FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2021

Paragraf 13a Absatz 2 UWG nämlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ver- langen. Die Frage, ob der Gemahnte dann auch die Anwendungskosten tragen muss, ist Berger zufolge nicht eindeutig zu beant- worten. Der Gesetzeswortlaut deute aber darauf hin, dass dies auch bei der zweiten Abmahnung nicht der Fall ist. „Fliegender Gerichtsstand“ Diese Erleichterungen bei Verstößen gegen Angaben im Netz ankiert die Ab- scha ung des „ iegenden Gerichtsstands“. Dieser ergab sich aus Paragraf 32 der Zivil- prozessordnung: Bei einem Prozess wegen einer unerlaubten Handlung ist das Ge- richt zuständig, in dessen Bezirk sie began- gen wurde – bei Internetverstößen also potenziell überall. „Die Abmahnanwälte suchten sich natürlich die Gerichte, bei denen sie sich die besten Chancen ausrech- neten“, so Jöhnke. Das ist bei Verstößen gegen Internetregeln und die DSGVO nun nicht mehr ohne Weiteres möglich. Weiter wichtig ist Paragraf 13 Absatz 2 UWG, der die Anforderungen an die for- male Gestaltung einer Abmahnung erhöht. Jöhnke zufolge will der Gesetzgeber damit Abmahnwellen stoppen, die auf Textbau- steinen basieren. Nun müssen in einer Ab- mahnung konkrete und spezi sche Anga- ben zu den Verstößen erfolgen, allgemeine Angaben reichen nicht mehr. Dazu gehö- ren unter anderem die genaue Rechts- verletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände. „Wenn der Abmahner diese Anforderungen nicht umsetzt, hat er wie bei Verstößen gegen Paragraf 13 Absatz 4 UWG auch keinen Anspruch auf die Ab- mahnkosten. Übrigens selbst dann nicht, wenn der Vorwurf materiell begründet ist“, betont Berger. Allerdings könne der Ab- mahner eine strafbewehrte Unterlassungs- erklärung fordern, wenngleich die Vertrags- strafe für Unternehmen bis 100 Mitarbei- tern auf 1.000 Euro begrenzt ist. Wichtig zu wissen ist auch: Ist die Ab- mahnung formell inkorrekt, kann der Abgemahnte seine anwaltlichen Verteidi- gungskosten vomAbmahner zurückverlan- gen. „Das Gleiche gilt, wenn ein Abmah- ner bei Verstößen gegen Datenschutz- oder Internetangaben dennoch seine Abmahn- kosten fordert. Das geht klar aus Paragraf 13 Absatz 5 UWG hervor“, so Jöhnke. Hürden erhöht Das neue Gesetz entzieht somit Sammel- abmahnungen gegen Verstöße im Internet weitgehend den Boden. Klassische Wettbe- werbsverstöße von Beratern (siehe Kasten unten) sind davon nicht erfasst, wenngleich der Gesetzgeber die Hürden für miss- bräuchliche Abmahnungen erhöht hat. Zu nennen ist Paragraf 8 Absatz 1, der die De nition eines Mitbewerbers verschärft. Ab 1. Dezember 2021 ist nun nicht mehr jeder andere konkrete Marktteilnehmer ein Mitbewerber, sondern nur noch derjenige, der „Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gele- gentlich vertreibt oder nachfragt“. JENS BREDENBALS FP » Die Idee ist, dass Abgemahnte ein kostspieliges Gerichtsverfahren vermeiden können. « Daniel Berger, Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte Diese Wettbewerbsverstöße sollten Vermittler abstellen Falsche Angaben: Viele Makler machen auf ihrer Internetseite inkor- rekte Angaben über Versicherungs- tarife. „Das gibt einer Versicherungs- gesellschaft das Recht, den Makler abzumahnen“, so der Hamburger Rechtsanwalt Björn Thorben Jöhnke. Nicht unabhängig: Oftmals be- zeichnen sich Versicherungsvertreter auf einer Internetseite oder in Bro- schüren als „unabhängig“. „Das sind sie natürlich nicht, sodass eine solche Angabe den Tatbestand einer irre- führenden Werbung erfüllt“, betont Daniel Berger von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. „Unzumutbare Belästigung“: Viele Handelsvertreter, die ins Maklerlager wechseln, wollen ihre alten Kunden „mitnehmen“ – und kontaktieren diese deshalb. „Ein solches Anschreiben könnte unberech- tigt sein und als unzumutbare Belästigung gewertet werden. Damit wäre es ein Verstoß gegen Paragraf 3 UWG in Verbindung mit Paragraf 7 UWG“, warnt Jöhnke. Kein Honorarberater: Viele Finanz- anlagenvermittler mit Erlaubnis ge- mäß Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) werben Berger zufolge damit, eine Honorarberatung anzubieten. Dies ist zwar grundsätzlich zulässig, allerdings müssen sie in der Wer- bung deutlich darauf hinweisen, dass sie kein gesetzlich zugelassener Honorar-Finanzanlagenberater ge- mäß Paragraf 34h GewO sind und ihnen daher auch eine provisions- basierte Beratung erlaubt ist. fondsprofessionell.de 3/2021 407

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