FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2021

Wie soll der Berater dieses Dilemma lösen? Für versierte Berater ist das eine große Chance, ihre Beziehung zu Firmenkunden zu stärken. Denn der Vermittler kann als Einziger prüfen, ob und wie der Arbeit- geberzuschuss eingedeckt werden kann. Dabei gilt es mehrere Schritte zu beachten: Zunächst sollte der Bestand an Entgeltum- wandlungen bei jedem Firmenkunden ver- bindlich festgestellt werden. Im zweiten Schritt ist zu klären, für welche Entgeltum- wandlungen der Berater genuin zuständig ist – aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit oder seines Maklervertrags – und was mit anderen Verträgen passiert. Auf Grundlage dieser Klärung kann der Makler im dritten Schritt die passenden Deckungsanfragen stellen und die 15 Prozent Arbeitgeber- zuschuss eindecken.Wir sehen, dass Arbeit- geber wegen des Fachkräftemangels nicht selten einen höheren Zuschuss zahlen, also auch dem Vermittler zu Mehrgeschäft ver- helfen. Gab es schon vorher freiwillige Zuschüsse, so ist im ersten Schritt nicht der Vermittler gefragt, sondern ein Rechts- dienstleister. Der muss zunächst prüfen, ob der Zuschuss auf die gesetzliche P icht ganz oder teilweise angerechnet werden kann und wie das formal dokumentiert werden muss. Erst auf dieser Grundlage kann der Vermittler, wenn nötig, seine Deckungsanfragen stellen. Die Stuttgarter lehnt sich da weiter aus dem Fenster als andere Wettbewerber. Als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit bieten wird ab der Tarifgeneration 2005 eine Aufstockung der alten Tarife mit dem damals höheren Rechnungszins an. Damit wird die Komplexität der Umsetzung deut- lich verringert. Zusätzlich macht die Stutt- garter auch ein Angebot für Firmen- kunden, deren bisheriger Anbieter den Zuschuss nicht im alten Vertrag eindecken will oder kann. Das bietet unseren Part- nern im Vertrieb eine zusätzliche unkom- plizierte Lösung. Dennoch bieten auch Sie die sogenannte Reduktionslösung an. Was verbirgt sich dahinter? Die Reduktionslösung, die auch das Bun- desarbeitsministerium im BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 zum Arbeitgeber- zuschuss adressiert (Randzi er 26, Fußnote 2), bedeutet zunächst einmal, dass der bisherige Beitrag zur Entgeltumwandlung gleich bleibt. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird der Beitrag allerdings gesetzeskonform neu aufgeteilt. Aus 100 Euro Entgeltumwandlung werden 86,96 Euro Entgeltumwandlung und 13,04 Euro Zuschuss. Diese neue Aufteilung muss zunächst einvernehmlich arbeitsrechtlich zwischen beiden geregelt und dann von der Lohnbuchhaltung rechtlich sauber umge- setzt werden.Wir be nden uns hier auf der arbeitsrechtlichen Ebene, für die grundsätz- lich der Arbeitgeber oder ein von ihm be- auftragter Rechtsdienstleister verantwortlich zeichnen muss. Daher bieten Versicherer diese Lösung auch nicht genuin an, son- dern weisen nur auf diese Möglichkeit hin. Für welche Policen ist das eine Option? Die Reduktionslösung kann sinnvoll sein, wenn der Arbeitgeber bei seinem bishe- rigen Anbieter die Beitragssumme nicht aufstocken kann, wenn bei Verträgen vor 2005 eine steuerliche Verschlechterung im Raum steht oder wenn durch den Zu- schuss die Grenze für die Sozialversiche- rungsfreiheit überschritten wird, also vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West. Vielen Dank für das Gespräch. DETLEF POHL FP KURZ-VITA: Henriette Meissner Henriette Meissner, Jahrgang 1959, ist seit 2005 Geschäfts- führerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und seit 2014 Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter. Zuvor arbeitete sie im Anschluss an ihre Promotion in leiten- den Funktionen für den Allianz-Konzern und DBV-Winterthur. Meissner ist Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für betrieb- liche Altersversorgung (aba) und unterrichtet an der Hoch- schule Koblenz angehende bAV-Betriebswirte. » Produkte mit einer 100-Prozent- Beitragsgarantie werden extrem rar. « Henriette Meissner, Stuttgarter fondsprofessionell.de 3/2021 225

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