FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2021

mit Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO. Möglicherweise sind die angeschlossenen Vermittler von den GwG-P ichten befreit, wenn ein Maklerpool sämtlichen Vorschrif- ten nachkommt, doch diesen Punkt hat das novellierte GwG weiter im Unklaren gelassen. Praxisnaher Leitfaden Wer sich mit all diesen Wenn-, Falls- und Ob-Fragen gar nicht auseinandersetzen möchte, hat nur die Möglichkeit, den GwG-Vorschriften nachzukommen. Um Vermittlern und Beratern die praktische Umsetzung der P ichten zu erleichtern, bieten AfW und Votum seit Juli eine sehr praktische Hilfestellung: Die beiden Ver- bände haben einen GwG-Leitfaden ent- wickelt. Dieser umfasst unzählige Formu- lare und Arbeitshilfen für jeden Zweck. So gibt es etwa eine Checkliste für die Identi- zierung von Kunden oder ein Muster zur GwG-gerechten Dokumentation dieses Vorgangs. Mit gutem Beispiel vorangehen „Nicht zuletzt der Wirecard-Skandal mit seinem multiplen Behördenversagen hat gezeigt, dass auch im Bereich der Geld- wäschebekämpfung erheblicher Nachhol- bedarf besteht“, sagt Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. Finanzberater sollten doch mit gutem Beispiel vorangehen und den GwG-Vor- schriften mithilfe der praktischen Arbeits- hilfen nachkommen, so sein Plädoyer. Dann zumindest sind sie de nitiv auf der sicheren Seite. „Die konsequente Umset- zung dieser Empfehlung sichert einen rechtskonformen Umgang mit dem kom- plexen Thema Geldwäsche“, erklärt Votum- Vorstand Klein. Das gilt zumindest so lan- ge, bis die nächste Novelle des Geldwäsche- gesetzes ins Haus steht. ANDREA MARTENS FP Wenn das GwG greift: Die wichtigsten Pflichten für Berater und Vermittler Risikomanagement und Risi- koanalyse: Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater sowie Versicherungsvermittler, die nach dem aktuellen Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet sind, müssen ein Risikomanagement implementieren, um Geldwäsche möglichst zu ver- hindern. Es besteht aus einer Risiko- analyse und internen Sicherungs- maßnahmen. In der Analyse haben die Verpflichteten zu ermitteln, bei welchen Produkten und Kunden- beziehungen welche Geldwäsche- gefahren bestehen. Darüber, welche Faktoren bei der Analyse beachtet werden sollen, geben die Anlagen 1 und 2 zum GwG Auskunft. Interne Sicherungsmaßnah- men: Steht die Risikoanalyse, haben GwG-Verpflichtete interne Siche- rungsmaßnahmen auszuarbeiten. Festzulegen sind Grundsätze, Verfah- ren und Kontrollen, die dafür sorgen, dass die kunden- und geschäfts- bezogenen Sorgfaltspflichten einge- halten werden. Zu diesen Pflichten gehört vor allem die Identifizierung von Kunden nach den Regeln des GwG. Dazu zählen aber auch Aufbe- wahrungspflichten, die Pflicht, jeden Verdacht auf Geldwäsche zu melden, die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehungen und vieles mehr. Identifizierung von natürli- chen Personen: Eine der wesentli- chen Sorgfaltspflichten ist die Iden- tifizierung jedes Vertragspartners. Bei natürlichen Personen sind dabei die folgenden Angaben zu erheben: Vor- und Nachname (exakt so, wie sie im Ausweis stehen), Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift. Die Angaben sind anhand eines gültigen Lichtbildausweises zu überprüfen. Der Ausweis muss im Original vor- gelegt werden. Es besteht die Pflicht, das Ausweisdokument zu kopieren oder „optisch digitalisiert zu erfas- sen“, also zum Beispiel mit einem Smartphone zu fotografieren. Identifizierung von juristi- schen Personen und Personen- gesellschaften: Handelt es sich bei Kunden um juristische Personen oder Personengesellschaften, sind die folgenden Angaben zu ermitteln: Firma oder Geschäftsbezeichnung, Rechtsform, Registernummer (falls vorhanden), Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung, die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter. Zudemmuss der Verpflich- tete Auszüge aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister prüfen. Verpflichtete müssen außerdem den oder die wirtschaftlich Berechtigten ermitteln. Dies ist bei einer GmbH, KG oder AG jeder, der mehr als 25 Prozent der Kapi- talanteile hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert. Dafür muss ein Auszug aus dem sogenannten Transparenzregister eingeholt werden (siehe Kasten Seite 409). Geldwäschebeauftragter: Fi- nanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater, die unter das GwG fallen, müssen gemäß Paragraf 7 Absatz 1 einen Geldwäschebeauf- tragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter bestellen. Aber: Paragraf 7 Absatz 2 Ziffer 1 sieht vor, dass sie von dieser Pflicht befreit werden können, wenn die Gefahr für „Informationsverluste aufgrund einer fehlenden arbeitsteiligen Unterneh- mensstruktur nicht besteht“. Einzel- kämpfer und kleine Unternehmen kommen um die Benennung eines Geldwäschebeauftragten also herum. Aufbewahrungspflichten: Alle geldwäscherechtlich relevanten Do- kumente sind aufzubewahren. Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbe- wahrungspflichten eine längere Frist vorsehen. Meldepflichten: GwG-Ver- pflichtete müssen unter bestimmten Umständen eine Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktions- untersuchungen (FIU) unter dem Dach der Generalzolldirektion in Köln vornehmen. Dies ist dann der Fall, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Trans- aktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt und diese eine Vortat zur Geldwä- sche darstellen könnte. Meldung ist auch zu erstatten, wenn der Verdacht aufkommt, dass ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögens- gegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht. fondsprofessionell.de 3/2021 411

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