FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2022

heiten bei der Ausgestaltung der Invest- mentvehikel. So ist es im angelsächsischen Raum möglich, Fonds als selbstständige Gesellschaften aufzusetzen, etwa in Form einer Limited. Melderechtlich sind solche Fonds in der Regel keine Tochterunterneh- men der Kapitalverwaltungsgesellschaften. Sie müssen also eigene Meldungen zu den von ihnen gehaltenen Aktien abgeben. Gute Technik gefragt Ein anderer Fall ist die Option bei OGAW-Gesellschaften, dass deren Mutter- gesellschaften eine Unabhängigkeitserklä- rung abgeben und die Vehikel im Zuge dessen eigene Meldungen abgeben. „Macht ein Konzern davon allerdings großflächig Gebrauch, erschwert dies den Überblick über die konzernweiten Beteiligungen deutlich“, gibt Referatsleiter Gieschen zu bedenken. Dies widerspricht dem Gedan- ken, eine möglichst große Transparenz über die Stimmrechtsverhältnisse bei einer Aktiengesellschaft zu erreichen. Die nationalen Besonderheiten und Spielräume können bei den Asset Mana- gern zu einem Durcheinander führen, was sie auf Konzernebene oder durch die einzelnen Fonds melden müssen. Wie können die Fondsgesellschaften aber den Überblick über ihre Be- teiligungen behalten? „Dabei kommen IT-Systeme ins Spiel“, sagt Gieschen. „Gute IT-Syste- me bilden eine absolut not- wendige Grundlage.“ Es stellt jedoch einen erheb- lichen Aufwand dar, entspre- chende Systeme aufzusetzen, zu programmieren und mit den notwendigen Daten zu füttern. Einmal in Betrieb, läuft die Bestandsaufnahme und Stimmenzählung für die Mel- dungen jedoch weitgehend au- tomatisiert, ist aus Branchen- kreisen zu hören. Anpassungen seien aber etwa bei Kapitalmaßnahmen der Aktiengesellschaften nötig. Die Bafin wiederum richtete 2020 eine digitale Meldeplattform ein. Über diese füllen die Fondsgesellschaften und andere Investoren ein Onlineformular aus oder laden ihre Angaben als XML-Datei hoch. Die Daten fließen in das Bafin-System ein. Die Melder erhalten eine Bestätigung sowie die Mitteilungen in digitaler Form, die sie an die Emittenten der Aktien wei- terleiten können. Sie kommen damit ihrer Meldepflicht gegenüber den Emittenten nach, die die Mitteilungen ebenfalls in digitaler Form erhalten müssen. Die Emit- tenten wiederum speisen diese Daten bei Serviceprovidern ein, die die Angaben ver- breiten und ins Unternehmensregister ein- stellen. Somit hat auch der Emittent seine Veröffentlichungspflichten erfüllt. Digitale Plattform Vor Einführung der digitalen Plattform gingen die Meldungen noch in Formula- ren per Fax an die Behörde. Durchgängig digitalisiert ist das neue Verfahren aller- dings noch nicht. Denn das Onlineformu- lar muss immer noch ein Mensch ausfül- len. Das System prüft die Eingaben aber immerhin direkt auf Plausibilität und filtert so Tippfehler möglichst sofort heraus. Das vollständig automatisierte Hochladen einer XML-Datei nutzen übrigens nur we- nige Asset Manager. Viele scheuen offenbar den vermeintlich hohen Auf- wand, entsprechende Prozesse aufzusetzen. Zu den Häusern, die dieses Verfahren nutzen, zählt Blackrock. Kann es trotz der zunehmen- den Automatisierung noch zu Fehlern kommen? Eine Ursache von Meldeverstößen, vor allem in Konzernen, sei häufig, dass die Daten nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfasst werden, ist aus Fachkreisen zu hören. Die Gründe hierfür seien viel- fältig, wie eben eine unzurei- chende IT- oder personelle Aus- stattung oder schlicht mangeln- de Sorgfalt bei der Datenerfas- sung. Ein Selbstläufer sind die Stimmrechtsmeldungen also nicht. SEBASTIAN ERTINGER FP Die Finanzaufsicht Bafin wacht auch darüber, ob Investoren wie Fondsgesellschaften pünktlich ihren Meldepflichten nachkommen. Was das Gesetz vorschreibt Quelle:BundesministeriumderJustiz §33 Wertpapierhandelsgesetz (Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen): „Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Pro- zent oder 75 Prozent der Stimmrechte aus ihm gehören- den Aktien an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, er- reicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichti- ger), hat dies unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt, spätestens innerhalb von vier Handelstagen (…) mitzuteilen. (…) Die Frist (…) beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Meldepflichtige Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass sein Stimmrechtsanteil die genannten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. Hinsichtlich des Fristbeginns wird unwiderleglich ver- mutet, dass der Meldepflichtige spätestens zwei Han- delstage nach dem Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen Kenntnis hat.“ fondsprofessionell.de 2/2022 441 FOTO: © NMANN77 | STOCK.ADOBE.COM

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