FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2022

Vorsicht, Werbung! Wer Kunden gewinnen möchte, muss für sich trommeln. Damit Verbraucher nicht durch Brief-, E-Mail- und Telefonwerbung belästigt werden, gibt es Vorschriften – die Redaktion stellt sie vor. W ohl jeder Finanz- oder Versiche- rungsmakler möchte wachsen. Die Kundenakquise ist daher ein wesentlicher Faktor für den Erfolg des Vermittlers. Sie kann im persönlichen Gespräch erfolgen, per Brief, Telefon oder E-Mail. Doch bei einer solchen Werbung müssen einige for- melle Voraussetzungen beachtet werden. „Konkret drehen sich die formellen Bedin- gungen um das Vermeiden von ‚unzumut- baren Belästigungen‘ bei der Werbung“, erläutert Patrick Matern, Syndikusrechts- anwalt bei der Wettbewerbszentrale. Was eine „unzumutbare Belästigung“ ist, sei letztlich immer eine Einzelfallentscheidung. Es gebe aber einige objektive Kriterien, die auch im einschlägigen Paragraf 7 des Ge- setzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) genannt werden. „Der Paragraf zielt auf Werbemaßnahmen ab, die ohne Einwilligung oder entgegen eines erkenn- bar entgegenstehenden Willens des ange- sprochenen Verbrauchers oder Unterneh- mers gemacht werden“, so der Jurist. FONDS professionell nennt die wich- tigsten formellen Kriterien für Brief-, Telefon- und E-Mail-Werbung. Inhaltliche Punkte bleiben unberücksichtigt etwa Aspekte der unlauteren, illegalen oder irre- führenden Werbung, zu denen beispiels- weise die Verschleierung des werblichen Inhaltes einer Mail durch falsche Angaben in der Betreffzeile oder eine unterdrückte Telefonnummer bei Anrufen zählen. Briefwerbung „Aus rechtlicher Sicht ist die Briefwer- bung am einfachsten“, sagt Daniel Berger, Partner der Berliner Kanzlei Wirth-Rechts- anwälte. Ein Makler darf potenziellen Kun- den jederzeit einen Brief schicken, in dem er seine Dienstleistung anpreist. Allerdings müsse klar sein, dass es sich bei dem Schreiben um eine werbliche Maßnahme handelt – sonst sei es irreführend und ver- boten, so Berger. Erst wenn jemand, der persönlich angesprochen wird, der Brief- werbung widerspricht,muss der Makler sie stoppen. Diesen Widerspruch kann er aber umgehen, indem er mittels „Briefkasten- werbung“Werbeflyer verteilen lässt, auch in Form eines unpersönlich adressierten Briefes. „Diese Form der Ansprache kann aber durch einen einfachen Aufkleber am Briefkasten, dass man keine Werbung und Anzeigen wünscht, abgestellt werden“, betont Matern. Ausdrückliche Zustimmung Kompliziert wird es bei der Werbung via Telefon und E-Mail. Für Fax, soziale Me- dien und Messengerdienste wie Whatsapp gelten übrigens die gleichen Regeln wie für E-Mails, für SMS die gleichen wie fürs Telefon. „In all diesen Fällen muss der Wer- bende im Gegensatz zu Briefkampagnen vor dem ersten Kontakt und auch nicht währenddessen die ausdrückliche Einwilli- » Es geht um das Vermei- den von ›unzumutbaren Belästigungen‹. « Patrick Matern, Wettbewerbszentrale Wer keine Briefwerbung möchte, kann sich mit einem einfachen Aufkleber behelfen. Für das Telefon und E-Mails gelten andere Regeln, die auch Finanz- und Versicherungs- vermittler kennen sollten. STEUER & RECHT Werbung 424 fondsprofessionell.de 2/2022 FOTO: © EKH-PICTURES | STOCK.ADOBE.COM

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