FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2023

Bürokratismus bin, der letztendlich auf die Berater abgewälzt wird“, erklärt Fahle. Zudem habe er den Eindruck, dass sowohl Kunden als auch Vermittler von den drei Buchstaben ESG langsam genervt seien. „Man muss abwarten, ob sich das Thema tatsächlich dauerhaft durchsetzen wird oder nicht“, ndet Fahle. „Ich verfalle jetzt jedenfalls nicht in Aktionismus, son- dern beschäftige mich mit der neuen ESG- Präferenzabfrage erst, wenn sicher ist, dass sie für freie Vermittler und Berater auch kommt“, konstatiert er. „Dann werden wir uns auch auf das Tool unseres Maklerpools Fondskonzept verlassen“, sagt Fahle. Auch Torben Althüser-Eppink von der Honestcom Investmentberatung am Stand- ort Bad Sassendorf hat sich mit der ESG- Präferenzabfrage noch nicht intensiv be- schäftigt. „Wir bieten unseren Neukunden schon seit einem Jahr nachhaltige Fonds an“, berichtet er. „Wenn wir Gespräche mit Bestandskunden führen, fragen wir sie jetzt schon, wie sie zum Thema Nachhaltigkeit stehen“, so Althüser-Eppink. Die Antworten der Bestandskunden wer- tet das Unternehmen auch aus. „Daher wis- sen wir, dass etwa ein Prozent auf jeden Fall nachhaltig investieren möchte, ein Pro- zent hingegen auf keinen Fall“, berichtet Althüser-Eppink. 98 Prozent wählen einen ESG-Fonds, sofern sich eine solche Variante zu einem Produkt in ihrem Depot nden lässt, eine Anpassung ansteht und keine Renditeeinbußen zu erwarten sind. Immer wieder von vorn Prinzipiell steht Althüser-Eppink nach- haltigen Finanzprodukten gar nicht skep- tisch gegenüber. An der neuen ESG-Präfe- renzabfrage stört ihn aber, dass diese sehr bürokratisch zu sein scheint. „Wenn es zum Beispiel keine Produkte gibt, die zur Nach- haltigkeitspräferenz eines Kunden passen, dann befürchte ich, dass man immer wie- der von vorn anfangen muss“, sagt er. Damit hat er nicht unrecht, denn in einem solchen Fall ist zu protokollieren, dass der Anleger seine ESG-Präferenz ge- ändert hat, dann wird er entsprechend neu beraten. „Das wird wahrscheinlich recht zermürbend und lädt geradezu dazu ein, sich etwas einfallen zu lassen, um das Thema Nachhaltigkeit gar nicht mehr zu spielen“, ndet Althüser-Eppink. Und dann ist er vorbei, bevor er ange- fangen hat – der vermeintliche Spaziergang im Grünen. ANDREA MARTENS FP Rechtsgrundlagen: Diese Pflichten gelten für Vermittler und Berater Vertraglich gebundene Vermittler: Vermittler, die unter einem Haftungsdach tätig sind, müssen bereits seit 2. August 2022 die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden ermitteln. Der Grund dafür ist eine Anpassung der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II. Die EU-Verord- nung 2021/1253 ergänzt Artikel 54 der Delegierten Verordnung 2017/565 um die Abfrage der Nach- haltigkeitspräferenzen. Diese ist neben die zuvor schon geltenden Anforderungen für die Geeignet- heitserklärung getreten. Versicherungsvermittler: Auch Versi- cherungsmakler mit Erlaubnis nach Para- graf 34d Gewerbeordnung (GewO), die Ver- sicherungsanlageprodukte vertreiben, haben die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden zu erheben. Zu den Versicherungsanlageprodukten zählen nach der Definition der Finanzaufsicht Bafin klassische Kapitallebensversicherungen, Fondspolicen und Hybridprodukte sowie private Rentenversicherungen. Die rechtliche Grundlage für die verpflichtende ESG-Präferenzabfrage ist die EU-Verordnung 2021/1257 vom 21. April 2021. Sie hat die Verordnung 2017/2359 zur Versiche- rungsvertriebsrichtlinie IDD geändert. Gewerbliche Finanzberater: Das Bun- desministerium für Wirtschaft und Klima- schutz (BMWK) hatte im Sommer 2022 zu- nächst erklärt, die ergänzte Delegierte Verordnung 2017/565 solle für Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO und Honorar- Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach Paragraf 34h GewO keine Anwendung finden. Im Novem- ber legte das BMWK dann aber einen Entwurf für eine Änderung der Finanzanlagenvermittlungs- verordnung (FinVermV) vor, mit der 34f/h-Berater künftig doch verpflichtet werden sollen, die ESG- Präferenzen ihrer Kunden zu ermitteln. Zeitplan: Das BMWK erklärte im Januar 2023 auf Anfrage des Branchenverbandes AfW, die Änderung der FinVermV werde voraussichtlich Ende März 2023 vorgenommen. Sofern es nicht zu Verzögerungen im Gesetzge- bungsprozess kommt, müssen 34f/h-Berater die ESG-Präferenzen ihrer Kunden ab April erheben. » Ich bin kein Freund von übertriebenem Büro- kratismus, der auf die Berater abgewälzt wird. « Boris Fahle, Consilium Finanzmanagement Unternehmen: ConsiliumVermögensmanagement Ort: ............................................................ Dortmund Einstieg in die Branche: ...................... Aug. 1998 Erlaubnis: ................................................... 34c/d/f/i Betreute Kunden: ................................... zirka 500 Pools: ................................................ Fondskonzept VERTRIEB & PRAXIS Nachhaltigkeitspräferenzen 320 fondsprofessionell.de 1/2023 FOTO: © JOHANNES VOGT | FONDS PROFESSIONELL

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