FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2022
terien“, so Behan. So landen auch auf den Listen der Topberater, die Whofinance regelmäßig für verschiedene Sparten ver- öffentlicht, nur solche, für die mindestens 20 geprüfte Kundenbewertungen vorliegen. Die Urteile müssen zudem alle in einem von Whofinance definierten Zeitraum ein- gegangen sein, damit sichergestellt ist, dass die verlangte Mindestanzahl nicht durch Uralt-Bewertungen erhöht wird. Nicht sofort online „Dass wir Kundenbewertungen intensiv prüfen, lässt sich auch an der Zeitverzöge- rung erkennen, mit der sie online gehen“, sagt Behan. „Wer auf einem Portal, das kei- ne Überprüfung vornimmt, ein Produkt oder eine Dienstleistung beurteilt, sieht seine eigene Bewertung in der Regel sofort“, erklärt er. Bei Whofinance sei das jedoch nicht der Fall. Und was müssen Finanzberater, Versiche- rungsvermittler oder Finanzplaner selbst tun? Kommen mit dem geänderten UWG auch auf sie neue Vorschriften zu? „Dafür muss man sich den Anhang zu Paragraf 3 Absatz 3 UWG anschauen“, sagt Jurist Jöhn- ke. Hier besagt die Nummer 23b, dass das Werben mit Bewertungen nur dann zuläs- sig ist, wenn diese grundsätzlich mittels „angemessener und verhältnismäßiger Maßnahmen“ überprüft werden. „Das heißt, der Vermittler müsste eigentlich selbst validieren, ob ein Portal die Kunden- rezensionen zu seiner Person tatsächlich auf Echtheit geprüft hat“, erklärt Jöhnke. Eingeschränkte Pflicht Diese Pflicht hat der Gesetzgeber aber klar eingeschränkt. „Wenn ein Berater ledig- lich auf die Seite, auf der Bewertungen über ihn zu lesen sind, verlinkt, muss er nicht gegenchecken, ob der Host die Kun- den-Reviews überprüft hat“, erläutert der Jurist. Anders könnte es womöglich ausse- hen, wenn ein Vermittler nicht bloß einen Link setzt, sondern die Bewertungen über Widgets in seine eigene Webseite einbindet. „Genau dazu gibt es bisher aber keine Regelungen, dieser Punkt ist noch offen“, sagt Jöhnke. Finanz- und Versicherungsprofis dürfen Topbewertungen, die ihre Kunden auf Portalen über sie abgegeben haben, bis auf Weiteres also problemlos über ein Script auf ihre eigene Homepage holen, ohne die Echtheit verifizieren zu müssen. Die einge- sparte Zeit könnten sie dazu nutzen, selbst ein wenig auf Vergleichsportalen zu surfen – vielleicht, um das coolste Hotel auf Helgoland zu finden. ANDREA MARTENS FP » Prüfen Unternehmen Kundenbewertungen, müssen sie offenlegen, wie sie dies tun. « Björn Jöhnke, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte Neue Regeln für Kundenbewertungen: Die künftige Rechtslage EU-Richtlinie: Bewertungen und Empfehlungen von Ver- brauchern sind für potenzielle Kunden eine wichtige Informations- quelle. Die Europäische Union will daher mit der Richtlinie (EU) 2019/2161 gefälschte oder mani- pulierte Verbraucherbewertungen verhindern. Umsetzung in deutsches Recht: Teile der EU-Richtlinie werden in Deutschland mit dem „Gesetz zur Stärkung des Ver- braucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht“ umgesetzt, das am 10. August 2021 verabschiedet wurde und am 28. Mai 2022 in Kraft tritt. Das neue Regelwerk ändert unter anderem Paragraf 5b des Ge- setzes gegen den unlauteren Wett- bewerb (UWG). Neue Informationen: Para- graf 5b Absatz 3 UWG legt fest, dass Unternehmen wie Bewertungsportale darüber informie- ren müssen, ob und wenn ja wie sie sicherstellen, dass die Bewertungen, die sie veröffentlichen, echt sind. Sie müssen also klarstellen, dass diese von Verbrauchern stammen, die die bewerteten Waren oder Dienst- leistungen tatsächlich erworben oder in Anspruch genommen haben. Keine Prüfpflicht: Betrof- fene Unternehmen sind nicht dazu verpflichtet, die Echtheit von Verbraucherbewertungen zu überprüfen. Nach §5b Absatz 3 UWG müssen sie lediglich Transparenz walten lassen. Prüfen sie die Bewer- tungen, die sie veröffentlichen, nicht, müssen sie darüber informieren. Kriterien offenlegen: Überprüft ein Unternehmen die Echtheit von Kundenbe- wertungen, so hat es darüber aufzu- klären, nach welchen Verfahren die Prüfung erfolgt und nach welchen Kriterien Bewertungen aussortiert werden. Form: Hinsichtlich der Form macht der Gesetzgeber keine Vorgaben. Nach den Grundsät- zen von Paragraf 5a Absatz 2 UWG gilt daher, dass es Kunden nicht erschwert werden darf, die Angaben zur Prüfung oder Nichtprüfung von Bewertungen zur Kenntnis zu neh- men. Daher dürfen sie etwa nicht zwischen anderen Informationen ver- steckt werden. Zudem müssen die Erklärungen für den „Durchschnitts- verbraucher“ verständlich sein. VERTRIEB & PRAXIS Bewertungsportale 350 fondsprofessionell.de 2/2022 FOTO: © JÖHNKE & REICHOW RECHTSANWÄLTE
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