FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2021
Noch immer keine Klarheit Am 1. August 2021 trat das neue Geldwäschegesetz in Kraft. Vermittler, die gehofft hatten, die Novelle würde ihre Pflichten klarer regeln, werden enttäuscht. Denn das ist nicht passiert. Z um Ersten, zum Zweiten, zum Drit- ten: Das Geldwäschegesetz (GwG) hat in den vergangenen Jahren in kurzer Zeit so viele Verschärfungen erfahren wie kaum ein anderes Regelwerk. Erst im Juni 2017 novelliert, trat es in einer weiteren Neufas- sung am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Über- holung war notwendig geworden, um die fünfte EU-Geldwäscherichtlinie in deut- sches Recht umzusetzen. Seit August dieses Jahres entfaltet das GwG nun in einer wie- der überarbeiteten Version Wirkung. Am 1. August 2021 ist das sogenannte Transparenzregister- und Finanzinformations- gesetz (TraFinG) in wichtigen Teilen in Kraft getreten (siehe Kasten auf Seite 411). Dies machte auch Änderungen im GwG erforderlich. Der deutsche Gesetzgeber hät- te die anstehende Überholung zum Anlass nehmen können, um die Vorschriften für Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater endlich eindeutig zu formulieren.Darauf hatte die Branche auch geho t – doch passiert ist es nicht. Damit bestehen weiterhin Zweifel darü- ber, welcher Vermittler und Berater wann den zahlreichen P ichten nachkommen muss, die das GwG vorsieht, und wer davon unter welchen Voraussetzungen befreit ist. Auf der ganz sicheren Seite sind die meisten Finanzpro s nur, wenn sie die Vorschriften freiwillig erfüllen.Da ist es gut, dass der Bundesverband Finanzdienstleis- tung AfW und der Votum Verband Unab- hängiger Finanzdienstleistungs-Unterneh- men in Europa nun ein Kompendium herausgebracht haben, das Vermittlern Unterstützung bieten soll. Das novellierte GwG, das ganz korrekt „Gesetz über das Aufspüren von Gewin- nen aus schweren Straftaten“ heißt, nimmt Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) sowie Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis gemäß Paragraf 34h GewO in die P icht. Gleichzeitig sieht das GwG für Vermittler und Berater aber eine extrem breite Ausnahme vor. Das ist zunächst ein- mal zwar positiv zu bewerten, doch da die Ausnahmeregelungen sehr interpretations- bedürftig sind, führen sie zu Unsicherheit. Eindeutig verpflichtet Fest steht, dass Finanzunternehmen nach dem aktuellen GwG eindeutig zu den Ver- p ichteten gehören – und damit ausdrück- lich auch 34f-Vermittler und 34h-Berater. Paragraf 1 Absatz 24 Zi er 4 GwG de - niert: „Finanzunternehmen im Sinne die- ses Gesetzes ist ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin besteht, Finanzanla- genvermittler nach § 34f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und Honorar-Finanz- anlagenberater nach § 34h Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zu sein, es sei denn, die Vermittlung oder Beratung bezieht sich » Um zu prüfen, ob ein Vermittler in der Praxis unter das GwG fällt, muss man sich seine Tätigkeit anschauen. « Sören Winzek, Baum FSLT Rechtsanwälte Gewaschen und zum Trocknen aufgehängt: Das novellierte Geld- wäschegesetz hat die Vorschriften weiter verschärft. Für Vermittler bringt die neue Fassung aber nicht mehr Klarheit als die Vorgängerversion. STEUER & RECHT Geldwäschegesetz 408 fondsprofessionell.de 3/2021 FOTO: © ZELMA | STOCK.ADOBE.COM, FSLT RECHTSANWÄLTE
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