FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2021

Gesetz mit Ausnahmen Grundsätzlich gilt, dass die Vermittlung von Fonds und Versicherungen von der Umsatzsteuer befreit ist. Bei genauer Betrachtung gibt es aber eine Reihe von Ausnahmen von dieser Vorschrift. D ie Europäische Kommission arbeitet derzeit an vielen Großprojekten, die Finanzdienstleister betre en. Am bekann- testen ist sicher die Nachhaltigkeitsregu- lierung mit Regelwerken wie der O en- legungs- und der Taxonomieverordnung. Doch auch an anderer Stelle tut sich etwas: So möchte Brüssel die in der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG) enthaltenen Vorschriften für die Vermitt- lung von Versicherungs- und Finanzdienst- leistungen überarbeiten. Eine Konsultation ist schon abgeschlos- sen, darauf basierend will die Kommission im vierten Quartal 2021 Vorschläge für die Änderungen der Richtlinie vorlegen. Da- her ist es möglich, dass sich in nicht allzu ferner Zukunft die Regeln für die Besteue- rung von Vermittlungsleistungen imFinanz- und Versicherungsbereich ändern werden. Unter Umständen bedeutet das eine Ver- einfachung der aktuellen Vorschriften, die mitunter verzwickt sind. FONDS professio- nell bietet einen Überblick. Grundlagen Die Basis der Besteuerung von Vermitt- lungsdienstleistungen im Versicherungs- und Anlagebereich, für die Provisionen ge- zahlt werden, ist die erwähnte EU-Mehr- wertsteuerrichtlinie. Sie wurde durch ein Umsetzungsgesetz in deutsches Recht um- gesetzt und schlägt sich im deutschen Um- satzsteuergesetz (UStG) nieder. „Die Logik des Gesetzes ist einfach: Grundsätzlich gilt, dass für alle Waren und Services, etwa für eine Vermittlung, Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent fällig wird, wenn sie nicht explizit ausgenommen sind“, erklärt Ulf Knorr, Steuerberater bei der Kanzlei Ecovis in Rostock. ImUStG ist in den Paragrafen 4 Nummer 8f (Finanzberater) und Num- mer 11 (Versicherungsvermittler) dann weiter geregelt, dass die Vermittlung von Finanz- und Versicherungsprodukten von der Steuerp icht ausgenommen ist. „Be- gründet wird das damit, dass die Erträge für die Kunden durch die Umsatzsteuer nicht weiter geschmälert oder die Kosten für den Versicherungsschutz nicht weiter erhöht werden sollen“, erläutert Daniel Ziska, Vorstand der Berliner Steuerbera- tungsgesellschaft GPC Tax. „Die Umsätze aus den Verkäufen von Wertpapieren wie Fonds und aus Versicherungen sind aus diesem Grund von der Umsatzsteuer befreit. Daraus folgt logisch, dass auch die Vermittlung steuerbefreit ist.“ Ergänzende Vorschriften und Erläuterun- gen zu den Ausnahmen !nden sich im Umsatzsteuer-Anwendungserlass des Bun- des!nanzministeriums. Einschlägig für den Finanz- und Versicherungsbereich ist Ab- schnitt 4.8.1., der mit „Vermittlungsleistun- gen im Sinne des Paragrafen 4 Nummer 8 und 11 UStG“überschrieben ist. Darin !n- det sich auch eine De!nition, was unter » Ein Entgelt für eine Vermittlung muss nicht vom Produktgeber gezahlt werden. « Daniel Ziska, GPC Tax Die steuerliche Einstufung der Dienstleistungen von Finanz- oder Versicherungsvermittlern ist mitunter sehr kompliziert und bereitet den Betroffenen viel Arbeit – und Kopfzerbrechen. STEUER & RECHT Umsatzsteuer 396 fondsprofessionell.de 3/2021 FOTO: © ROSTISLAV SEDLACEK | STOCK.ADOBE.COM, MARIUS BULLING

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