FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2021
Kein großer Wurf Das Wertpapierinstitutsgesetz ist seit dem 26. Juni 2021 in Kraft. Die Wertpapierfirmen hatten sich von dem neuen Regelwerk Erleichterungen erhofft. Doch wesentliche Vorteile bringt es nicht. A ls das Bundesministerium der Finan- zen im Juli vergangenen Jahres den Referentenentwurf präsentierte, frohlockte die Branche: Der europäische Gesetzgeber in Brüssel hatte ein Einsehen und beabsich- tigte mit der EU-Richtlinie 2019/2034, Wertpapierdienstleister künftig weniger streng zu beaufsichtigten als Banken. Der deutsche Gesetzgeber hatte die Vorgaben der Europäischen Kommission in den ers- ten Entwurf für ein Wertpapierinstitutsge- setz gegossen, und so ho ten Wertpapier- rmen wie Vermögensverwalter, Haftungs- dächer und Wertpapierhandelsbanken auf Erleichterungen. Doch nur knapp zwei Monate, nachdem das neue Regelwerk in Kraft getreten ist, zeigt sich: Viele Wünsche sind unerfüllt geblieben. Eigener Rechtsrahmen Das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) entfaltet seit dem 26. Juni 2021 Wirkung. Es setzt die EU-Richtlinie über die Beauf- sichtigung von Wertpapier rmen (Invest- ment Firms Directive, IFD) in deutsches Recht um. Flankiert wird das neue Gesetz durch die EU-Verordnung 2019/2033 über die Aufsichtsanforderungen an Wertpapier- rmen (Investment Firms Regulation, IFR). Die Vorschriften, die sich für Wertpapier- dienstleister bisher im Kreditwesengesetz (KWG) fanden, wurden in das WpIG über- führt.Damit haben die Institute nun einen eigenen Rechtsrahmen. Der EU-Kommission schien dies gebo- ten, schließlich unterscheidet sich das Risi- kopro l von Wertpapier rmen, die keine Kredite vergeben und keine Einlagen an- nehmen, deutlich von dem der Banken. Doch da die Regelwerke, die der euro- päische Gesetzgeber seit der Finanzkrise in erster Linie für Kreditinstitute erlassen hat, in großen Teilen auch für Wertpapier r- men galten,waren selbst kleine Vermögens- verwalter im Prinzip genauso streng regu- liert wie große Banken. Mehr Proportionalität Seit dem 26. Juni sorgen das WpIG und die IFR für mehr Proportionalität. Die neuen Gesetzeswerke unterteilen Wertpa- pierinstitute in drei Klassen (siehe Kasten auf Seite 414). Sie erlegen ihnen weniger strenge Anforderungen an das Anfangs- kapital, die Eigenmittelausstattung, die vor- zuhaltende Liquidität und die Geschäfts- organisation auf. Sie erleichtern P ichten für Meldungen an die Finanzaufsicht Ba n und entschärfen zum Teil die Regelungen für die Vergütungspolitik. Das klingt zunächst einmal tatsächlich nach Erleichterungen. „Wir begrüßen auch, dass wir grundsätzlich eine passgenaue Re- gulierung und einen größeren Spielraum für mehr Proportionalität bekommen soll- ten“, sagt Andreas Grünewald, Vorstand des » Wir begrüßen, dass wir grundsätzlich eine passgenaue Regulierung bekommen sollten. « Andreas Grünewald, FIVV Alle Neune werden es nicht: Auch das Wertpapierinstitutsgesetz, von dem sich die Branche klare auf- sichtsrechtliche Vereinfachungen erhofft hatte, ist dem Gesetzgeber nicht zum Spitzenwurf geraten. STEUER & RECHT Wertpapierinstitutsgesetz 412 fondsprofessionell.de 3/2021 FOTO: © OLAF GEDANITZ | STOCK.ADOBE.COM, VERBAND UNABHÄNGIGER VERMÖGENSVERWALTER (VUV)
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