FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2021

Münchner Vermögensverwalters FIVV und Vorstandsvorsitzender des Verbandes unab- hängiger Vermögensverwalter (VuV). An- ders als vor dem Inkrafttreten des WpIG erwartet, sei es auch nicht schwierig gewe- sen, das eigene Unternehmen einer der drei Größenklassen zuzuordnen. „Wir haben da- für ein Formular von der Ba n bekom- men“, so Grünewald. „Von Seiten des VuV waren wir im Vorfeld gut informiert und geschult, sodass dies relativ einfach auszu- füllen war“, berichtet Grünewald. Wenig Nutzen für die Praxis „Wenn wir von mehr Proportionalität sprechen, muss man aber bedenken, dass sich diese bis dato leider fast nur in der Eigenmittelausstattung und in der Unter- nehmensorganisation niederschlägt“, be- mängelt Grünewald. Die neuen Anforde- rungen seien durchaus fair, für die tägliche Praxis bringe das WpIG allerdings wenig. „Viele Formalismen, die gerade kleinen Vermögensverwaltern das Leben schwer machen, nden sich imWertpapierhandels- gesetz, das für uns ja weiterhin gilt“, sagt Grünewald. Besonders schwierig ndet er, dass die Ba n mit dem Inkrafttreten des WpIG die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) für Wert- papier rmen nicht angepasst hat. „Die MaRisk gelten nur unter dem KWG, für Vermögensverwalter also eigent- lich nicht mehr“, erklärt Grünewald. Doch bisher hat die Finanzaufsicht für Wertpa- pierinstitute keine eigenen Mindestanforde- rungen erarbeitet und stattdessen die alten Vorschriften für vorläu g anwendbar erklärt. Doch gerade die MaRisk sowie die Mindestanforderungen an die Com- pliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzp ichten (MaComp) bedeuten für kleine Vermö- gensverwalter viel Aufwand. VuV-Chefjustiziar Nero Knapp kann ein Lied davon singen. „Es gibt eine ganze Lat- te von P ichten, etwa das Auslagerungs- management, regelmäßig vorzunehmende Stresstests oder die Fortschreibung von Prüf- und Verfahrensabläufen in Organi- sationshandbüchern, die jeden Handgri regeln müssen“, sagt er. Keine einheitlichen Kriterien „Weil keine einheitlichen Kriterien für die Anwendung des Proportionalitäts- grundsatzes bestehen, muss jeder kleine Vermögensverwalter immer wieder mit der Ba n mühsam ausdiskutieren, welche der ganzen P ichten in seinem Einzelfall in welchem Umfang zu erfüllen und welche verzichtbar sind“, berichtet Knapp. Er hätte sich mit dem Inkrafttreten des WpIG für Wertpapierinstitute daher ein abgespecktes Regelungspaket gewünscht, eine Art „umgekehrte Proportionalität“. Mehr Klarheit gewünscht „Es wäre doch viel hilfreicher, wenn die Institute genau wüssten, welche Minimal- anforderungen sie zu erfüllen haben“, meint Knapp. Dann könnten sie in Ab- sprache mit der Ba n bei einem höheren Risikopotenzial im Einzelfall ergänzende P ichten hinzunehmen. Das könne durch- aus funktionieren, ist Knapp überzeugt. Die Branche stemme sich schließlich nicht gegen vernünftige Vorschriften zum Anle- gerschutz. Immerhin hat die Finanzaufsicht ange- passte MaRisk und MaComp in Aussicht gestellt. Der VuV will darauf drängen, dass sie zeitnah kommen. „Aber aktuell haben wir das Gleiche wie vorher“, sagt Knapp. „Im Moment bringt uns das WpIG im Vergleich zu vorher sogar einen erhebli- chen Mehraufwand“, berichtet Andreas Grünewald. Immerhin sind in unzähligen Formularen und Dokumentationen sowie auf der Internetseite sämtliche KWG-Para- Andreas Grünewald, FIVV: „Im Moment bringt uns das WpIG im Vergleich zu vorher einen erheblichen Mehraufwand.“ Nero Knapp, VuV: „Es wäre viel hilfreicher, wenn die Institute genau wüssten, welche Minimalanfor- derungen sie zu erfüllen haben.“ » Unser Tagesgeschäft ist nicht betroffen. Alles, was mit Anlegerschutz zu tun hat, bleibt unter demWpIG bestehen. « Alrik Haug, Reuss Private Bank für Wertpapierhandel fondsprofessionell.de 3/2021 413

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