FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2021

boten ist aber die reine Beratung von Pri- vatkunden. Bei Gewerbekunden ist dies möglich – dann aber mit Umsatzsteuer. Serviceleistungen Spannender ist bei Versicherungen ohne- hin die Frage, welche zusätzlichen Services ein Vermittler anbieten darf – und wie diese steuerlich eingestuft werden. Solche Dienstleistungen werden immer beliebter, da sie die Chance bieten, das eigene Ein- kommen zu verbessern (siehe auch FONDS professionell 4/2020, Seite 236). „Unbestritten eine steuerp ichtige Zusatz- leistung ist die Übernahme der Zulassung eines Pkw nach erfolgter Vermittlung einer Kfz-Police oder die Übernahme der Post von Versicherungsgesellschaften gegen ge- sondertes Entgelt“, nennt Knorr Beispiele. Bei anderen Services ist die Einordnung umstritten, weil fraglich ist, ob sie nicht Teil der gesetzlichen P ichten eines Vermittlers sind. Dazu zählt etwa die Hilfe bei der Schadenbearbeitung. „Die Weiterleitung eines Schadens an den Versicherer ist sicher ebenfalls Teil der Betreuung. Die Vor nan- zierung des Schadens oder das Angebot der Mithilfe bei der Erstellung eines Ge- gengutachtens sind dagegen Services, die nicht mehr zur Mithilfe bei der Schaden- bearbeitung zählen“, so Knorr weiter. Ferner ist mitunter schwer zu entschei- den, ob ein Service eine Nebenleistung zur Vermittlung als Hauptleistung ist. Diese Einstufung ist wichtig, weil die Nebenleis- tung laut Ziska immer das Schicksal der Hauptleistung teilt. In Abschnitt 3.10.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ndet sich folgende De nition für Nebenleistun- gen: „ Eine Leistung ist grundsätzlich dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzuse- hen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleis- tung nebensächlich ist, mit ihr eng – im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung – zusammenhängt und übli- cherweise in ihrem Gefolge vorkommt .“ Was im Einzelfall gilt, wird durchaus kontrovers diskutiert: Gilt beispielsweise eine App, in der ein Kunde seine bestehen- den Versicherungsverträge hochladen und verwalten kann, als umsatzsteuerfreie Ne- benleistung oder nicht? „Diese App ist eine Leistung, die abwählbar oder trennbar ist und auch allein angeboten werden kann. Sie wird nicht für die Analyse der Situation eines Kunden benötigt und ist daher eine neue Hauptleistung, für deren Nutzungs- gebühr 19 Prozent Umsatzsteuer anfallen“, argumentiert Knorr. Natürlich könne ein Makler eine App aber auch kostenlos an- bieten, um dadurch neue Kunden zu ge- winnen. Daniel Ziska argumentiert anders: » Umsätze aus den Ver- käufen von Wertpapieren wie Fonds und aus Versi- cherungen sind von der Umsatzsteuer befreit. « Daniel Ziska, GPC Tax Urteil: Besteuerung von einem Bündel von Dienstleistungen Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 25. März 2021 ein wichtiges Urteil (Az. C 907/19) zur Frage der Besteuerung von einem Bündel von Dienstleistungen gefällt. Der Fall: Ein im Urteilstext als Q-GmbH bezeichneter Assekura- deur entwickelte 2011 ein Versiche- rungsprodukt, mit dem Schiffe gegen Piraterie geschützt werden können. Er kooperierte mit einem Versicherer, mit dem er einen Ver- trag für drei Dienstleistungen abschloss: Nutzungslizenz, die Ver- mittlung der Police durch Q und die Verwaltung. Dafür sollte Q vorab 30.000 Euro im Monat erhal- ten, die tatsächlichen Cour- tageansprüche wurden nur teilweise gegen die Vor- auszahlungen gerechnet. Vermittlung als Kern- leistung: Der Assekuradeur stufte sein Angebot als einheitliche Leistung ein – mit der Vermittlung als Kern: Die Einnahmen seien gemäß Paragraf 4 Nr. 11 Umsatz- steuergesetz (UStG) steuerfrei. Das Finanzamt meinte, dass es sich um drei getrennte Leistungen handelt – und nur die Vermittlung steuerbe- freit ist. Das daraufhin angerufene Finanzgericht Münster stufte das Angebot als einheitliches Leis- tungspaket ein, dessen Kern die steuerpflichtige Vergabe der Lizenz ist. Der Assekuradeur erhalte schließlich – unabhängig von einer Vermittlung – nur für die Vergabe der Lizenz die 30.000 Euro. EuGH-Entscheid: Der Bundes- finanzhof (BFH) in der nächsten Instanz sah das ebenfalls so. Der BFH fragte sich aber, ob gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a der EU-Richtlinie 2006/112/EG eine einheitliche Leistung auch dann steuerfrei ist, wenn lediglich eine Nebenleistung die Bedingungen dafür erfüllt. Diese Frage legte er dem EuGH vor. Dieser entschied, dass die Nebenleistung nicht zählt, nur die Hauptleistung ist wichtig. „Auch wenn die von Q erbrachten Dienstleistungen eine einheitliche Leistung darstellen sollten, kann Q daher nicht nach dieser Bestim- mung von der Mehrwertsteuer befreit sein, da die Hauptleistung nicht in ihren Anwendungsbereich fällt“, schreiben die Richter. STEUER & RECHT Umsatzsteuer 398 fondsprofessionell.de 3/2021 FOTO: © GPC TAX, DOMUSIMAGES | ALEXANDER RUDOLPH

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