FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2021
Dennoch stellt sich die Sache bei Wert- papierdepots anders dar als bei Einlagen. Da etwa Aktien, Anleihen oder Fondsan- teile Eigentum des Inhabers sind und von einer Bank lediglich verwahrt werden, wird der Anleger im Pleitefall nicht zum Insol- venzgläubiger. „Gemäß Paragraf 4 der Insolvenzordnung kann er einen soge- nannten Aussonderungsanspruch geltend machen“, erklärt Markus Lange, Rechts- anwalt und Partner Financial Services Legal bei PwC. Dieser bewirkt, dass Wertpapiere auf Wunsch des Kunden auf ein Depot bei einem anderen Institut übertragen werden müssen. Bis der Insolvenzverwalter die Übertra- gung anordnet, kann allerdings einige Zeit vergehen. Dumm, wenn die Bankpleite mit einem Börsencrash zusammentri t, der Anleger nicht reagieren kann und Kurs- verluste erleidet. In die Insolvenzmasse fällt sein Depot aber nicht, weshalb auch keine Kompensation nach dem Anlegerent- schädigungsgesetz zum Tragen kommt. Dieses Regelwerk greift erst dann, wenn die Bank nicht in der Lage sein sollte,Wert- papiere auf ein anderes Depot zu übertra- gen, insbesondere weil sie aufgrund eines betrügerischen Vorgehens gar nicht darü- ber verfügt. „Das könnte theoretisch der Fall sein, wenn ein Institut die Summe für einen Fondskauf vom Verrechnungskonto des Kunden eingezogen, die Anteile aber gar nicht erworben hat und sie nur vorge- blich für sein Depot ausweist“, sagt Lange. In diesem Fall wäre der Fondskäufer nie in den Besitz der Anteile gekommen und hät- te damit auch keinen Aussonderungs- anspruch gemäß der Insolvenzordnung. Auch andere Konstellationen sind denkbar, etwa wenn ein Institut Aktien von Kunden entgegen aller Absprachen und in dem Anschein, es handle sich um eigene Papie- re, verliehen hätte und sie im Insolvenzfall nicht auf ein anderes Depot des eigentli- chen Inhabers übertragen könnte. „Auch dann kann das Anlegerentschädigungs- gesetz greifen“, sagt Lange. Hypothetische Frage Die beschriebenen Szenarien mögen rein hypothetischer Natur sein, denn zu betrügerischen Aktionen im Zusammen- hang mit Wertpapierdepots ist es bei deut- schen Banken seit vielen Jahren nicht gekommen. Darauf weist auch der BdB völlig korrekt hin.Dennoch muss die Frage „Was wäre, wenn …?“ erlaubt sein. Diese Frage ist schnell beantwortet. „Mit der Umsetzung der EU-Entschädigungs- richtlinie von 2014 wurde die Höchstgren- ze für die gesetzliche Einlagensicherung von 20.000 auf 100.000 Euro erhöht“, sagt Lange. Für die Entschädigung im Zusam- menhang mit Wertpapiergeschäften gilt aber nach wie vor: 90 Prozent eines Ver- lustes sind abgesichert – maximal jedoch 20.000 Euro. Eine private Entschädigungs- einrichtung, die darüber hinausgehende Verluste ausgleicht, gibt es nicht. Und auf ein Engagement wie das von Hans Gerling für die Kölner Herstatt Bank dürfen Anle- ger nicht vertrauen. ANDREA MARTENS FP » Inhaber von Wertpapierdepots können einen Aussonderungsanspruch geltend machen. « Markus Lange, PwC Schritt für Schritt an die Wertpapiere: Entschädigung nach dem Anlegerentschädigungsgesetz 1. Feststellung des Entschädigungsfalls: Zunächst stellt die Bafin den Entschädi- gungsfall fest. Ein Entschädigungsfall liegt dann vor, wenn das Institut nicht in der Lage ist, die Wertpapiere von Anlegern, die es verwahrt, herauszugeben oder auf ein anderes Institut zu übertragen. Der Grund dafür muss ein betrügeri- sches Vorgehen der Bank sein. 2. EdB oder EdW übernimmt: Die Bafin in- formiert die zuständige Entschädigungs- einrichtung und macht den Entschädigungsfall im Bundesanzeiger öffentlich. Je nachdem, ob der Entschädigungsfall bei einem Kredit- oder einem Wertpapierinstitut eingetreten ist, wird nun die EdB oder die Entschädigungseinrichtung deutscher Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) aktiv. Die Einrichtung informiert die Anleger und sendet ihnen ein Formular für die Schadensmeldung zu. 3. Prüfung und Auszahlung: Anleger müs- sen ihre Ansprüche über die Schadens- meldung bei der EdB oder EdW anmelden und entsprechende Belege beifügen. Die Einrichtungen prüfen die angemeldeten Ansprüche und erfüllen diese in der Regel binnen einer Frist von drei Monaten nach Feststellung der Berechtigung und der Höhe des Anspruchs. 4. Entschädigungshöhe: Die Höhe der Ent- schädigung beläuft sich auf 90 Prozent des Depotwerts, liegt aber bei maximal 20.000 Euro. Es gibt keine private Entschädigungsein- richtung, die darüber hinausgehende Verluste ausgleichen würde. BANK & FONDS Einlagensicherung 394 fondsprofessionell.de 3/2021 FOTO: © PWC
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