FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2022

rungsverträgen (VVG-InfoV) jedoch nicht vorgesehen. Auch im Basisinformations- blatt wird ein Policensparer umsonst nach einem Hinweis suchen. Eiopa-Konsultation „In der Tat sind Rückvergütungen bei Fondspolicen eine Art Blackbox“, sagt Lars Heermann, Bereichsleiter Analyse und Bewertung bei der Kölner Ratingagentur Assekurata. „Auf Ebene der Europäischen Union gibt es derzeit aber Bestrebungen, die Kostentransparenz bei solchen Pro- dukten zu erhöhen“, erklärt er. Da die EU- Kommission der Ansicht ist, dass Fondspo- licen gerade im dauerhaften Niedrigzins- umfeld zum Teil mit zu hohen Gebühren belastet sind, hat sie die europäische Versi- cherungsaufsicht EIOPA 2021 mit einer Konsultation für ein Rahmenwerk zu ei- nem nachvollziehbaren Preis-Leistungs-Ver- hältnis beauftragt. „Die Schlussfolgerungen daraus liegen noch nicht vor, aber es ist möglich, dass sich nach der Auswertung auch Änderungen für den Ausweis von Rückvergütungen ergeben“, so Heermann. Bis dahin dürfte allerdings noch einige Zeit vergehen.Daher ist es gut, dass zumin- dest nicht alle Versicherer eine Blackbox aus ihren Rückvergütungen machen. In einer Umfrage unter den Versicherern, die in der aktuellen Auswertung des Fonds- policenmarktes von FONDS professionell zu den 25 größten Anbietern zählen (siehe Ausgabe 3/2021), teilten immerhin zehn Unternehmen mit, dass sie Rückvergütun- gen transparent ausweisen. Dies geschieht entweder in den Fondslisten, die die Poli- cenanbieter für ihre Kunden bereithalten, im Angebot für die fondsgebundene Ver- sicherung und/oder im Geschäftsbericht. Die anderen 15 Versicherer wollten sich nicht äußern oder erklärten, Kickbacks spielten für ihr Geschäft kaum eine Rolle, da in Fondspolicen zum überwiegenden Teil ETFs eingesetzt würden. Freiwillig zu 100 Prozent Ein erfreuliches Ergebnis: Die Alte Leip- ziger, die Basler, Ergo, HDI und Zurich reichen erhaltene Rückvergütungen nach eigenen Angaben zu 100 Prozent an die Kunden durch.Nur die Vermittler beteiligt keiner der zehn Versicherer, die an der Um- frage teilgenommen haben, an den Rück- vergütungen. Doch durch den transparen- ten Ausweis dieser Zahlungen haben die Versicherungsmakler zumindest den rich- tigen Durchblick. ANDREA MARTENS FP » Rückvergütungen sind Kostenvorteile, an denen Fondsanbieter Versiche- rer teilhaben lassen. « Thomas Leithoff, Impuls Finanzmanagement Die aktuelle Rechtslage Was Rückvergütungen bei fondsgebundenen Lebensversicherungen betrifft, herrscht nur wenig Transparenz. Bislang gibt es kein Gesetz, das Versicherern vorschreibt, solche Kickbacks dem Kunden gegenüber offenzulegen. Klar ist nur: Fallen die Rückvergütungen höher aus als kal- kuliert, sind von diesen Überschüssen 50 Prozent dem Kunden gutzuschreiben. FONDS professionell gibt einen Überblick über die wichtigsten Rechts- normen. Urteile im Bankenbereich: In einem Urteil vom 19. Dezember 2006 hat der BGH entschieden, dass Banken über Rückvergütungen aufklären müssen, die sie aus Ausgabeaufschlä- gen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhalten (BGH, Az. XI ZR 56/05). Das Urteil wurde durch weitere BGH-Entscheidungen verfestigt, zuletzt am 1. August 2014. Die Richter gelangten zu der Ansicht, dass Banken über versteckte Innenpro- visionen aufklären müssen, unter anderem dann, wenn sie Fondsanteile vermitteln (Az. XI ZR 147/12). Es gilt aber ausschließlich für Banken. Informationspflichten: Paragraf 2 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) legt fest, über welche Kosten ein Lebensversicherer informieren muss. Dazu gehören alle in die Prämie einkalku- lierten Gebühren (§ 2, Abs. 1 Nr. 1). Auch weitere Kosten, die einmalig oder aus besonderem Anlass entstehen, müssen ausgewiesen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 2). Kickbacks von Fondsgesellschaften werden von der Verordnung nicht erfasst. Basisinformationsblatt: Ist der Versi- cherungsnehmer ein Verbraucher, so schreibt Paragraf 4 VVG-InfoV vor, dass ein Produktinfor- mationsblatt zur Verfügung gestellt werden muss. Bei Fondspolicen ist dies das Basisinformations- blatt nach der Verordnung über verpackte Anla- geprodukte (Packaged Retail and Insurance- based Investment Products, kurz: Priips). Es listet zwar alle Fondskosten auf, die Kickbacks der KVG an das Versicherungsunternehmen werden jedoch nicht extra ausgewiesen. Effektivkosten: Seit dem 1. Januar 2015 verpflichtet das Lebensversicherungsreform- gesetz (LVRG) Versicherer dazu, die „Reduction in Yield“ (RIY), die Effektivkosten einer Fondspolice, anzugeben. In die RIY fließen Kosten für die Kapi- talanlage und damit auch Rückvergütungen ein. Sie müssen aber nicht einzeln ausgewiesen wer- den, sodass sie nicht zu erkennen sind. FONDS & VERSICHERUNG Fondspolicen 270 fondsprofessionell.de 1/2022 FOTO: © STEPHANIE LEISTEN

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