FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2022
Ausnahmen, die ausschließlich ETFs oder Dimensional-Fonds vermitteln, auch Be- standsprovisionen.“ Keine Alibi-Services „Wichtig ist, dass diese Zusatzleistungen konkret benannt werden. Zudem dürfen es keine Alibi-Dienstleistungen sein“,merkt Jurist Küppers zu den Inhalten der Verträ- ge an. Ferner müssen, wenn weiterhin Pro- visionen fließen, die zusätzlichen Dienstleis- tungen klar von den gesetzlich vorgeschrie- benen getrennt sein: „Der Vermittler darf also nicht für die Zusendung von Kosten- ausweisen oder gar für eine Geeignetheits- prüfung Geld verlangen. Auch eine Tele- fonberatung ist kein eigenständiger Kosten- punkt.“ Zudem müssen die verschiedenen Leistungen für Vermittlung und Betreuung sauber getrennt sowie mögliche Rabatte klar definiert werden – sonst gibt es Ärger mit dem Finanzamt (siehe Kasten). Vermittler können die Höhe der Gebüh- ren frei vereinbaren. AmMarkt finden sich Sätze von 0,25 bis 2,5 Prozent, der Schnitt liegt bei einem Prozent. „Die Makler kalku- lieren, wie viel sie berechnen müssen bezie- hungsweise können, und gestalten entspre- chend ihren Gebührensatz“, sagt Alexander Lehmann, Vorstand beim Maklerpool Fondskonzept. „Wenn sie Mischmodelle mit Bestandsprovisionen und Gebühren bieten, gilt die Faustregel: je höher die Pro- vision, desto geringer das Serviceentgelt – und umgekehrt.“ Nicht zu gierig Zu viel dürfen sich die Berater aber nicht vom Kuchen abschneiden – gegen zu üppige Gebühren werden sich die Kun- den wehren. „Die Anleger sind schon preis- bewusst“, gibt Lehmann zu bedenken. Zu- dem gilt, dass Gebühren nicht sittenwidrig sein dürfen, was allerdings nicht ganz ein- fach zu entscheiden ist. Der einschlägige Paragraf 138 BGB bleibt recht vage. Er ver- bietet nur allgemein Rechtsgeschäfte, bei denen der Lohn in einem „auffälligen Missverhältnis zu der Leistung“ steht. Die mitunter zu findende Aussage, dass Dop- pelte der üblichen Courtage sei sitten- widrig, ist Mertens jedenfalls zu pauschal: „In der Rechtsprechung wurde vereinzelt angenommen, dass Sittenwidrigkeit vor- läge, wenn der marktübliche Preis um ein Mehrfaches überstiegen würde“, weiß er. Was als sittenwidrig gelte, werde immer im Einzelfall und im Nachgang vor Gericht entschieden. Was die äußere Form einer Servicege- bührenvereinbarung angeht, sind die Ver- mittler Küppers zufolge weitgehend frei: Für den Fall, dass ein 34f-Berater ausschließ- lich auf Honorarbasis tätig wird, kann er sämtliche Pflichten und Vergütungsan- sprüche in einen Vertrag schreiben. Fließen auch Provisionen, empfehlen Juristen eine Rahmenvereinbarung über die provisions- basierte Vermittlung und eine Zusatzver- einbarung über die entgeltpflichtigen wei- teren Leistungen. JENS BREDENBALS FP » Servicegebühren sind ein Oberbegriff für die Vergütung von Vermitt- lern und Beratern durch die Kunden selbst. « Philipp Mertens, Kanzlei BMS Vorsicht bei der Steuer Neben der zivilrechtlichen gilt es bei Servicegebühren auch die steuerliche Seite zu beachten. Anle- ger werden bei der Abrechnung von Servicegebühren für eine laufende Betreuung mit 19 Prozent Mehr- wertsteuer belastet. Das Umsatz- steuergesetz (UStG) sieht eine Steu- erbefreiung nur im Fall einer Pro- duktvermittlung vor – sowohl gegen Honorar als auch gegen Provisionen, die Bestands- oder Abschlussfolge- provision eingeschlossen. Eine lau- fende Betreuung gilt dagegen als steuerpflichtige Leistung. Daher müssen Vermittler in den Verträgen auf eine klare Tren- nung der Leistungen und auch deren Bezahlung achten. Getrennte Dokumente sind nicht unbedingt erforderlich, aber sicher nicht ver- kehrt. „Bei Verträgen, die Beratung und Vermittlung nicht klar voneinan- der trennen, kann der Fiskus sonst durchaus der Meinung sein, dass es sich um etwas Neues handelt und daher 19 Prozent Mehrwertsteuer auf die Gesamtsumme fällig wird“, warnt Daniel Ziska, Vorstand der Steuerberatungsgesellschaft GPC Tax aus Berlin. Das ist besonders wichtig, wenn der Finanzdienstleister Pro- visionen und Gebühren mit- einander verrechnet. „Der Bera- ter muss klar formulieren, dass er Provisionen von den Gebühren ab- zieht, bevor er diese dem Kunden in Rechnung stellt“, so Ziska weiter. Trennt man die Dinge nicht klar und spricht man vielleicht auch noch von einer „Anrechnung der Bestandspro- visionen“, so könnte das Finanzamt auf folgende Rechnung verfallen: „250 Euro Servicegebühr plus 19 Prozent Mehrwertsteuer von 47,50 Euro ergibt 297,50 Euro. Die Anrechnung der Provision von 25 Euro mindert den Rechnungsbetrag dann zwar auf 272,50 Euro, aller- dings bleibt es bei den 47,50 Euro Umsatzsteuer“, erläutert Ziska. STEUER & RECHT Servicegebühren 432 fondsprofessionell.de 3/2022 FOTO: © KANZLEI BMS
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