FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2021

kung wäre dies deutlich schwieriger und vor allem teuer. Denn bei Rückschenkun- gen beläuft sich der steuerliche Freibetrag auf lediglich 20.000 Euro. Nun haben es gerade Finanzplaner und Estate Planner häufig mit einer sehr ver- mögenden Klientel zu tun. Soll etwa ein Vermögen von einer Million Euro an die nächste Generation steueroptimiert vererbt werden, ist das mit einer 99/1-Lösung nicht zu schaffen.Daher kann sich bei sehr hohen Vermögenssummen der Nießbrauch anbie- ten – ein komplexes Modell. Policenwert drücken „Dabei verschenkt etwa ein Vater eine Fondspolice im Wert von einer Million Euro an seine Tochter“, so Brähler. Er behält sich aber den Nießbrauch an den Erträgen vor. Die Tochter müsste nun Schenkung- steuer bezahlen. Sie darf den Nießbrauch des Vaters aber von der Bemessungsgrund- lage abziehen.Denn die Tochter hat wegen des Nießbrauchs keinen Zugriff auf das Vermögen. Zudem fließen ihr die Erträge nicht zu. Damit beläuft sich der Wert der Fondspolice für sie de facto nicht auf eine Million Euro. Ist der steuerliche Abzug für den Nieß- brauch so hoch, dass er den Wert der Poli- ce unter den Freibetrag von 400.000 Euro drückt, fällt für die Tochter keine Schen- kungsteuer an. Verstirbt der Vaters als ver- sicherte Person, enden der Vertrag und der Nießbrauch. Die Tochter erhält das Ver- mögen als „Auszahlung im Todesfall“ohne Abzug von Abgeltungsteuer. „Ich rate in solchen Fällen aber dringend dazu, sich beim zuständigen Finanzamt zu erkundigen, ob eine Nießbrauchsregelung auch anerkannt wird“, mahnt Rolf Klein. „Solche Modelle sollten ohnehin nie auf- gesetzt werden, ohne dass ein Steuerberater hinzugezogen wird“, sagt er. Auch Stefan Brähler lässt Verträge mit Nießbrauch von Steuerexperten ausarbeiten. Vor Kurzem hatte er einen noch kom- plexeren Fall zu lösen. „Ein über 80-jähriger Kunde wollte seinem Sohn ein großes Ver- mögen zukommen lassen, für ihn aber monatliche Auszahlungen festlegen“, be- richtet er. Der Filius sollte lebenslang ver- sorgt sein, da dem Vater dies notwendig erschien. Auch sollte er keine Möglichkeit haben, an das gesamte Kapital zu kommen. „Wir haben eine Police mit einer Zusatz- vereinbarung zwischen dem Senior als Ver- sicherungsnehmer und der Versicherungs- gesellschaft aufgesetzt“, sagt Brähler. Darin wurde festgelegt, dass die Auszahlungsrege- lung nicht geändert, die Police nicht ver- pfändet oder beliehen werden darf. „Dann wurde bestimmt, dass der Sohn die Police erben soll“, so Brähler. Ein Pro- zent des Vertrags verschenkte der Vater aber an seine Nichte. „Damit haben wir auch noch den 99/1-Aspekt einbezogen und den Sicherheitsgedanken des Seniors voll abgebildet“, sagt der Experte. Und das alles ganz ohne Rechtsanwalt oder Notar. ANDREA MARTENS FP » Es ist möglich, je nach Bedarf des Kunden vielzählige Formen der Vermögensübertragung zu gestalten. « Stefan Brähler, Confidema Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer Je nachdem, in welchem Verhältnis ein Erbe oder eine beschenkte Person zum Erblasser oder zum Schenken- den steht, sieht der Gesetzgeber unterschiedliche Freibeträge vor. Auf Summen, die darüber hinausgehen, fällt Erbschaft- oder Schenkung- steuer an. Bei Steuerklasse I reicht sie je nach Betrag von 7 bis 30 Pro- zent, bei Steuerklasse II von 20 bis 43 Prozent, bei Steuerklasse III von 20 bis 50 Prozent. Quelle:Erbschaftsteuer-undSchenkungsteuergesetz Beziehung zum Erblasser Freibetrag Steuerklasse Ehegatten, eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro I Kinder, Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, Stief-, Adpotivkinder 400.000 Euro I Enkelkinder, Stiefenkelkinder 200.000 Euro I Urenkel, Eltern und Großeltern 100.000 Euro I (Urenkel), II (Eltern, Großeltern) Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwieger- kinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner, Ex-Lebenspartner 20.000 Euro II Alle übrigen Erben 20.000 Euro III SPEZIAL | VERERBEN & VERSCHENKEN Fondspolicen 330 fondsprofessionell.de 2/2021 FOTO: © CHRISTINE KOCHER

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