FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2022

Digitaler Klon Mit einer Verordnung ebnet die Bundesregierung den Weg für Fonds auf der Blockchain . Doch dem Umbruch griffen manche Akteure vor – und fanden eigene Wege in die digitale Welt. I nvestmentfonds auf der Blockchain – das klang vor nicht allzu langer Zeit wie reine Zukunftsmusik. Doch dieses Bild hat sich radikal gewandelt. Sogar der deutsche Gesetzgeber wittert viel Potenzial in der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) und prescht bei der Regulierung vor. Daneben schlagen findige kleine Anbieter eine Bre- sche für Investmentfonds in die Krypto- welt. Sie heben eine Art digitalen Klon auf die Blockchain. Somit schreitet die Digita- lisierung im Fondsuniversum voran. Einen wahren Dammbruch stellt dabei das im sperrigen Beamtendeutsch benannte „Gesetz zur Einführung elektronischer Wertpapiere“ dar. Dieses Werk revolutio- niert das deutsche Finanzrecht, indem es andere Regeln wie das Kapitalanlagege- setzbuch ändert und die rein elektronische Begebung von Wertpapieren ermöglicht. Bis dahin waren Wertpapiere ganz wörtlich an Papier gebunden – mit Ausnahme von Bundesanleihen. Die Sammelurkunden mussten tatsächlich gedruckt und um- ständlich in Tresoren eingelagert werden. Nunmehr erlaubt das Gesetz den rein vir- tuellen Eintrag von Wertpapieren in ein elektronisches Register. Die Neuregelung erfasste zunächst nur Schuldverschreibungen und Fonds – Letz- tere aber mit einer Einschränkung. „Es besteht einUnterschied zwischen einem zen- tralen elektronischen Register und einem dezentralen Kryptowertpapierregister“, er- läutert Tanja Aschenbeck, die bei der Kanz- lei Osborne Clark in Deutschland die Ab- teilung für Finanzdienstleister leitet. „Das Kapitalanlagegesetzbuch eröffnet nur die Möglichkeit der Eintragung in ein zentra- les elektronisches Register“, sagt die Anwäl- tin. „Im Grunde wird ein Fondsanteil da- mit zwar elektronisch begeben, aber eben nicht auf einer Blockchain abgebildet.“ Echter Durchbruch Das neue Regelwerk enthält jedoch eine Öffnungsklausel für eine Verordnung. Das Finanz- und das Justizministerium legten diese im Sommer nach. „Damit wird tat- sächlich die Ausgabe von Kryptofondsan- teilen im eigentlichen Sinne ermöglicht“, sagt Aschenbeck. Die Verordnung gibt ge- wisse Sicherheitsstandards vor. So muss das Register ein fälschungssicheres Aufzeich- nungssystem sein sowie die Einträge in der Zeitfolge protokollieren und gegen nach- trägliche Änderungen schützen. „Diese For- mulierungen zielen zwar auf die Block- chain-Technologie ab“, erklärt die Juristin, „doch der Wortlaut der Verordnung ist be- wusst offen gehalten. Der Gesetzgeber will technologieneutrale Regelungen treffen.“ In der Branche stößt die Neuregelung auf Zustimmung. „Die Verordnung stellt klar, dass Kryptofondsanteile sowohl für ge- samte Fonds als auch für einzelne Anteils- klassen eines Fonds ausgegeben werden können“, sagt Tim Kreutzmann, Abtei- » Fondsanbieter erschließen sich mit einer Tokenisierung neue Kundengruppen. « Björn Weigel, Bankhaus Scheich Digitale Kopie der DNA-Doppelhelix: Deutschland schwingt sich in Sachen Kryptofondsregulierung zum europäi- schen Vorreiter auf. Doch manchen Akteuren ging die Entwicklung nicht schnell genug. VERTRIEB & PRAXIS Kryptofonds 344 fondsprofessionell.de 3/2022 FOTO: © YOUR123 | STOCK.ADOBE.COM

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=