FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2021

deutsches Recht kommen im Fall von Ban- kinsolvenzen für Einlagen und Wertpapiere zwei getrennte Gesetze zum Tragen: Das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) regelt den Ausgleich von Einlagen, die nicht zu- rückgezahlt werden können. Das Anleger- entschädigungsgesetz (AnlEntG) legt fest, wie Inhaber von Wertpapierdepots zu ent- schädigen sind. Muss ein Kreditinstitut Insolvenz anmel- den, dürfen keinerlei Kundenguthaben mehr ausgezahlt werden. Diese ießen in die Insolvenzmasse ein. Die Finanzaufsicht Ba n stellt den Entschädigungsfall fest (siehe Kasten unten), danach greift das Einlagensicherungsgesetz. Höherer Anspruch Seit der Neufassung, die imMai 2015 in Kraft getreten ist, schreibt das Gesetz einen Gläubigerschutz für Bankguthaben von bis zu 100.000 Euro je Sparer und Institut vor. In Sondersituationen, in denen einem Bankkunden hohe Geldmittel zuge ossen sind, etwa durch den Verkauf einer Immo- bilie, erhöht sich der Entschädigungs- anspruch für einen Zeitraum von sechs Monaten auf 500.000 Euro. Den Ausgleich für nicht auszahlbare Ein- lagen leistet die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB). Die ö entlich- rechtlichen Sparkassen und die Genossen- schaftsbanken fallen nicht unter die gesetz- liche Einlagensicherung, hier greift die sogenannte Institutssicherung: Mitglieder des jeweiligen Verbundes sichern sich im Fall einer Pleite gegenseitig ab. Da Entschä- digungsfälle daher nahezu ausgeschlossen sind, hat der deutsche Gesetzgeber Spar- kassen, Volks- und Rai eisenbanken von der Einlagensicherung ausgenommen. Doppelt gesichert Im Falle einer Bankinsolvenz kann es natürlich vorkommen, dass die Einlagen eines Kunden die übliche Entschädigungs- summe von 100.000 Euro übersteigen. Dann ist es gut, wenn das insolvente Insti- tut sich freiwillig dem Einlagensicherungs- fonds des Bundesverbandes deutscher Banken angeschlossen hat. Dieser kommt für die Di erenz auf. Abgesichert sind je Kunde 15 Prozent des haftenden Eigen- kapitals des Kreditinstituts,mindestens aber 750.000 Euro (siehe Kasten). Guthaben auf Giro-, Tages- oder Festgeld- konten und auch ausgezahlte Dividenden auf dem Verrechnungskonto eines Anle- gers sind also gut – oft sogar doppelt – ge- schützt, falls ein Kreditinstitut Pleite anmel- den muss. Die positive Nachricht: Die Si- cherungssysteme greifen auch dann, wenn der Konkurs etwa durch Bilanzfälschung oder eine andere Art des Betrugs ausgelöst wird. „Der Insolvenzgrund ist für die Ein- lagen- und Anlegersicherung vollkommen unerheblich“, sagt Experte Tröger. » Der Insolvenzgrund ist für die Einlagen- und Anlegersicherung vollkommen unerheblich. « Tobias Tröger, Leibnitz-Institut für Finanzmarktforschung SAFE Schritt für Schritt ans Geld: Entschädigung aus der Einlagensicherung 1. Feststellung der Zahlungsunfähigkeit: Im ersten Schritt stellt die Bafin fest, dass ein Kreditinstitut die Einlagen, zu denen auch die Guthaben auf Verrechnungskonten gehören, nicht mehr zurückzahlen kann. Alternativ kann der Entschädigungsfall auch durch die lange Dauer eines Moratoriums entstehen, also durch ein Verbot der Annahme und Auszahlung von Kapital, das die Bafin verhängt hat. 2. Die EdB übernimmt: Steht die Zahlungs- unfähigkeit fest, übernimmt die Entschä- digungseinrichtung deutscher Banken (EdB) den weiteren Ablauf. Bankkunden werden durch die Sicherungseinrichtung über den Eintritt des Ent- schädigungsfalls unterrichtet. Sie müssen ihre Ansprüche nicht selbstständig geltend machen. 3. Prüfung und Auszahlung: Die Ansprü- che der Kunden werden durch die Ent- schädigungseinrichtung deutscher Banken geprüft und innerhalb von sieben Arbeitstagen nach der Feststellung des Entschädigungsfalls ausgezahlt. Dieser Zeitraum ist gesetzlich vorgeschrieben. Ansprüche, die über 100.000 Euro hinausgehen, entschädigt die EdB nicht automatisch. Betroffene Bankkunden müssen diese gegenüber der EdB nachweisen, die sich dann mit dem Einlagen- sicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB) in Verbindung setzt. 4. Einlagensicherungsfonds: Neben der gesetzlichen Einlagensicherung durch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken sind zahlreiche private Banken auch freiwilliges Mit- glied im Einlagensicherungsfonds des BdB, der einen höheren Schutzumfang bietet. Abgesichert sind je Kunde 15 Prozent des haftenden Eigen- kapitals des Kreditinstituts. Dieses muss bei einer deutschen Bank mindestens fünf Millionen Euro betragen. Somit liegt der Mindestschutz pro Ein- leger und Kreditinstitut bei 750.000 Euro. fondsprofessionell.de 3/2021 393

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