FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2023

schreiten“, sagt Hammer. Ausgeschüttete Er- träge ießen dem Anleger aus steuerlicher Sicht zu, sobald er darüber verfügen kann. Zu diesem Zeitpunkt führen die Depot- banken die errechnete Abgeltungsteuer an das Finanzamt ab. Daher werden die Aus- schüttungen vom Basisertrag abgezogen. Bei thesaurierenden Fonds entspricht die Vorabpauschale somit eins zu eins dem Basisertrag. Für teilausschüttende Sonder- vermögen hingegen gilt: War die ausge- kehrte Summe niedriger als der Basisertrag, bildet die Di erenz die Vorabpauschale; lag die Ausschüttung höher, beläuft sich die Pauschale auf null. Auf den ermittelten Pauschalbetrag wird die dem Fondstyp ent- sprechende Teilfreistellung angerechnet (siehe Kasten nächste Seite). Von der ver- bleibenden Summe führt die Depotbank Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuer ab. Wie sich der höhere Basiszins für Inha- ber von thesaurierenden Fonds auswirkt, können Berater ihren Kunden an einem Rechenbeispiel leicht vor Augen führen: Angenommen, ein thesaurierender Aktien- fonds würde 2023 Erträge vor Steuern von vier Prozent erzielen – zum Beispiel aus Dividenden –, und der Rücknahmepreis hätte zu Jahresbeginn 2023 100 Euro pro Anteil betragen. In diesem Fall beliefe sich der Basisertrag am ersten Werktag 2024 auf rund 1,79 Euro pro Fondsanteil (0,7 x 0,0255 x 100 = 1,785). Steuerbelastung von 7,75 Prozent Darauf bekäme der Anleger eine Teilfrei- stellung von 30 Prozent. Auf die verblei- bende Summe von 1,25 Euro müsste er 25 Prozent Abgeltungsteuer (gerechnet ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zahlen, damit also 31 Cent pro Fondsanteil an das Finanzamt abführen. Bezogen auf den Fondsertrag von vier Euro läge die Steuerbelastung also bei 7,75 Prozent. Für die Jahre 2022 und 2021 wäre für denselben Fonds und dieselben erzielten Erträge gar keine Steuer angefallen, für 2020 wäre die Steuerbelastung lediglich bei 0,25 Prozent gelegen. Zum Vergleich: Bei einem ausschüt- tenden Aktienfonds würde der Anle- ger auf die Erträge in Höhe von vier Prozent ebenfalls eine Teilfreistellung von 30 Prozent bekommen. Pro Fondsanteil elen 2,80 Euro Abgel- tungsteuer an. 70 Cent davon wären an den Fiskus zu zahlen. Die steuer- liche Belastung, bezogen auf den aus- geschütteten Ertrag, läge bei 17,5 Pro- zent. Das ist zwar auch gegenüber der 2023er-Rechnung für den thesaurie- renden Fonds deutlich höher, der Steuerabstand zum wiederanlegenden Sondervermögen verringert sich je- doch durch den höheren Basiszins. „Deshalb anzunehmen, thesaurie- rende Fonds würden steuerlich jetzt ungünstiger, als sie es in den vergange- nen Jahren waren, wäre jedoch falsch“, sagt Oliver Schultze,Inhaber der Steuer- beratungsgesellschaft S&V Steuern » Durch den höhereren Basiszins kann sich der Zinseszinseffekt bei thesaurierenden Fonds verringern. « Bastian Hammer, BVI So errechnet sich der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an thesaurierenden Fonds Beispiel: Ein Privatanleger erwirbt am 1. Januar 2023 Anteile an einem thesaurierenden Aktienfonds. Am 15. Januar 2024 verkauft er die Anteile mit Gewinn. Für Kauf und Verkauf gelten folgende Annahmen: Kaufpreis der Anteile am 1.1.2023 (=Rücknahmepreis am 1.1.2023) 100,00 Euro Veräußerungspreis der Anteile am 15.1.2024 107,00 Euro Basiszins nach Bewertungsgesetz für 2023 2,55 % Steuerpflichtige Vorabpauschale 1 für 2023 = Rücknahmepreis der Anteile am 1.1.2023 (100 Euro) * 70 Prozent * Basiszins (2,25 Prozent) 1,79 Euro Steuerliche Teilfreistellung für Aktienfonds 30,00 % Der steuerpflichtige Gewinn errechnet sich damit wie folgt: Einnahmen aus Veräußerung/Rückgabe der Anteile am 15.1.2024 107,00 Euro – Anschaffungskosten 100,00 Euro = unbereinigter Veräußerungsgewinn 7,00 Euro – steuerpflichtige Vorabpauschale für 2023 (in voller Höhe auch bei Anwendung der Teilfreistellung) 1,79 Euro = Veräußerungsgewinn 5,21 Euro – steuerbefreiter Anteil (nach Teilfreistellung) 5,21 Euro * 30 Prozent 1,56 Euro = steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn 3,65 Euro 1 Die Vorabpauschale für 2023 gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres, das heißt Anfang 2024, als zugeflossen. Quelle:BVI,BerechnungmitaktuellemBasiszins:FONDSprofessionell fondsprofessionell.de 1/2023 443 FOTO: © BVI

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=