FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2021
Eine Puppe, verschiedene Größen: Wertpapierfirmen sollen einen Rechtsrahmen bekommen, der sie anders reguliert als Banken. Das neue Wertpapierinstitutsgesetz sieht für die Unternehmen drei Größenklassen vor. Die Größe entscheidet Bisher sind Wertpapierfirmen ähnlich streng reguliert wie Banken. Das neue Wertpapierinstitutsgesetz soll vor allem für kleine Unternehmen Erleicherungen bieten. Doch es ist komplex. W er bin ich – und wenn ja, wie vie- le?“ lautet der Titel eines Buchs des deutschen Philosophen und Publizisten Richard David Precht. „Wer bin ich – und wo gehöre ich hin?“, werden sich ab Ende Juni 2021 deutsche Wertpapierdienstleister fragen. Denn von da an sollen für sie das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) und die EU-Verordnung IFR Wirkung entfalten. Die neuen Regelwerke bringen für Wert- papierfirmen Erleichterungen mit sich. Doch um in Erfahrungen zu bringen, wel- che der vereinfachten Vorgaben für sie gel- ten, müssen die Unternehmen erst einmal herausfinden, zu welcher Kategorie von Wertpapierinstitut sie überhaupt zählen. Am 26. Juni 2021 wird die EU-Richtlinie 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Investment Firms Direc- tive, IFD) in Kraft treten. Bis zu diesem Tag müssen die Mitgliedsstaaten der Europäi- schen Union (EU) das Regelwerk in natio- nales Recht überführt haben. In Deutsch- land soll dies mit dem WpIG geschehen. Den entsprechenden Referentenentwurf hat das Bundeskabinett am 16. Dezember 2020 verabschiedet. Sofern der Entwurf den Bundestag passiert, erhalten Wertpapierfirmen einen eigenen Rechtsrahmen, der sie weniger streng reguliert als Kreditinstitute. Denn genau dieses Ziel verfolgt der europäische Gesetzgeber mit der IFD. Flankiert wird das neue Gesetz durch die EU-Verordnung 2019/2033 über die Aufsichtsanforderun- gen an Wertpapierfirmen (Investment Firms Regulation, IFR), die in allen EU- Staaten unmittelbar gilt. Nicht nur für Banken Nach der Finanzkrise hatte der europäi- sche Gesetzgeber für Kreditinstitute und Wertpapierdienstleister bekanntlich ein strengeres Aufsichtssystem eingeführt. Re- gelwerke, die in erster Linie für Banken gel- ten, greifen in großen Teilen seitdem auch für Wertpapierfirmen (siehe Kasten nächste Seite). „Das hat dazu geführt, dass Wertpa- pierdienstleister im Prinzip genauso streng reguliert sind wie Banken“, erklärt Markus Lange, Rechtsanwalt und Partner Financial Services Legal bei PwC. „Inzwischen hat man auf EU-Ebene aber erkannt, dass die bisherige Regulierung für Wertpapierfirmen über das Ziel hinaus- schießt“, sagt Lange. Schließlich unterschei- det sich das Risikoprofil von Wertpapierfir- men, die keine Kredite vergeben und keine Einlagen annehmen, von dem der Banken. „Anders als bei Kreditinstituten verbleibt bei Wertpapierfirmen das Risiko grundsätz- lich auf Seiten der Kunden“, so Lange. Dem geringeren Risiko, das von Wertpa- pierfirmen für das Finanzsystem ausgeht, sollen die IFD und die IFR künftig Rech- nung tragen. In Deutschland werden dafür die Vorschriften für Institute, die der Mifid II unterliegen und die bisher im Kreditwe- sengesetz (KWG) verankert sind, ins WpIG überführt und zum Teil gelockert. Das von der EU gewünschte „Mehr“ an Proportionalität zeigt sich auch daran, dass Wertpapierfirmen in drei Größentypen ein- geteilt werden (siehe Kasten Seite 414), für die unterschiedlich strenge Anforderungen gelten sollen, etwa mit Blick auf das An- fangskapital, das vorzuhaltende Eigenkapi- tal oder die Liquidität. STEUER & RECHT Wertpapierinstitutsgesetz 412 fondsprofessionell.de 2/2021 FOTO: © DEMIDOFF | STOCK.ADOBE.COM, PWC
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