FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2022
Namen und Anschrift des Versorgungs- trägers geführt werden. „Die Nachweispflicht entfällt nur, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist“, sagt Henriette Meissner, bAV-Verantwortliche der Stuttgarter Lebens- versicherung. Durch die Novellierung des Gesetzes sei der generelle Verweis auf eine Versorgungsordnung meist nicht mehr erlaubt. Folge: „Die richtige und vollstän- dige Versorgungordnung in Form der Gesamtzusage muss schriftlich mit Unter- schrift des Arbeitgebers ausgehändigt wer- den“, so Meissner. Man ahnt, dass sich der Aufwand für die bAV weiter erhöht. Regulierungsbaustellen Immerhin gibt es bei Matching-Model- len Entwarnung in puncto Regulierung. Das Bundesministerium der Finanzen passte mit Schreiben vom 18. März die „Steuerliche Förderung der bAV“punktuell an. Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers liegen laut BMF nun auch dann „noch“ vor, wenn bei freiwilligen Matching-Model- len die Höhe des Arbeitgeberbeitrags in Anknüpfung an eine Entgeltumwandlung erfolgt (Randziffer 111). Damit kommen auch Geringverdiener mit bis zu 2.575 Euro Bruttoeinkommen (nach Paragraf 100 EStG) in den Genuss von Matching-Modellen. Es bleiben jedoch auch so noch genügend Regulierungs- baustellen in Sachen bAV. So beharrt die Politik bisher weiter auf der 100-Prozent-Garantie von Beitragszusagen mit Min- destleistung (BZML). „Das mündet zunehmend in Real- wertverluste“, warnt der Aktuar Georg Thurnes. „Nur reduzier- te nominale Garantien ermög- lichen den Aufbau einer ausrei- chenden Altersversorgung mit vertretbarem finanziellem Auf- wand“, so der Vorstandschef der Arbeitsgemeinschaft für be- triebliche Altersversorgung (Aba) weiter. Neben der reinen Beitragszusage (rBZ) müsse es gesetzlich erlaubt werden, mit niedrigeren Garantien rechtssicher zu arbei- ten, wenn die Beteiligten das wollen, for- dert die Aba. Versicherer sind derweil massenhaft von der BZML abgerückt. Makler empfehlen inzwischen weitgehend eine BoLZ, die häufig 80 Prozent Garantie bietet. Garantie bremst Rendite aus Zwar gibt es noch keine gesicherte Rechtsprechung zu dieser Höhe, dennoch könnten Makler in dieser Richtung rechts- sicher beraten,meint Fabian von Löbbecke. „Es muss nur die richtige Balance gefun- den werden, um einerseits eine ertragreiche Versorgung zu ermöglichen und anderer- seits die arbeitsrechtlichen Rahmenbedin- gungen der BoLZ sicher zu erfüllen“, so der Vorstandschef der HDI Lebensversiche- rung. Bei etwa 80 Prozent Beitragsgarantie könne mehr in Aktien investiert und die Ertragschance signifikant gesteigert werden. „Wir haben sogar in 82 Prozent der Fälle eine Ablaufleistung oberhalb der Leistung eines Produkts mit voller Beitragsgarantie festgestellt“, so der Mathematiker. Es komme auf passgenaue Produkte an. Bei „HDI Safeinvest“, einer fondsgebun- denen Direktversicherung, sichere ein „Bör- sencrash-Airbag“monatlich immer 80 Pro- zent des Fondsguthabens vom Vormonat. So ließen sich je nach Laufzeit Aktienquo- ten von bis zu 100 Prozent ab dem ersten Tag abbilden, wirbt von Löbbecke für das Angebot aus seinem Haus. Mit solchen Innovationen könnten Makler ihre Firmen- kunden auch die Sorgen we- gen der Inflation nehmen. Gerade eine BoLZ könne das Risiko des realen Kaufkraft- verlusts durch höhere Aktien- quoten beherrschbar machen. Allerdings gehört zur Sorgfalts- pflicht in der bAV-Beratung auch, bestehende bAV-Tarifver- träge daraufhin zu prüfen, ob eine BoLZ-Lösung möglich ist. Es könnte sein, dass die Firma Wer die Beiträge leistet Finanzierung der bAV in deutschen Unternehmen Zur betrieblichen Altersversorgung tragen oft sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer bei. *Mehrfachnennungenmöglich |Quelle:Lurse-StudiezurarbeitgeberfinanziertenbAV 0% 20% 40% 60% 80% Obligatorisch arbeit- nehmerfinanzierte bAV Matching-Plan Arbeitgeber- finanzierte bAV Freiwillig arbeitnehmer- finanzierte bAV Verbreitung der bAV-Modelle* 85 % 82 % 44 % 13 % » Die Versorgungsord- nung muss schriftlich und vom Arbeitgeber unterschrieben aus- gehändigt werden. « Henriette Meissner, Stuttgarter FONDS & VERSICHERUNG Betriebsrente 266 fondsprofessionell.de 4/2022 FOTO: © STUTTGARTER
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