FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2021
Finanzanlagenvermittler da, wenn er Pro- dukte vertreibt, für die er keinen Versiche- rungsschutz hat – das passiert öfter bei „aufgewerteten“ Vermögensanlagen wie Containerinvestments oder Nachrangdar- lehen, die erst seit 2016 prospektpflichtig sind und damit der Pflicht-VSH unterlie- gen. „Viele Vermittler hatten schlicht nicht abgeklärt, ob ihr Versicherungsschutz aus- reicht, und stehen daher im Schadenfall allein da“, berichtet Philipp Mertens, Part- ner der Düsseldorfer Kanzlei BMS Rechts- anwälte. Der Anwalt rät daher generell, vor dem Vertrieb neuartiger Produkte abzuklären, ob VSH-Schutz für solche gegeben ist, und falls nicht, diesen wenn möglich zu verein- baren. Das ist übrigens bei einigen nicht so einfach: „Nur noch wenige Versicherer bieten Schutz für die Vermittlung von Ver- mögensanlagen, die einer Zulassung ge- mäß Paragraf 34f Absatz 3 Gewerbeord- nung bedürfen“, sagt Teschke. Ferner gibt es immer wieder Fälle, in denen 34f-Vermittler zu Produkten beraten, für die sie gar keine Erlaubnis haben. Auch dann stellen sich die VSH-Versicherer quer, wie die Experten unisono berichten. Verstoß gegen RDG Im Versicherungsbereich kann es zu Pro- blemen bei der Mithilfe in Schadenfällen kommen, wozu die Vermittler gemäß Para- graf 1a Absatz 1 Versicherungsvertrags- gesetz (VVG) verpflichtet sind. „Wir hatten in den vergangenen Jahren mehrfach mit dem Einwand zu tun, bei der geleisteten Unterstützung im Schadenfall durch den Versicherungsmakler habe es sich um eine unerlaubte Rechtsberatung gehandelt, die nicht von der VSH-Police abgedeckt ist“, berichtet Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. Zudem existieren Konstellationen, in de- nen die Standardbedingungen der VSH- Versicherer für die spezifische Vermittler- tätigkeit nicht greifen. „Ein Immobiliardar- lehensvermittler hatte eine Finanzierung für einen Kunden erarbeitet.Dabei hatte er versprochen, sich auch um die Anträge für gesetzliche Förderungen zu kümmern“, berichtet Henseler. „Ein Antrag kam aber wegen technischer Probleme nicht beim Adressaten an, wodurch der Kunde einen finanziellen Schaden erlitt. Der VSH-Ver- sicherer übernahm den Schaden nicht,weil nach dessen Aussage die Übernahme von Förderungsanträgen über die Vermittlung von Immobiliardarlehen hinausginge.Hier hätte es einer Erweiterung in den Bedin- gungen bedurft.“ Wichtige Zusatzklauseln Solche Zusatzvereinbarungen sind nach Meinung von Experten daher besonders wichtig (siehe Kasten vorige Seite). Sie bie- ten neben Präzisierungen der versicherten Tätigkeiten auch Schutz und Unterstüt- zung bei anderen Problemen. Ein Beispiel: „Im Rahmen des Abschlusses einer priva- ten Krankenversicherung hatte ein Vermitt- ler bei der Gesundheitsabfrage eine Vor- erkrankung der Kundin verschwiegen. Der PKV-Versicherer weigerte sich daher, die Kosten für Behandlungen zu übernehmen. Zudem wird die Kundin keine adäquate Versicherung mehr erhalten“, sagt Henseler. Das sei zwar ein Standardfall, für den der VSH-Versicherer in der Regel zahle. Im konkreten Fall allerdings nicht, weil es sich bei der Kundin um die Ehefrau des Ver- mittlers handelte. „Da gibt es bei den Ver- sicherungsbedingungen vielfach Ausschlüs- se von Ansprüchen Dritter, die mit dem Vermittler verwandt sind oder in häusli- cher Gemeinschaft leben. Eine solche Kon- stellation müsste im Bedingungswerk gere- gelt werden“, so Henseler. Teschke merkt an, dass sich diese Bedingungen bei den VSH- Versicherern nicht groß unterscheiden. Im Detail gebe es aber Differenzen, die ent- scheidend sein können. Daher lohnt es sich, hier besonders genau hinzuschauen. Norman Wirth, Wirth Rechtsanwälte: „Wir hatten in den vergangenen Jahren mehrfach mit dem Einwand einer unerlaubten Rechtsberatung zu tun.“ Philipp Mertens, BMS Rechtsanwälte: „Viele Vermittler hatten schlicht nicht abgeklärt, ob ihr Versicherungsschutz ausreicht.“ » Die Bereitstellung eines juristischen Abwehrschutzes ist die wichtigste Aufgabe des Versicherers. « Sven Ratzke, For Broker FOTO: © ANDREAS KLINGBERG, BMS RECHTSANWÄLTE: STEUER & RECHT Vermögensschadenhaftpflicht 412 fondsprofessionell.de 4/2021
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