücksichtigen. Das ist schwierig, denn Emittenten wie Fondsgesellschaften müssen die PAIs für jedes einzelne Produkt erst ab Ende 2022 veröffentlichen. Ohne diese Angaben kön- nen Finanzberater darüber, wie sie die Indikatoren einzelner Finanzprodukte in ihre Anlageberatung einbeziehen, nichts aussagen. „Denkbar ist eine Erläuterung der Berater, dass sie die PAIs zwar berück- sichtigen möchten, dafür aber auf die Daten von Emittenten angewiesen sind, die produktspezifisch bislang weitgehend nicht vorliegen“, sagt BVI-Expertin Kuper. Später ergänzen Berater, die die PAIs beachten möchten, werden später ihre Erklärung um Angaben ergänzen müssen, wie sie die Informatio- nen der Anbieter verwerten und ob sie die angebotenen Produkte anhand der Pflicht- indikatoren zu negativen Auswirkungen auswählen. Wer davon absehen möchte, hat auch hier die Möglichkeit zum Opt- out, das begründet werden muss. Der Pflichtenkatalog mag umfangreich erscheinen, in der Praxis sind es aber gar nicht so viele Angaben, die Finanzberater ergänzen müssen. Und: In den Beratungs- prozess greift die Offenlegungsverordnung überhaupt nicht ein. Hier kommen auf Berater erst neue Pflichten zu, wenn die Änderungsverordnung zur Mifid-II-Richt- linie in Kraft tritt (siehe Kasten unten).Die- ses Datum können sie sich aber noch nicht rot im Kalender markieren – denn es steht noch nicht fest. ANDREA MARTENS, SEBASTIAN ERTINGER, BERND MIKOSCH, JENS BREDENBALS FP » Angaben dazu, wie Nachhaltigkeitsrisiken in die Beratungstätigkeit einbezogen werden, darf man standardisieren, so weit es geht. « Markus Lange, PwC Neue Beratungspflichten in Sicht Mitunter wird suggeriert, Finanzberater müssten ihre Kunden wegen der Offen- legungsverordnung fragen, ob sie bei der Geldanlage ESG-Aspekte berücksichtigt wissen wollen. Doch das stimmt nicht, denn die Verordnung greift überhaupt nicht in den eigentlichen Bera- tungsprozess ein. Eine entsprechende Pflicht kommt zwar tatsächlich auf die Berater zu, aber erst im kommenden Jahr. Dann sieht eine Änderungsver- ordnung zur Mifid II die Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen vor. Welche konkreten Anforderungen die überarbei- tete Finanzmarktrichtlinie an ESG-Fonds stellen wird, ist übrigens noch nicht klar. „Daher ist noch offen, ob die Produkte, die nach der Offenle- gungsverordnung unter Artikel 8 oder 9 fallen, unter Mifid II als nachhaltig klassifiziert werden“, erläutert Birgit Zipper, Leiterin Regulatory & ESG Advice bei der DWS. Online weiterlesen: QR-Code scannen oder fponline.de/OVO121 eingeben. STEUER & RECHT Offenlegungsverordnung FOTO: © PWC 404 fondsprofessionell.de 1/2021

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=