FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2023
folgen die Kfz-Versicherungen. Die Mög- lichkeit der Kon iktminimierung fällt für die einzelnen Sparten unterschiedlich aus. So ist bei Kfz-Versicherungen der Schlich- tungsantrag häu g von Missverständnissen geleitet. Ein Mehr an Aufklärung und Kommunikation durch die Versicherer könnte hier Irritationen vermeiden, die ent- stehen, wenn es etwa um die Nichtmitnah- me unternehmensgebundener Sonder- rabatte beim Versichererwechsel geht oder um unterschiedliche Schadenfreiheitsklas- sen-Tabellen der Unternehmen. In der Rechtsschutzversicherung wird sich hinge- gen prophylaktisch wenig bewirken lassen. Denn hier ist schon ein Ausgangsstreit vor- handen. In den meisten Fällen sind bereits Rechtsanwälte beauftragt, und es geht um die Beurteilung der Erfolgsaussichten. Haben Siemal versucht, einzelne Versiche- rer oder den GDV zu „beraten“, damit häu- fig kritisierte Klauseln geändert werden? Nein, Beratung ist nicht die Aufgabe des Ombudsmanns. Sein Auftrag ist die Befrie- dung des Einzelfalls. Allerdings ndet im Rahmen verschiedener fachlicher Formate ein Austausch statt. Dabei, aber auch im Rahmen von Fachtagungen und Vorträ- gen, zu denen der Ombudsmann eingela- den wird, besteht die Möglichkeit, auf typi- sches Kon iktpotenzial und sich neu stel- lende Rechtsfragen in den jeweiligen Spar- ten hinzuweisen.Mitunter werden Zweifel an der rechtlichen Wirksamkeit von Klau- seln auch einmal im Schreiben artikuliert, das zum Ende des Verfahrens verschickt wird. Es kommt vor, dass Versicherer daraufhin ihre Bedingungswerke anpassen. Wo ist das zuletzt gelungen? Ein Kfz-Haftp ichtversicherer hatte eine Klausel in seinen Bedingungen xiert, die bei Überschreitung der vereinbarten Jahres- fahrleistung schon ab dem ersten Kilo- meter und einfacher Fahrlässigkeit vorsah, dass eine Vertragsstrafe anfällt – neben der ohnehin üblichen Beitragsnacherhebung. Nachdem Zweifel an der Wirksamkeit die- ser Vertragsstrafklausel geäußert wurden, greift sie nun erst, wenn die vereinbarte Fahrleistung ummehr als 15 Prozent oder mehr, mindestens jedoch um 1.000 Kilo- meter, überschritten ist. Wie sieht Ihre Hilfe im Einzelnen aus? Wo liegen die Unterschiede zwischen Entschei- dung und Empfehlung? Die Hilfe beginnt bereits beim Einstieg in das Verfahren. Unser Servicecenter sorgt ge- meinsammit dem Antragsteller dafür, dass die erforderlichen und prüfungsfähigen Unterlagen beigebracht werden und das Beschwerdeziel konkret bestimmt wird. Es gleicht die Asymmetrie im Machtgefüge zwischen den in Rechtsangelegenheiten erfahrenen, wirtschaftlich potenten Unter- nehmen und den Kunden aus und sorgt so dafür, dass der Kunde auf Augenhöhe ist. In der Sache helfen wir den Beschwer- deführern dabei, berechtigte Ansprüche durchzusetzen.Wird der Kon ikt nicht an- derweitig beigelegt, kann ich bis zu einer Beschwerdewertgrenze von 10.000 Euro gegebenenfalls auch zulasten des Unter- nehmens bindend entscheiden. Liegt der Beschwerdewert höher, kann ich bis zu einer Grenze von 100.000 Euro eine Emp- fehlung aussprechen. Ergibt die Nachprü- fung hingegen, dass der Versicherer im Ergebnis alles richtig gemacht hat, erläu- tern wir das den Kunden in möglichst ver- ständlicher und nachvollziehbarer Weise. Was war der spektakulärste Fall, bei dem Sie helfen konnten? Es gibt kuriose Fälle und tragische Fälle. Ein tragisches Vorkommnis fällt mir ein. Der Vater des Beschwerdeführers wollte in der Wohnung eine vermeintlich stillgelegte Gasleitung mit einem Trennschleifer entfer- nen. Es kam zu einer Explosion, in deren » Mit unseren fast 300 Mitgliedsunternehmen decken wir über 90 Pro- zent des privaten Versi- cherungsmarktes ab. « Wilhelm Schluckebier, Versicherungsombudsmann FOTO: © MARTIN PETERDAMM FONDS & VERSICHERUNG Wilhelm Schluckebier | Versicherungsombudsmann 244 fondsprofessionell.de 1/2023
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