FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2021

Stopp, hier geht’s nicht weiter! Erbschafts- und Ruhestandsplaner sowie Generationenberater müssen aufpassen, dass sie sich bei ihrer Arbeit nicht auf unerlaubtes Terrain begeben. Sonst droht Ärger. Vorsicht, Rechtsberatung! Im Estate Planning, der Generationenberatung oder der Ruhe- standsplanung ist die Grenze zu unerlaubten Dienstleistungen schnell überschritten. Was geht – und was nicht. R uhestandsplaner, Generationenberater und Estate Planner kennen sich im Erbschafts- und im Steuerrecht oft fast ge- nauso gut aus wie in der Anlage- und Ver- mögensberatung.Das gilt zumindest,wenn sie eine fundierte Weiterbildung absolviert haben. Ist das Wissen schon einmal parat, geschieht es oft ganz automatisch, dass ein Experte einen Kunden etwa über eine Vor- sorgevollmacht, eine Patientenverfügung oder zu bestimmten Formulierungen im Testament berät. Auch wer steuerlich ver- siert ist, gibt schon mal den einen oder an- deren Tipp. Doch hier ist Vorsicht geboten. Wer Rechts- oder Steuerdienstleistungen anbietet, betritt verbotenes Terrain – und die Grenzen sind schnell überschritten.Das Problem ist nur, dass sich oft nicht klar er- kennen lässt, welche Dienstleistung gerade noch erlaubt ist und was bereits als unter- sagt gilt. Ulrich Welzel, Inhaber der Unter- nehmensberatung Brain Active aus Taufkir- chen bei München, erläutert, worauf Bera- ter achten und was sie vermeiden sollten. Es ist immer zu hören, dass Erbschafts- und Ruhestandsplaner sowie Generatio- nenberater keine Rechtsberatung vor- nehmen dürfen. Stimmt das tatsächlich? Immerhin würden sie die Dienstleistun- gen ja nur nebenbei erbringen. Es stimmt, die Berater dürfen keine Rechts- dienstleistungen anbieten. Was erlaubt ist, regelt Paragraf 5 Absatz 1 des Rechtsdienst- leistungsgesetzes (RDG). Dieser definiert, dass Nicht-Juristen Rechtsdienstleistungen dann erbringen dürfen, wenn sie im Zu- sammenhang mit einer anderen Haupt- tätigkeit stehen und als reine Nebenleistun- gen zu bewerten sind. Absatz 2 des Para- grafen legt fest, dass Rechtsdienstleistungen, die im Rahmen einer Testamentsvoll- streckung erbracht werden, auch dann unbedenklich sind, wenn sie nicht von Juristen erbracht werden. In der Ruhe- standsplanung, der Generationenberatung und im Estate Planning ist die Lage aller- dings leider nicht so eindeutig. Was ist denn erlaubt, und wo würde ein Berater schon die Grenze zur nicht mehr zulässigen Rechtsdienstleistung über- schreiten? Ich verdeutliche es an einem Beispiel: Ein guter Erbschaftplaner erkennt natürlich, ob etwa bestimmte testamentarische Verfü- gungen später einmal zu Problemen füh- ren werden. Darauf darf er einen Kunden auch aufmerksamen machen und ihm empfehlen, das Testament von einem Erb- rechtler prüfen zu lassen. Der Berater darf es aber auf keinen Fall selbst neu aufsetzen. Das ist nur Rechtsanwälten oder Notaren erlaubt. Ich vergleiche es immer mit dem Autoverkauf: Der Verkäufer darf zwar eine Unterbodenbeleuchung an den Kunden bringen, aber er darf sie nicht einbauen. » Die Erstellung von Vollmachten und Verfügungen ist als Rechtsdienstleistung Juristen vorbehalten. « Ulrich Welzel, Brain Active SPEZIAL | VERERBEN & VERSCHENKEN Rechtsberatung 324 fondsprofessionell.de 2/2021 FOTO: © BLUEDESIGN | STOCK.ADOBE.COM

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