FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2022
lungsdirektor Recht beim deutschen Bran- chenverband BVI. „Dies erhöht die Prakti- kabilität.“Denn Neuauflagen könnten nun vollständig als Kryptofondsanteile ausge- geben werden. „Bei bestehenden Fonds wiederum dürfen die Anbieter Krypto- anteilsklassen ergänzen“, erklärt der Jurist. „Sogar innerhalb einer herkömmlichen Anteilsklasse können Kryptofondsanteile ausgegeben werden.“ Historie huckepack „Dies erleichtert eine Transformation“, urteilt Kreutzmann. Denn die Fondsgesell- schaften könnten ihre Bestandsfonds mit- samt der Historie und dem Volumen in die Kryptowelt überführen. „Das verbessert die Startbedingungen“, so der Jurist. „An- bieter können zusätzlich zur Global- urkunde zunächst für die Kunden eine Kryptostruktur auflegen, die daran beson- ders interessiert sind.“ Schrittweise würden dann die Kryptostrukturen erweitert. „Da- mit lassen sich Bestandsfonds ohne harten Bruch in die Kryptowelt überführen“, meint Kreutzmann. Ein weiterer Punkt, den einige Branchen- akteure an der Verordnung loben: Sie öff- net die Fondswelt für neue Akteure. Und danach sah es nicht immer aus. Einige Ele- mente der alten Fondswelt sollten erhalten bleiben. So war vorgesehen, dass die regis- terführende Stelle der Krypto- fonds auch die Verwahrstelle des Fonds sein muss. „Dies hät- te die bisherigen Strukturen be- günstigt und den Stand der eta- blierten Akteure in der Bran- che gesichert“, kommentiert Rechtsanwältin Aschenbeck. In der endgültigen Fassung der Verordnung findet sich jedoch eine andere Formulierung. Die- se räumt nun ein, dass die Ver- wahrstelle einen Dritten als Re- gisterführer beauftragen kann. „Dieser Dritte muss aller- dings die Lizenz zur Führung eines Kryptowertpapierregisters besitzen“, erläutert BVI-Experte Kreutzmann. „Über- nimmt die Verwahrstelle die Registerfüh- rung selbst, benötigt sie keine extra Lizenz.“ Allerdings müsse sie über die notwendige Kompetenz und Ausstattung verfügen. Dass bei einem dezentralen Register wie der Blockchain überhaupt noch eine zen- trale Verwahrstelle gefordert bleibt, hat einen Hintergrund: „Steuerlich ergeben sich keine Änderungen, da die Verwahrstel- le ihre Funktion behält“, erläutert Kreutz- mann. „Somit ist aus Sicht der Finanzver- waltung der Steuerabzug der Vorabpau- schale sichergestellt.“ Eigene Wege Ein paar Einschränkungen gibt es aber doch. „Der Gesetzgeber beschränkt die Ausgabe elektronischer Fondsanteile auf Sondervermögen“, betont Juristin Aschen- beck. „Investment-Aktien- und Komman- ditgesellschaften bleiben vorerst außen vor.“ Hintergrund sei, dass der Gesetzgeber noch Hürden bei Eigenkapitalpapieren, unter an- derem imGesellschaftsrecht, sehe. „So sind ja bislang auch lediglich elektronische In- haberschuldverschreibungen, aber keine elektronischen Aktien vorgesehen“, berich- tet Aschenbeck.Diese Beschränkung erach- tet BVI-Experte Kreutzmann nicht als gro- ßes Hemmnis. „In Deutschland nimmt das Sondervermögen eine hohe Relevanz ein, da hierzulande Publikumsfonds quasi nur als Sondervermögen aufgelegt werden.“ Neben den Wegen, die das E-Wertpapier- gesetz sowie die Kryptofondsverordnung eröffnet, haben sich einige findige Anbieter eigene Wege in die Blockchain- welt gebahnt. So meldete die Münchner Boutique Gridl Asset Management, dass sie ihren Mischfonds Gridl Global Macro UI gemein- sam mit dem Bankhaus Scheich tokenisiert hat. Die Bayern traten damit im Früh- jahr an die Öffentlichkeit – also bevor die Kryptofondsverord- nung in Kraft trat. Wie gingen die Parteien vor? Dazu schufen die Akteure eine Art digitalen Klon des Fonds. „Wir setzen ein Special » Der Gesetzgeber beschränkt die Ausgabe elektronischer Fondsanteile auf Sondervermögen. « Tanja Aschenbeck, Osborne Clark Banken vorneweg Selbst ernannte Blockchain-Vorreiter Banken und andere Finanzdienstleister 13 % IT und Telekommunikation 12 % Maschinen- und Anlagenbau 8 % Verkehr und Logistik 8 % Automobilbau 7 % Versicherungen 5 % Energie- und Wasserversorgung 4 % Handel 2 % Nur sechs Prozent der deutschen Unternehmen bezeichnen sich als Block- chain-Vorreiter. Banken sind vorn dabei. Umfrage2021unter652Unternehmen |Quelle:Bitkom VERTRIEB & PRAXIS Kryptofonds 346 fondsprofessionell.de 3/2022 FOTO: © DIRK HANSEN | OSBORNE CLARK
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