FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2022
men lässt. „Bei der E-Mail-Werbung muss ein Makler dem Adressaten beim ersten Kontakt zur Werbeeinwilligung klar und unmissverständlich den Hinweis geben, dass er diese Zustimmung jederzeit wider- rufen kann“, ergänzt Matern. „Dieser Hin- weis muss auch bei jeder Werbe-Mail wiederholt werden, am besten mit einem entsprechenden Link.“ Eine Ausnahme hiervon macht der Gesetzgeber nur, wenn es vorher einen ge- schäftlichen Kontakt gegeben hat, ein Ver- sicherungs- oder Finanzprodukt vermittelt wurde und der Kunde seine E-Mail ange- geben hat. „Dann darf ein Berater diese E- Mail-Adresse zur Werbung für gleiche oder ähnliche Produkte oder Services nutzen, wenn der Kunde bei der Adresserhebung nicht widerspricht und er zudem regel- mäßig auf sein Widerspruchsrecht hinge- wiesen wird“, so Matern.Wurde nichts ver- mittelt, ist die E-Mail-Werbung nur unter den oben erläuterten Voraussetzungen er- laubt. Übrigens: Wer bei Bestandskunden auf Nummer sicher gehen möchte, lässt sich nach einer Vermittlung und nach Ab- schluss eines Maklermandats die Zustim- mung für weitere Werbung geben. Telefon ImGegensatz zur E-Mail-Werbung muss bei der Telefonwerbung kein ausdrücklicher und wiederholter Hinweis auf das Wider- spruchsrecht erfolgen. Allerdings muss der Vermittler alle Einwilligungserklärungen dokumentieren: Der erst im vergangenen Oktober neu geschaffene Paragraf 7a UWG verfügt, dass jede ausdrückliche Einwilli- gung fünf Jahre aufbewahrt werden muss. Darunter fallen auch E-Mails zur Bestäti- gung eines Double-Opt-in (siehe auch den Kasten mit ausgewählten Urteilen unten) oder mündliche Einwilligungen. Experten empfehlen übrigens, alle Einwilligungen, egal für welche Werbung, immer zu doku- mentieren. Gewerbekunden Bei der Telefonwerbung gibt es hinsicht- lich der ausdrücklichen Zustimmung des Adressaten aber eine Ausnahme, die gerade für Makler wichtig ist. „Ein Anruf bei Gewerbetreibenden ist erlaubt, wenn ein ‚vermutetes Interesse‘ besteht“, so Matern. „Das ist aber immer eine Einzelfallentschei- dung und wird auch von Gerichten streng ausgelegt. Es muss ein fachliches Interesse oder eine Interessensbekundung da sein. Dass Betriebe grundsätzlich Versicherungs- schutz benötigen, reicht nicht aus.“Rechts- anwalt Berger ergänzt, dass Makler recht- lich auf der sicheren Seite seien, wenn sie Kenntnis von einem konkreten Bedarf nach Risikoabsicherung haben, etwa von eigenen Bestandskunden. Wer sich nicht an die Vorgaben hält, dem drohen Konsequenzen. So kann die Bundesnetzagentur etwa Anrufe untersa- gen und Rufnummern sperren lassen. Zu- dem drohen im Nachgang bis zu 300.000 Euro Bußgeld. JENS BREDENBALS FP » Ein Anruf bei Gewerbe- treibenden ist erlaubt, wenn ein ›vermutetes Interesse‹ besteht. « Patrick Matern, Wettbewerbszentrale Ausgewählte Urteile zur Einwilligung in Werbung § Einwilligung kann mehrere Werbekanäle erfassen BGH, Urteil vom 1. 2. 2018, Az. III ZR 196/17 Dem BGH zufolge widerspricht es Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 2 und 3 UWG nicht, wenn sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktauf- nahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal sei nicht erforderlich. § Double-Opt-in bei Telefon nicht ausreichend BGH, Urteil vom 10. 2. 2011, Az. I ZR 164/09 Ein Werbender, der sich auf zulässige Telefonwerbung beruft, muss das Ein- verständnis des Verbrauchers nachweisen. Das kann etwa durch Speicherung und Ausdruck einer entsprechenden Mail geschehen. Allein die Behauptung, das sogenannte Double-Opt-in-Verfahren eingehalten zu haben, reicht nach Ansicht des BGH nicht aus. Ein Dritter könnte unter einer von ihm angemeldeten E-Mail-Adresse die Telefonnummer des Verbrauchers in einemWerbeverteiler anmelden (Opt-in). Dann würde auch die Be- stätigungsanfrage an die von demDritten angemeldete E-Mail-Adresse gelangen. Damit hätte der Verbraucher seine Zustimmung nicht gegeben. § Anforderungen an die Einwilligungserklärung BGH, Urteil vom 14. 3. 2017, Az. VI ZR 721/15 Die Einwilligungserklärung zum Empfang von Werbemails an die geschäft- liche E-Mail-Adresse muss klar und transparent sein sowie die beworbenen Unternehmen und Produkte benennen. Ist die Einwilligung zu allgemein formuliert, ist diese unwirksam. STEUER & RECHT Werbung 426 fondsprofessionell.de 2/2022 FOTO: © WETTBEWERBSZENTRALE
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