FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2023
cher Art“ (nach Paragraf 7 Nr. 34b VAG). Zudem müssen die Versicherer die Ver- gütung prüfen, um den Umfang von Zah- lungen mit Anreizcharakter zu ermitteln. „Sodann haben sie zu bewerten, in wel- chem Maße sich Fehlanreize ergeben, die einen nicht hinnehmbaren Widerspruch begründen zu ihrer P icht, im bestmög- lichen Interesse der Kunden zu handeln, und die Vergütung gegebenenfalls ent- sprechend anzupassen“, gibt die Ba n vor. „Temporäre Erhöhung“ Die anfangs genannte Sondervergütung der Allianz für den bKV-Umsatz sieht Wirth kritisch, ohne sie zu verurteilen. „Die Vertriebsvergütung muss sich an Paragraf 48a VAG orientieren“, so der Fachanwalt für Versicherungsrecht. „Ohne nähere Details als den BCA-Newsletter zu kennen, lässt sich die Zusatzvergütung der Allianz nicht abschließend bewerten“, fasst Wirth zu- sammen. Es lasse sich nicht grundsätzlich sagen, was bei Zusatzvergütungen erlaubt, grenzwertig oder verboten sei, sondern es komme auf den Einzelfall an. Die Allianz selbst bestätigt: Man erhöhte die Vergütung nur unter bestimmten, wirt- schaftlich begründeten Voraussetzungen und sieht darin keine Sondervergütung, sondern eine „temporäre Erhöhung“, um den höheren Aufwand des Maklers zu ver- güten. „Mit der erhöhten Vergütung geben wir Synergievorteile weiter, die uns bei Fir- menkunden entstehen, welche bereits eine bAV bei der Allianz haben“, so eine Spre- cherin. Man sehe darin keinen Fehlanreiz, da das bKV-Angebot den Wettbewerb nicht scheuen müsse und es bei Abschlüs- sen mit Bestandskunden zu weniger Stor- nierungen käme. Kundenbeschwerden be- züglich der Vergütung im Segment bKV seien nicht bekannt. Letztlich stand die temporär erhöhte Vergütung unter Vorbe- halt: „Ein Verstoß durch den Vermittler ge- gen gesetzliche Vorschriften oder die grundsätzlichen Regelungen des Basis-Ko- dex für Versicherungsvermittler führt – auch rückwirkend – zu einem Ausschluss von der Förderung“, so die Sprecherin. Andere Vergütungsformen Ein anderes rechtliches Feld sind alterna- tive Vergütungsformen zwischen Maklern und deren Kunden. Lange Zeit waren sol- che Modelle tabu. Mit der Umsetzung der IDD 2018 hat sich das grundlegend geän- dert. Seither können Makler zusätzliche Vergütungsvereinbarungen mit Kunden tre en. Allerdings sollten Makler auch ohne Sondervergütung auf auskömmliche Einnahmen achten. Versicherungs- und Fi- nanzmakler konnten ihren Gewinn 2022 trotz Pandemienachwirkungen zwar um durchschnittlich gut 17 Prozent auf 75.000 Euro im Jahr steigern, zeigt das jüngste „Vermittlerbarometer“des AfW Bundesver- band Finanzdienstleistung. Aber: „So er- freulich der Anstieg auch ist: Wenn die Hälfte der Vermittler weniger als 55.000 Gewinn erwirtschaftet, sind wir weit weg von einer Neiddiskussion, und das ist eine wichtige Information in Richtung Politik – gerade in Zeiten, in denen über ein Pro- visionsverbot diskutiert wird“, sagt AfW- Vorstand Frank Rottenbacher. Laut BVK sollte der Gewinn eines Ver- mittlers mindestens so hoch sein wie das Jahresgehalt eines Arbeitnehmers mit ent- sprechendem Tätigkeitspro l. Einzelunter- nehmer sollten deutlich über 50.000 Euro Gewinn vor Steuern erzielen, um die viel- fältigen Aufgaben, die Verantwortung und das unternehmerische Risiko des Inhabers eines Vermittlerbetriebs angemessen hono- riert zu bekommen. Sondervergütungen sind dabei jedoch keine gute Wahl. Besser geeignet scheinen neben der Courtage Servicevereinbarungen von Maklern, die Mehrwert für Kunden stiften (siehe FONDS professionell 4/2020, Seite 236). DETLEF POHL FP Michael H. Heinz, Bundesverband Deutscher Versi- cherungskaufleute (BVK): „Zusatzvergütungen sollten nicht allein an quantitative Ziele geknüpft werden.“ Frank Rottenbacher, AfW: „Wenn die Hälfte der Vermittler weniger als 55.000 Euro Gewinn erwirt- schaftet, sind wir weit weg von einer Neiddiskussion.“ » Das Kundeninteresse und nicht das wirtschaft- liche Eigeninteresse des Versicherungsmaklers bestimmt die Auswahl- entscheidung. « Aus dem „Code of Conduct“ des Maklerverbands BDVM FONDS & VERSICHERUNG Sondervergütungen 258 fondsprofessionell.de 1/2023 FOTO: © LILIAN SZOKODY | BUNDESVERBAND DEUTSCHER VERSICHERUNGSKAUFLEUTE (BVK), ANDREAS KLINGBERG | AFW BERLIN
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