FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2021

Vermittlung von Finanzprodukten zu ver- stehen ist: „ Zweck der Vermittlungstätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat. “ Beratungsleistungen ohne das Ziel eines Produktverkaufs sind keine Vermittlung und daher nicht steuerbefreit. Daher fällt auch auf die bei Finanzanlagenvermittlern beliebten Servicegebühren für eine laufen- de Beratung und Betreuung Umsatzsteuer an. „Zumal sie auch weder imGesetz noch in dem Erlass unter den Ausnahmen auf- gezählt sind“, ergänzt Ziska. Bei Versiche- rungsvermittlern gelten mit Blick auf die Umsatzsteuer für Betreuungsleistungen andere Vorschriften – dazu unten mehr. Finanzberater Finanzanlagenvermittler gemäß Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) können ver- schiedene Vergütungsmodelle wählen. Die steuerlichen Implikationen eines Fondsver- kaufs sind Experten zufolge einfach: Wer- den lediglich Fonds vermittelt, so erhält der Gewerbetreibende eine Provision. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass die einschlägige Finanzanlagenvermittlungsverordnung kei- ne laufende Betreuung des Kunden vor- schreibt. Die Provision und auch die lau- fende Vertriebsfolgeprovision – im Branchenjargon meist als Bestandsprovision bezeichnet –, werden nur für die Vermitt- lung gezahlt und sind steuer- frei. Wenn der Vermittler freiwil- lig auf eine Provision verzichtet oder als Honorar-Finanzanla- genberater gemäß Paragraf 34h GewO ohnehin keine Zuwen- dungen der Produktgeber an- nehmen darf, kann er dennoch ein umsatzsteuerfreies Honorar direkt vom Kunden erhalten. „Ein Entgelt für eine Vermitt- lung muss nicht vom Produkt- geber gezahlt werden, es kann auch vom Kunden kommen“, stellt Ziska klar. Das Gleiche gilt, wenn provisionsfreie Anteilsklassen oder börsengehandelte Index- fonds vermittelt wurden: Auf die Vergü- tung entfällt keine Steuer – sofern sie für die Vermittlung und nicht für eine Bera- tung bezahlt wurde. Bieten Finanzberater allerdings eine oben erwähnte laufende Betreuung gegen Servicegebühr oder lassen sich ihre Bera- tung auf Stundenbasis vergüten,müssen sie 19 Prozent Steuern abführen. Möglich ist bei 34f-Gewerbetreibenden auch eine Kombination aus Servicegebühr und (ver- minderter) Provision – der Vermittler muss die beiden Zahlungen nur sauber getrennt verbuchen. Wichtig ist auch: Erfolgt trotz Vermittlungsabsicht keine Vermittlung, kann der Berater dennoch ein umsatz- steuerfreies Honorar verlangen, wie der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Ab- schnitt 4.8.1 klar besagt. Versicherungsvermittler Versicherungsvermittler erhalten in aller Regel eine umsatzsteuerfreie Abschluss- provision für die Vermittlung von Policen. Zu beachten ist, dass sie ferner gemäß Paragraf 1a Absatz 1 Versicherungsvertrags- gesetz die P icht zum Mitwirken bei Ver- waltung und Erfüllung von Versicherungs- verträgen haben, insbesondere im Schaden- fall. „Die von den Versicherungsgesellschaf- ten gezahlten Bestandsprovisionen für die Vertragsbetreuung sind aber ebenfalls steuerfrei. Das ergibt sich klar aus Abschnitt 4.11.1. des Umsatzsteuer-Anwendungs- erlasses“, so Knorr. Wenn der Vermittler eine Nettopolice ohne Provisions- anteil vermittelt, sind ein vom Kunden gezahltes Honorar und eine Gebühr für die ge- setzlich vorgeschriebene Be- treuung umsatzsteuerfrei. Der Versicherungsvermittler darf auch dann ein steuerfreies Ent- gelt von seinen Kunden ver- langen, wenn es trotz Vermitt- lungsabsicht nicht zu einem Abschluss kam. Gesetzlich ver- » Wer Einnahmen aus umsatzsteuerpflichtigen Services generiert, kann für diesen Anteil einen Vorsteuerabzug geltend machen. « Ralf Hüber, Makler Treppe mit Corona-Lücke Entwicklung der Mehrwertsteuer in Deutschland Die Regierung senkte die Umsatzsteuer 2020 zeitweise auf 16 Prozent, um die Wirtschaft in der Coronakrise anzukurbeln. Quelle:www.zinsen-berechnen.de 10 % 5 % 19 % 7 % I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I 1990 I I I I I I I I I I I 1980 I I I I I I I I I I 1970 I I 2000 I 2010 2020 I I 0% 5% 10% 15% 20% Regulärer Satz Ermäßigter Satz fondsprofessionell.de 3/2021 397

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