FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2022

Jede Stimme zählt Als Aktieneigner unterliegen Fondsanbieter Meldepflichten, wenn ihr Anteil bestimmte Schwellen erreicht. Doch manchmal geht der Überblick verloren – was Bußen nach sich zieht. Z uletzt traf es Wellington Management. Die Finanzaufsicht Bafin verhängte ei- ne Buße in Höhe von 165.000 Euro, weil die Fondsgesellschaft Stimmrechtsveröffent- lichungen nicht rechtzeitig vornahm. „Wel- lington ist von der Bafin auf ein fehlerhaf- tes Vorgehen aufmerksam gemacht wor- den“, teilt der Anbieter mit. Dies habe auf einemMissverständnis beruht. „Wellington steht zu seiner Verantwortung und akzep- tiert das Bußgeld.“Hinter der Strafe stehen Meldepflichten für Aktienkäufer. Innerhalb einer Frist müssen Anteilseigner kundtun, ob sie Marken wie fünf oder zehn Prozent der Stimmrechte genommen haben (siehe Kasten „Was das Gesetz vorschreibt“auf der folgenden Seite). Dies gilt auch für Fonds und die dahinterstehenden Asset Manager. Die Erfüllung dieser Vorgabe ist augen- scheinlich nicht trivial. Denn die Bafin er- legte bereits mehrfach Fondsgesellschaften Bußgelder auf. So kassierte der Branchen- riese Blackrock zweimal Strafzettel, zuletzt 2020 in Höhe von 744.000 Euro. Im Jahr 2015 bezifferte sich der Bescheid auf 3,25 Millionen Euro. Auch die Asset Manager Invesco und Vanguard kassierten 2021 Strafzettel: Invesco musste 260.000 Euro zahlen, bei Vanguard betrug das Bußgeld 290.000 Euro. Tatsächlich steckt bei der Erstellung sol- cher Meldungen der Teufel im Detail. „Ei- ne typische Fehlerquelle ist die korrekte Be- rechnung des Stimmrechtsanteils“, erläutert Georg Gieschen, der bei der Bafin das Re- ferat Stimmrechte leitet. Denn die Melde- pflichtigen müssen den Überblick darüber behalten, wie viele Aktien in ihren Bestand rein- und wie viele wieder rausgegangen sind. Dies fällt bei großen Asset-Manage- ment-Konzernen mit verschiedenen Toch- tergesellschaften schwerer. Je größer ein Konzern, desto aufwendiger ist es, den Überblick über die verschiedenen Töchter und auch über die unterschiedlichen Ebe- nen zu behalten. Nationale Eigenheiten Gerade bei international tätigen Unter- nehmen kommt hinzu, dass sie für jeden Staat die jeweiligen Meldepflichten erfüllen müssen. Innerhalb der EU sind diese zwar weitgehend standardisiert. Aber es gibt bis- weilen unterschiedliche Schwellenwerte und Zeitpunkte, zu denen eine Meldung erfolgen muss. In einigen Ländern wird et- wa auf die Abwicklung eines Aktienkaufs abgestellt und nicht auf den Zeitpunkt, zu dem das Geschäft eingegangen wurde. „Dies alles müssen die Melder berücksich- tigen“, erläutert Gieschen. Als weitere typische Fehlerquellen gelten in Fachkreisen konzerninterne Umstruktu- rierungen. Oftmals fällt in diesen Fällen erst später auf, dass vergangene Mitteilun- gen nicht richtig waren, da einzelne Kon- zerngesellschaften nicht berücksichtigt wur- den. Hinzu kommen nationale Besonder- » Eine typische Fehlerquelle ist die Berechnung des Stimmrechtsanteils. « Georg Gieschen, Bafin Je mehr Aktien eines Unternehmens ein Investor hält, desto mehr Einfluss hat er. Um hier Transparenz zu schaffen, muss das Erreichen von Schwellen gemeldet werden. Das gelingt nicht immer korrekt. STEUER & RECHT Stimmrechtsmitteilungen 440 fondsprofessionell.de 2/2022 FOTO: © ROIBU | STOCK.ADOBE.COM

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