FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2022
chenweiten „Tarifvertrag reine Beitragszusa- ge“. Der Vertrag tritt am 1. Januar in Kraft und ist erstmals nach zehn Jahren kündbar. Erste Sozialpartnermodelle Beim Energie-Sozialpartnermodell taten sich zwei Gewerkschaften (Verdi und IGBCE), das Energieunternehmen Uniper und zwei Arbeitgeberverbände (Energie- und Wasserwirtschaft sowie Bayerische Energieversorgung) zusammen. Versor- gungsträger ist der Metzler Sozialpartner Pensionsfonds. Der tarifliche Arbeitgeber- beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag (zwei Prozent des Bruttojahresentgelts), einemMatching-Beitrag (33,33 Prozent des Grundbeitrags durch den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer Eigenbeiträge leis- tet) sowie einem Kosten- und Sicherungs- beitrag von insgesamt sieben Prozent der geleisteten Beiträge zusammen. Mit dem Sicherungsbeitrag wird ein Puffer finan- ziert, falls es in der Rentenphase zu negati- ven Marktbewegungen kommt. Zielrendi- te für das SPM sind 3,5 Prozent pro Jahr. Die „Unbedenklichkeit“ des Pensions- plans „Metzler rBZ 1“ hat die Bafin Ende September festgestellt. Anfang November meldete dann die Chemieindustrie Voll- zug.Deren branchenweites SPMwird über den Chemie-Pensionsfonds organisiert und ist in den „Tarifvertrag über Einmalzahlun- gen und Altersvorsorge“ integriert, der ab sofort gilt. Die Arbeitgeber zahlen fünf Prozent Sicherungsbeitrag ein, um Renten- schwankungen auszugleichen. „Chancen bekommen Vorfahrt vor den Garantien“, betont Klaus-Peter Stiller, Hauptgeschäfts- führer des Arbeitgeberverbandes BAVC. Andere Projekte, darunter das lange an- gekündigte Sozialpartnermodell der Talanx, sind noch nicht so weit. Doch immerhin äußerte sich Fabian von Löbbecke bereits 2021 konkret zu den Vertriebskosten, über die bei den anderen Modellen noch nichts bekannt ist. Beim Talanx-SPM sollen die Tarife demnach „minimale Abschlusskos- ten vorsehen, als Prozentsatz des Zahlbei- trags, aber ohne interne/externe Provision“. Von Löbbecke betonte aber: „Berater sollen dennoch angemessen bezahlt werden.“ Da ohnehin nur Kollektivstufen in der bAV üblich sind, kann der Berater innerhalb des Tarifvertrags wohl nur durch individuelle Beratung von Arbeitnehmern zum Zug kommen. Und die müsste wie bisher auch der Arbeitgeber bezahlen. Zur Erinnerung: „Wir vermitteln in der bAV schon seit jeher Gruppenverträge mit halbierten Courta- gen, die sich unterhalb des Werts von 2,5 Prozent der einzuzahlenden Beiträge bewe- gen“, sagt Frank Tengler-Marx, Geschäfts- führer des Maklers Proconsult. Bei der bAV-Beratung gehe es vor allem um zwei große Komplexe: die Vertragseinrichtung und die laufende Betreuung. „Beratungs- und Betreuungsleistung müssen bezahlt werden“, so der Makler. Keine individuelle Beratung Probleme mit der Vergütung für Berater dürfte es auch bei den diskutierten staatli- chen Fonds geben, schließlich ist bei den bisher vorgestellten Modellen keine indivi- duelle Beratung vorgesehen. Offenkundig liebäugelt die Politik weiter mit einem öffentlich verantworteten Fonds samt Opt- out-Möglichkeit in der dritten Schicht, für dessen Umsetzung man wohl die Arbeit- geber einspannen möchte. Die Aba lehnt diese Idee kategorisch ab. „Staatsfondsmodelle können der rBZ nicht das Wasser reichen, denn das Sozialpartner- modell ist nicht nur eine effiziente Kapital- sammelstelle, sondern kann im Gegensatz zu einem Fonds auch eine sichere lebens- lange Leistung darstellen“, betont Thurnes. Bei einem Staatsfonds müsste der Steuer- zahler einspringen. Hinzu kommt, dass ein neues System für vergleichbare Ansparsummen – wie in der bAV schon erreicht – sehr viel Zeit benö- tigt, „die wir inzwischen nicht mehr haben“, wie Wissenschaftler des Instituts für Finanz- und Aktuarwissenschaften in Ulm betonen. Ihr Plädoyer: Besser sollten exis- tierende privatwirtschaftlich organisierte kapitalgedeckte Systeme gestärkt werden, in denen bereits signifikante Beträge ange- spart wurden. Diese Botschaft dürfte auch den eingangs erwähnten Entgeltumwand- ler Gregor Kern freuen. Er rechnet fest mit seiner aufgewerteten betrieblichen Zusatz- rente. DETLEF POHL FP Fabian von Löbbecke, HDI: „Es gilt, die Balance zwischen einer ertragreichen Versorgung und den arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen zu finden.“ Christian Guse, Rechtsanwalt: „Wer die tarifver- traglichen Vorgaben nicht kennt, tappt womöglich in die Haftungsfalle.“ FONDS & VERSICHERUNG Betriebsrente 270 fondsprofessionell.de 4/2022 FOTO: © JOHN M. JOHN | HDI, CHRISTINA KOERTE
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