FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2022

Deutschland ermöglicht nicht nur den Handel mit digitalen Währungen, sondern auch mit Aktien und ETFs, darunter Bit- panda, Etoro, Justtrade, Plus500, Scalable Capital und Trade Republic. Ferner hat die Börse Stuttgart mit der App „Bison“ ein Angebot für Krypto-Trader gestartet. Zu- dem werben reine Kryptoplattformen wie Binance, Bitvavo, Capital Com, Coindex und Kraken um Kunden. Keine echte Beratung Die spekulative Natur der digitalenWäh- rungen führt ferner dazu, dass die wenigen kryptoaffinen Banken nicht aktiv zu diesen beraten. „Unser Ziel ist es, Aufklärungs- arbeit zu leisten. Wir bieten unseren Kun- den daher Informationsgespräche zu einer Vielzahl an Krypto-Assets an, darunter Digitalwährungen wie Bitcoin und Ethe- reum, aber keine aktive Beratung oder Empfehlungen“, sagt Frank Astor, Prokurist der Volksbank Kurpfalz. Die anderen Anbieter gehen ähnlich vor, wobei die Volksbank Bayern nur zu Bit- coin informiert. Hierbei spielt Experten zufolge auch die Furcht eine große Rolle, wegen Falschberatung verklagt zu werden. „Daher erhalten Berater auch oft keinen aktiven Vertriebsauftrag, sondern nur Hin- tergrundwissen zu den Krypto-Assets und ihren technischen Hintergründen, sodass sie mit interessierten Kunden darüber re- den können“, weiß Burkl. Noch tragen die Kryptoangebote auch nicht nennenswert zu den Erlösen der Ban- ken bei. Die beiden genannten Sparkassen und die Volksbank Kurpfalz erhalten von ihrem Kooperationspartner Börse Stuttgart, zu dem sie die Kunden weiterleiten, eine kleine Tippgeberprovision. Die Kunden der Volksbank Bayern Mitte können Bit- coin über eine App des Instituts kaufen und in einer von diesem vertriebenen „Cold Wallet“ speichern – ein physisches Speichermedium, etwa ein USB-Stick, der im eigenen Besitz des Kunden ist. Hauck Aufhäuser Lampe verwahrt die Kryptos der Kunden in einer eigenen Verwahrstelle und kann entsprechend Gebühren wie bei einem traditionellen Depot verlangen. Die beiden Genossenschaftsbanken berechnen Kunden für das Informationsgespräch zu- dem eine Gebühr von 99 Euro. Gefragtes Know-how Wir geht es weiter mit Kryptos bei Ban- ken? Aktuelle Umfragen zeigen, dass viele Anleger trotz des Bitcoin-Crashs bei der Stange bleiben. Die Volksbanken arbeiten wie erwähnt an einer Lösung im Verbund. Andere Institute beobachten den Markt genau, und die Commerzbank und die Deutsche Bank planen Verwahrlösungen für institutionelle Kunden. Hinzu kommt ein anderer Aspekt: „Die meisten Banken arbeiten imHintergrund an Krypto-Fähig- keiten, weil diese eine Effizienzsteigerung versprechen“, so Burkl. „So können zum Beispiel im für Banken wichtigen Fixed- Income-Geschäft die Emissionszeit ver- kürzt und das Post-Trade Servicing wie Sett- lement oder Corporate Actions über Smart Contracts signifikant vereinfacht werden.“ Von da ist der Schritt zu Privatanlegern nicht mehr weit. Seiter von Hauck Aufhäu- ser Lampe ist sich daher sicher: „Crypto is here to stay.“ JENS BREDENBALS FP » Die Geldhäuser haben bislang einen großen Bogen um Krypto- währungen gemacht. « Bernhard Kronfellner, BCG Wie der Fiskus Kryptowährungen besteuert Wer als Privatperson aus den Verkäufen von Kryptowährungen oder anderen Krypto-Assets Gewinne erzielt, muss diese versteuern. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. Mai dieses Jahres erläutert die Details der steuer- lichen Behandlungen solcher Transaktionen. Spekulationsfrist: Werden virtuelle Wäh- rungen und sogenannte Token (Utility, Security, Equity und Debt Token), die das BMF als „anderes Wirtschaftsgut“ einstuft, nicht länger als ein Jahr gehalten, muss der „Ver- äußerungsgewinn“ nach Paragraf 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkom- mensteuergesetz (EstG) mit dem per- sönlichen Steuersatz versteuert werden. Aller- dings gilt ein Freibetrag von 600 Euro – darüber ist der Anleger voll steuerpflichtig. Nach Ende der Spekulationsfrist: Hat der Verbraucher die Digitaldevise länger als ein Jahr gehalten, sind Gewinne steuerbefreit. Als Gewinn gilt der Veräußerungsbetrag minus Anschaffungs- und Werbekosten. Die Veräußerungsfristen begin- nen nach jedem Kauf übrigens neu. „Krypto-Leihe“: Wer regelmäßig Einkünfte aus dem Verleihen einer Kryptowährung oder eines Tokens erzielt, muss sie gemäß Paragraf 22 Nummer 3 EstG als Einkünfte aus sonstigen Leis- tungen mit dem persönlichen Steuersatz ver- steuern. Es gilt eine Freigrenze von 256 Euro. BANK & FONDS Krypto-Assets 394 fondsprofessionell.de 3/2022 FOTO: © GERHARD SCHMOLKE | BCG

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