FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2021

Fonds feststellen, ob das GwG für sie greift oder ob sie über die Ausnahme von den P!ichten befreit sind. „Von den GwG-Vorschriften verschont bleiben Vermittler, wenn sie nur Fonds von Anbietern an den Kunden bringen, die selbst bereits unter das deutsche Geldwä- schegesetz fallen“, erklärt Martin Andreas Duncker, Fachanwalt für Bank- und Kapi- talmarktrecht bei Schlatter Rechtsanwälte aus Heidelberg.Welche Kapitalverwaltungs- gesellschaften (KVGen) das sind, regelt Paragraf 2 Absatz 1 Zi er 9 GwG. Hier ist de niert, dass deutsche KVGen Verp!ichte- te nach dem Geldwäschegesetz sind – und ebenso „im Inland gelegene Zweignieder- lassungen von EU-Verwaltungsgesellschaf- ten“, wie es im Gesetz heißt. Genau aus dieser Erklärung ergeben sich jedoch verschiedene Fragen. Auf der siche- ren Seite sind Finanzpro s, die nur Fonds von deutschen Gesellschaften anbieten oder zusätzlich noch Produkte von einer KVG mit Sitz in der Europäischen Union (EU), die eine Zweigniederlassung in Deutschland unterhält. Doch dann geht es mit den Fragezeichen auch schon los. Fast alle großen deutschen Fondsgesellschaften und auch einige unabhängige Vermögens- verwalter haben bekanntlich Töchter in Luxemburg. Diese haben in Deutschland aber keine Zweigniederlassungen. „Da die Fonds aber in aller Regel von der deutschen Muttergesellschaft vertrieben werden, die ihrerseits Verp!ichtete nach dem Geldwäschegesetz ist, dürfte die Ver- mittlung solcher Produkte unkritisch sein“, erklärt Duncker. Häu g legen gerade Anbieter mit Konzernsitz in einem Land außerhalb der EU Fonds über eine Luxem- burger Tochter auf und vertreiben sie in Deutschland. Kritisch könnte dies werden, wenn die Luxemburger Gesellschaft hier- zulande lediglich ein Vertriebsbüro unter- hält. ImUnterschied zu einer Zweignieder- lassung fällt ein Vertriebsbüro, das keinen Eintrag imHandelsregister hat, nicht unter das deutsche GwG. Die daraus erwachsen- den P!ichten würden somit die Vermittler und Berater tre en – wenn da in der Ver- triebskette nicht auch noch die Fondsplatt- formen wären. Fondsplattform ist verpflichtet Wird die Fondsplattform aufgrund einer Erlaubnis nach Paragraf 32 Absatz 1 Kredit- wesengesetz tätig, unterliegt sie den geld- wäscherechtlichen P!ichten.Damit könnte eine Befreiung der Vermittler, die mit der Plattform zusammenarbeiten, „grundsätz- lich zum Tragen kommen“, wie das Bun- desministerium der Finanzen (BMF) mit- teilt. Was aber „grundsätzlich“ bedeutet, bleibt unklar. „Meines Erachtens ist der Fi- nanzanlagenvermittler erst von den GwG- P!ichten befreit, wenn eine Plattform auch tatsächlich Teil der Vertriebskette ist“, sagt Rechtsanwalt Winzek. Dies ist der Fall, wenn sie Vertriebsvereinbarungen mit den Investmentgesellschaften unterhält, deren Produkte über sie verfügbar sind. „Für Vermittler bedeutet dies, dass sie sich im Einzelfall immer bei der Fonds- plattform oder beim Emittenten absichern sollten, wenn sie unsicher sind, ob ein Port- folio für sie GwG-P!ichten auslösen könn- te“, sagt Experte Duncker. Das ist wichtig, denn: Bezieht sich die Tätigkeit eines Ver- mittlers oder Beraters nur auf ein einziges Produkt, das nicht von einem nach dem GwG verp!ichteten Anbieter emittiert oder vertrieben wird, ist schnell sein gesamtes Sortiment „in ziert“. In diesem Fall muss der Vermittler allen P!ichten aus dem Geldwäschegesetz nachkommen (siehe Kasten Seite 409). Eines darf nicht vergessen werden: Für Maklerpools gelten dieselben Fragen und Unklarheiten wie für die Vermittler, die mit ihnen zusammenarbeiten. Schließlich sind die Pools selbst Finanzanlagenvermittler Norman Wirth, AfW: „Der Wirecard-Skandal hat gezeigt, dass im Bereich der Geldwäschebekämpfung erheblicher Nachholbedarf besteht.“ Martin Klein, Votum: „Die konsequente Umsetzung unserer Empfehlung sichert einen rechtskonformen Umgang mit dem komplexen Thema Geldwäsche.“ » Vermittler sollten sich immer bei der Fondsplattform oder beim Emittenten absichern. « Martin Andreas Duncker, Schlatter Rechtsanwälte STEUER & RECHT Geldwäschegesetz 410 fondsprofessionell.de 3/2021 FOTO: © AFW; VOTUM, BAUM FSLT RECHTSANWÄLTE

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