FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2023
Bereits seit dem Inkrafttreten der SFDR müssen KVGen auf Unternehmensebene zahlreichen Verö entlichungsp ichten nachkommen. So schreibt ihnen Artikel 3 der O enlegungsverordnung beispielsweise vor, auf ihren Internetseiten darzulegen,wie sie Nachhaltigkeitsrisiken (De nition siehe Kasten unten) in ihre Investmentprozesse einbeziehen.Diese Angaben sind auch wei- terhin erforderlich. Die RTS präzisieren nun aber unter anderem Artikel 4 der SFDR, der KVGen dazu verp ichtet anzugeben, ob sie auf Ebene des Unternehmens die wichtigsten PAIs berücksichtigen. Ist dies der Fall, so verlangt Artikel 4 eine Erklärung dazu,mit welchen Strategien sie dafür Sorge tragen, dass sich ihre Investmententscheidungen nicht negativ auf die aufgeführten Nach- haltigkeitsfaktoren auswirken. „Die Infor- mationsp ichten zu diesem Punkt hat die Delegierte Verordnung zum Januar 2023 erheblich erweitert und konkretisiert“, sagt Dennis Scharfenberger, Senior Business Expert bei Union Investment. Ein Blick in die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 zeigt, wie stark die Erklä- rungsp ichten erweitert worden sind. In Anhang I ndet sich eine tabellarische Auf- listung der insgesamt 18 wichtigsten PAIs und Dutzender weiterer Indikatoren. Die Liste reicht von den Treibhausgasemissio- nen über den Anteil gefährlicher Abfälle bis hin zum „Gender Pay Gap“ in Unter- nehmen. Für jeden einzelnen PAI ist eine Messgröße vorgegeben, zu der Angaben gemacht werden müssen. Beim Indikator „gefährliche Abfälle“etwa ist zu quanti zieren, wie viele Tonnen ge- fährliche und radioaktive Abfälle von den Unternehmen produziert werden, in die die KVG investiert ist, und zwar bezogen auf eine Million Euro Investitionssumme, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt. Die anderen Messgrößen sind keines- wegs weniger anspruchsvoll. Alle Angaben sind jeweils für den 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres auszuweisen und dann zu aktualisieren. Für jeden PAI müs- sen die konkreten Auswirkungen der Inves- titionen auf den entsprechenden Nachhal- tigkeitsfaktor beschrieben werden. Ergri e- ne und geplante Maßnahmen sowie Ziele für den nächsten Berichtszeitraum sind ebenfalls zu nennen. Auch auf Produktebene Wer nun meint, mit all diesen Erläute- rungen würde die große Info-Flut langsam wieder abebben, liegt falsch. Denn hierbei handelt es sich allein um Angaben, die auf Unternehmensebene verp ichtend aufzu- führen sind. Die RTS konkretisieren aber auch Artikel 7 der SFDR. Dieser legt unter anderem fest, dass KVGen im Verkaufspro- spekt für jeden Fonds auszuweisen haben, ob das Produkt die wichtigsten PAIs be- rücksichtigt. Bei Sondervermögen, die nach Artikel 8 oder 9 der O enlegungsverord- nung eingestuft sind, ist darüber auch im Jahresbericht zu informieren. Berücksichtigt ein Produkt die wichtigs- ten PAIs, so fallen alle Angaben, die zu die- sem Thema auf Unternehmensebene auf- zuführen sind, noch einmal für das einzel- ne Sondervermögen an. Und auch damit bricht die Flutwelle noch nicht, denn für sämtliche Artikel-8- und Artikel-9-Fonds sind standardisierte ESG-Templates auszu- Nachhaltige Geldanlagen: Wichtige Verordnungen und Begriffe EU-Offenlegungsverordnung: Die EU-Ver- ordnung „über nachhaltigkeitsbezogene Offenle- gungspflichten im Finanzdienstleistungssektor“, kurz Offenlegungsverordnung genannt (Englisch: Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR), trat am 10. März 2021 in Kraft. Seitdem müssen Kapitalverwaltungsgesellschaften darüber infor- mieren, ob und, wenn ja, wie sie Nachhaltigkeit in ihren Produkten berücksichtigen. Taxonomie-Verordnung: Die Verordnung etabliert ein EU-weit einheitliches System zur Ein- stufung der Nachhaltigkeit von Wirtschaftsaktivi- täten. Im Vordergrund steht zunächst das E aus ESG, also der Bereich Umwelt. Dieser ist in sechs Ziele untergliedert, von denen zwei – Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel – seit dem 1. Januar 2022 in Kraft sind. Nachhaltigkeitsrisiken: Die SFDR definiert den Begriff „Nachhaltigkeitsrisiken“. Darunter zu verstehen sind Ereignisse oder Bedingungen im Bereich Umwelt, Soziales oder Unternehmensfüh- rung, deren Eintreten den Wert einer Investition negativ beeinflussen kann. PAIs: Zudem definiert die SFDR den Begriff „Nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeits- faktoren“ (Principal Adverse Impacts, PAIs). Unter Nachhaltigkeitsfaktoren sind Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Men- schenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung zu verstehen. » Es ist anzugeben, ob taxonomiekonforme Investitionen in Atomenergie und Erdgas getätigt werden. « Magdalena Kuper, BVI VERTRIEB & PRAXIS ESG-Fondsdokumente 324 fondsprofessionell.de 1/2023 FOTO: © BVI
RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=