FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2021

Daten handelt, hätte dies „fatale Folgen“, warnt der Experte. Seiner Ansicht nach lässt sich die Übermittlung der sensiblen Informationen auch mit der im Mai 2018 in Kraft europäischen Datenschutzgrund- verordnung nicht vereinbaren. „Die Euro- päische Kommission will davon aber nichts hören“, berichtet der Jurist. Ein weiteres Problem besteht darin, dass Fatca die Gruppe der Personen, für die die Regelungen greifen, sehr weit gefasst hat. Das Abkommen erstreckt sich auf alle US- Bürger, die einen Wohnsitz in einem Part- nerland unterhalten, auch wenn sie eine weitere Staatsbürgerschaft haben. „Ob sie jemals in den Vereinigten Staaten gearbei- tet oder gelebt haben, ist dabei völlig irre- levant“, erklärt Noseda. Noch viel mehr Betroffene Und der Kreis der Betroffenen ist noch viel größer. „Fatca gilt auch für deutsche Bürger, die dauerhaft in den USA ansässig sind, also für alle Inhaber einer Green Card“, sagt Carl-Christian Thier, Rechts- anwalt bei der US-amerikanischen Kanzlei Urban Thier & Federer. Selbst ein vorüber- gehender Arbeitsaufenthalt in den USA könne als „US-Indiz“gelten. „Und wenn Fi- nanzinstitute auch nur die Vermutung ha- ben, dass Fatca greifen könnte, müssen sie der Sache nachgehen“, erläutert der Jurist. Doch die Vielzahl der tatsächlich oder mutmaßlich Betroffenen allein wäre noch kein Grund dafür, dass sich Banken und depotführende Stellen hierzulande vom Geschäft mit US-Kunden und solchen mit „US-Indiz“ verabschieden. Möglicherweise würden sie diese Klientel halten, wenn die Reporting-Pflichten, die ihnen das Fatca- Abkommen auferlegt, nicht so enorm umfangreich wären. „Wenn man sich anschaut, was die Insti- tute alles übermitteln müssen, wird klar, dass der Aufwand für sie riesengroß ist“, sagt Thier. Immerhin beziehen sich die Meldevorschriften nach Fatca auf alle Kon- ten und Wertpapierdepots. Übermittelt werden müssen neben Namen, Anschrift, Steuer-ID und Kapitalerträgen jedes Kun- den zahlreiche weitere Informationen (sie- he Kasten nächste Seite). „Verständlich ist es daher, dass die Institute diesen massiven Berichtspflichten nicht nachkommen kön- nen“, findet Anwalt Thier. Ärgerlich ist es für betroffene Kunden trotzdem. Die Musiklehrerin Irene Brooker, die wie Jenny die US-Staatsbürgerschaft besitzt, aber schon seit Jahrzehnten nicht mehr in den USA lebt und dort nie steuerpflichtig gearbeitet hat, musste sich aufgrund von Fatca eine neue Bank suchen. Und das ob- wohl sie bei ihrem alten Institut lediglich ein Girokonto hatte. „Mitte 2014 hatte ich » Ein Fondsdepot bei einer hiesigen Bank zu eröffnen, ist Personen mit einem sogenannten US-Indiz unmöglich. « Carl-Christian Thier, Urban Thier & Federer Foreign Account Tax Compliance Act: Das steckt hinter Fatca Fatca: Die Abkürzung steht für „Foreign Account Tax Compliance Act“. Dieser ist Teil des US-Geset- zes „Hiring Incentives to Restore Employment Act“ (Hire Act), das imMärz 2010 in Kraft getreten ist. Fatca bringt für Finanzinstitute, die ihren Sitz in sogenannten Partnerländern haben, verschärfte Vorschriften für das Reporting an die oberste US-Steuerbehörde Internal Revenue Service (IRS). Partnerländer: Partnerländer sind Staaten, die mit den Vereinigten Staaten bilaterale Abkommen zur Umsetzung von Fatca geschlossen haben. Ziel ist es zu verhindern, dass US-Steuerpflichtige Geld ins Ausland bringen und auf diese Weise am Fiskus vorbeischleusen. Umsetzung in Deutschland: Die Bundesrepu- blik Deutschland hat am 13. Mai 2013 mit den USA ein Abkommen geschlossen, das sie zur Umsetzung der Fatca-Regelungen in deutsches Recht verpflichtet. Das entsprechende Gesetz ist am 10. Oktober 2013 in Kraft getreten. Die Umset- zungsverordnung (Fatca-USA-UmsV) gilt seit 23. Juli 2014. Seitdem müssen deutsche Kredit- institute und andere Finanzdienstleister alle steuer- relevanten Daten von Kunden, die nach dem Ge- setz „Personen der Vereinigten Staaten“ sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Von dort aus gehen die Informationen an die IRS. Betroffene Personen: Zu den „Personen der Vereinigten Staaten“ zählen alle US-Staatsbürger, auch wenn sie noch eine weitere Staatsbürger- schaft haben, außerdem in den USA dauerhaft ansässige deutsche Bürger, etwa Green-Card- Inhaber. Nicht ganz klar ist, ob auch Personen mit deutschem Pass, die nur vorübergehend mit einem Arbeitsvisum in den USA ansässig sind, unter die Reporting-Pflichten fallen. FATCA fondsprofessionell.de 1/2021 415

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