FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2022
des Kunden entsprechen“, sagt Staron. Rund 50.000 Sondervermögen hat Fonds- net in der Datenbank, zu denen größten- teils auch ESG-Daten vorliegen. Dennoch ist klar: Für Anleger, die zu etwa 20 Prozent gemäß der Taxonomie investieren möch- ten, werden Berater derzeit kaum fündig – bei keinem Pool. Dafür ist die Datenlage momentan einfach noch zu dünn. Falls sich keine Produkte finden, die zu den ESG-Vorgaben und gleichzeitig zu den Anlagezielen eines Kunden passen, kann der Berater erneut sein ESG-Profil ins Auge fassen. „Er kann den Kunden fragen, ob er seine Präferenzen ändern oder das Thema Nachhaltigkeit vorerst doch unberücksich- tigt lassen möchte“, sagt Staron. „Das ist na- türlich zu protokollieren, allerdings bieten wir jederzeit die Möglichkeit zur Anpas- sung an.“ „Sobald ein Produkt gewählt wird, das in Sachen Risikoprofil und Anlagehorizont zum Kunden passt, und auch die ESG-Prä- ferenzen erfüllt, kommt es zu einem Match“, erklärt Staron. Passt alles, fließen die Nachhaltigkeitspräferenzen automa- tisch in die Begründung zur Geeignetheits- erklärung ein. Genauso läuft es auch beim Lübecker Maklerpool Blau Direkt, der im Investmentbereich die Softwarelösungen von Fondsnet nutzt. Lösungen für Versicherungen Und wie sieht es bei den Versicherungen aus? „Da viele 34f-Vermittler auch im Versi- cherungsbereich tätig sind, haben wir un- sere Beratungsstrecke hier ähnlich gestaltet“, sagt Fonds-Finanz-Experte Daniel Arndt. „Wir stellen Versicherungsvermittlern, die mit uns zusammenarbeiten, für die ESG- Beratung ein Tool aus dem Hause Franke und Bornberg zur Verfügung“, berichtet Frank Ulbricht. Fondsnet, Blau Direkt und Netfonds wiederum setzen Lösungen des Dienstleisters für Versicherungs-IT Softfair ein. Und auch die waren pünktlich start- klar – zum 2. August. ANDREA MARTENS FP » Wir haben die ESG- Präferenzabfrage in unsere Portalsoftware übernommen. « Susan Staron, Fondsnet VERTRIEB & PRAXIS Nachhaltigkeitspräferenzabfrage 322 fondsprofessionell.de 4/2022 Das gilt für freie Finanz- und Versicherungsvermittler Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Para- graf 34f Gewerbeordnung (GewO) und Honorar- Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach Paragraf 34h GewO sind bis auf Weiteres nicht dazu ver- pflichtet, die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden zu erheben. Berater, die unter einem Haftungsdach tätig sind, sowie Versicherungs- vermittler trifft diese Pflicht. Mifid-II-Anpassung: Bankberater und Ver- mögensverwalter müssen seit dem 2. August die ESG-Präferenzen ihrer Kunden abfragen. Das- selbe gilt für Berater, die unter einem Haftungs- dach arbeiten. Der Grund dafür ist bekanntlich eine Anpassung der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II. Die EU-Verordnung 2021/1253 ergänzt Artikel 54 der Delegierten Verordnung 2017/565 um die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen. Diese tritt damit neben die zuvor schon geltenden Anfor- derungen für die Geeignetheitserklärung. Nur für Wertpapierfirmen: Das Bundes- ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hattte im Sommer 2022 erklärt, die er- gänzte Delegierte Verordnung 2017/565 müsse ausschließlich von Wertpapierfirmen im Rahmen der Geeignetheitsprüfung berücksichtigt werden. Sie solle keine direkte Anwendung auf 34f/h- Vermittler finden. Nicht über die FinVermV: Auch die Finanz- anlagenvermittlungsverordnung (FinVermV), die auf Artikel 54 der Delegierten Verordnung 2017/565 verweist, führt laut BMWK nicht auto- matisch zu einer Verpflichtung zur Erfassung der Nachhaltigkeitspräferenzen. Denn nach Auskunft des Ministeriums handelt es sich um einen „starren Verweis“ auf den Stand der Verordnung mit den Änderungen durch die Verordnung (EU) 2017/2294. Spätere Änderungen seien durch den Verweis also nicht erfasst. Nun doch: Im November hat das BMWK ei- nen Entwurf zu Änderungen an der FinVermV vorgelegt, mit dem 34f/h-Vermittler künftig doch verpflichtet werden sollen, die ESG-Präferenzen ihrer Kunden zu ermitteln. Aus dem „starren“ wird ein „dynamischer“ Verweis. Sofern es nicht zu gro- ßen Verzögerungen im Gesetzgebungsprozess kommt, dürfte mit der Veröffentlichung der Ver- ordnung im Bundesanzeiger für 2023 März zu rechnen sein. Versicherungsanlageprodukte: Versiche- rungsvermittler, die Versicherungsanlage- produkte vertreiben, sind verpflichtet, die Nach- haltigkeitspräferenzen ihrer Kunden zu erheben. Zu den Versicherungsanlageprodukten zählen laut Definition der Finanzaufsicht Bafin klassische Kapitallebensversicherungen, Fondspolicen und Hybridprodukte sowie private Rentenversicherun- gen. Die rechtliche Grundlage für die verpflich- tende ESG-Präferenzabfrage ist die Verordnung 2021/1257 vom 21. April 2021. Sie ändert die Ver- ordnung 2017/2359 zur Versicherungsvertriebs- richtlinie IDD. Damit tritt die neue Abfrage auch bei der Vermittlung von Fondspolicen und Co. neben die weiteren Anforderungen für die Geeig- netheitserklärung. FOTO: © FONDSNET
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