FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2021

grafen in entsprechende WpIG-Paragrafen zu ändern, Mitarbeiter müssen geschult werden. Und bei der FIVV hängt auch ein Geschäftsbereich in der Luft. „Wir haben unter anderem eine Zulas- sung für die Anlageverwaltung“, sagt Grü- newald. Die Anlageverwaltung ist wie das Factoring aus dem KWG jedoch nicht ins WpIG übernommen worden. Es ist völlig unklar, ob ein Wertpapierinstitut diese Dienstleistung weiterhin erbringen darf oder nicht mehr. Einfach übersehen? „Wahrscheinlich hat der Gesetzgeber da schlichtweg etwas übersehen, denn letzt- endlich sind die Unterschiede zwischen der Finanzportfolioverwaltung und der Anla- geverwaltung marginal“, sagt Grünewald. „Da selbst Mitarbeitende der Aufsicht auf Rückfrage den Unterschied nicht plausibel erläutern können, wissen wir derzeit nicht, woran wir sind“, berichtet Grünewald. Zudem fehlten noch immer wichtige Meldeformulare, beispielsweise solche, die bei der Ba n eingereicht werden müssen, wenn Veränderungen in der Geschäftsfüh- rung anstehen. Trotz allem kann Grünewald dem neuen Regelwerk auch positive Seiten abgewin- nen. „Der Gesetzgeber hat endlich erkannt, dass wir als Wertpapierinstitute ohne Zu- gri auf Kundengelder völlig überreguliert sind, das WpIG ist daher ein Schritt in die richtige Richtung“, urteilt er. Jetzt gelte es jedoch dringend, das Potenzial der Ent- lastung auch mit Leben zu erfüllen. Geplatzte Hoffnung Auch Christian Hammer, Geschäftsfüh- rer des Haftungsdachs NFS Netfonds aus Hamburg, begrüßt, dass Wertpapierinstitu- te nun ihr eigenes Aufsichtsregime haben. „Ich halte das WpIG eigentlich für eine gute Regelung, weil ja bisher für uns quasi der gleiche Regulierungsstandard galt wie für die Deutsche Bank“, sagt er. Den großen Wurf in Sachen Verein- fachung kann Hammer allerdings nicht erkennen. „Die Wohlverhaltensregeln zum Umgang mit den Kunden verbleiben im Wertpapierhandelsgesetz und wurden nicht erleichtert, das hätten wir uns schon erho t“, erklärt er. Positiv ndet er, dass die Institutsvergütungsverordnung für Wert- papier rmen deutlich abgespeckt wurde. „Vorher musste man eine ganze Menge zur Vergütung dokumentieren, da gibt es jetzt weniger P ichten“, sagt Hammer. Komplizierte Berechnung Für sein Haftungsdach war es nicht ganz so einfach, sich in die richtige Größenklasse einzusortieren. Inzwischen steht aber fest, dass NFS Netfonds ein mittleres Wertpa- » Das neue Wertpapier- institutsgesetz bringt für uns keine zentralen Veränderungen. « Frank Ulbricht, BfV Bank für Vermögen Neue Regeln: Die relevanten Größenklassen Rechtsgrundlagen: Mit der Richtlinie über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (IFD) und der Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen (IFR) hat der europäische Gesetzgeber einen eigenen Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen geschaffen. Die Regelwerke sind am 26. Juni 2021 in Kraft getreten. Das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) setzt die Richt- linie in deutsches Recht um, die Verordnung greift unmittelbar. Zweck: Die neuen Regelwerke schaffen auf- sichtsrechtliche Anforderungen an Wertpapierfir- men, die vom Geschäftsmodell und vom Umfang der Aktivitäten des einzelnen Instituts abhängen. Das WpIG unterteilt die Firmen in drei Gruppen: große, mittlere und kleine Wertpapierinstitute. Haftungsdächer, Wertpapierhandelsbanken und Vermögensverwalter zählen meist zur dritten, zuweilen zur zweiten Kategorie. Mittlere Wertpapierinstitute: Die Einstu- fung als mittelgroßes Institut erfolgt anhand quan- titativer Schwellenwerte. Relevant sind unter ande- rem die Bilanzsumme (über 100 Millionen Euro), die Brutto-Gesamteinkünfte (über 30 Millionen Euro) und die Summe der verwalteten Assets (über 1,2 Milliarden Euro). Sofern Wertpapierinsti- tute Eigenhandel betreiben oder Risiken aus dem Handel mit Finanzinstrumenten eingehen, werden sie grundsätzlich als mittlere Institute eingestuft. Kleine Wertpapierinstitute: Unter diese Kategorie fallen Wertpapierfirmen, deren Aktivi- täten nicht mit anderen Finanz- und Wirtschafts- akteuren verflochten sind, die keinen Eigenhandel betreiben, keine Risiken aus dem Handel mit Finanzinstrumenten eingehen und sämtliche Schwellenwerte für mittlere Wertpapierinstitute unterschreiten. STEUER & RECHT Wertpapierinstitutsgesetz 414 fondsprofessionell.de 3/2021 FOTO: © BCA, NSF NETFONDS; REUSS PRIVATE BANK FÜR WERTPAPIERHANDEL

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