FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2023
und Vermögen aus Pinneberg. Auch lasse sich nicht pauschal sagen, dass wiederanle- gende Anteilsklassen durch den höheren Basiszins im Vergleich zu ausschüttenden Tranchen unter steuerlichen Gesichtspunk- ten an Attraktivität verlieren. „Durch die niedrigen oder nicht zu zah- lenden Vorabpauschalen in den vergange- nen Jahren konnte es im Ergebnis zu ei- nem höheren Zinseszinse ekt bei thesau- rierenden Fonds kommen“, gibt BVI- Experte Hammer zu bedenken. Das war zumindest dann der Fall, wenn Anleger für die eingesparte Kapitalertragsteuer neue Fondsanteile erworben haben. „Nun ver- ringert sich der Zinseszinse ekt wieder“, erklärt Hammer. Ausgleich beim Verkauf Rein steuerlich betrachtet spielt der höhere Basiszins für vermögende Privatan- leger, die ihren jährlichen Sparer-Pausch- betrag von 1.000 Euro für Singles und 2.000 Euro für Ehegatten oder Lebenspart- ner bereits ausgeschöpft haben, letztendlich aber keine Rolle. Zwar können sie bei einemwiederanlegenden Sondervermögen während der Haltezeit von niedrigen oder entfallenden Vorabpauschalen zunächst einmal pro tieren. „Beim Verkauf gleicht sich dieser scheinbare Vorteil gegenüber ausschüttenden Fonds jedoch wieder aus“, erläutert Schultze. Veräußert ein Privatanleger Anteile an einem thesaurierenden Fonds, ziehen die depotführenden Stellen zunächst alle Vor- abpauschalen in voller Höhe vom Veräuße- rungsgewinn ab (siehe Musterrechnung vorige Seite). Lag die Pauschale in einzel- nen Jahren sehr niedrig oder gar bei null, mindert sie nun den steuerp ichtigen Ver- äußerungsgewinn kaum oder gar nicht. Oder anders ausgedrückt: Nach Abzug der Summe aller Vorabpauschalen bleiben die tatsächlichen Erträge übrig, die während der Haltezeit noch nicht versteuert wurden. „Damit zahlt der Inhaber eines thesaurie- renden Fonds am Ende nicht mehr und nicht weniger Steuern als ein Anleger, der die entsprechende ausschüttende Anteils- klasse hält“, sagt Schultze. Sparer-Pauschbetrag nutzen Für Privatinvestoren, die ihren Steuerfrei- betrag noch nicht ausgereizt haben, kann es sogar von Vorteil sein, dass der Basiszins und damit in vielen Fällen auch die Vorab- pauschale nun wieder unter einem positi- ven Vorzeichen stehen. „Für Anleger, deren Kapitalerträge inklusive Vorabpauschale innerhalb des Sparer-Pauschbetrags liegen, fällt auch 2024 keine Abgeltungsteuer an“, sagt Hammer. Trotzdem dürfen sie die nicht abgeführte Pauschale bei einer Ver- äußerung ihrer Fondsanteile steuermin- dernd vom Gewinn abziehen. Je häu ger die jährliche Vorabpauschale anfällt und innerhalb der Pauschbetrags liegt, desto günstiger fahren Anleger steuer- lich also beim Verkauf. Das gilt zumindest, sofern sich nicht über viele Jahre hohe Erträge angesammelt haben oder die Wert- entwicklung kursbedingt sehr stark ausfällt. Ist das nicht der Fall, kann der Abzug aller Vorabpauschalen den Veräußerungsgewinn so weit reduzieren, dass er ebenfalls wieder innerhalb des Freibetrags liegt. Damit wäre die P icht, Abgeltungsteuer zu zahlen, negativ – und das wiederumwäre ganz ein- deutig positiv. ANDREA MARTENS FP » Es wäre falsch, anzunehmen, thesaurie- rende Fonds würden steuerlich ungünstiger. « Oliver Schultze, S&V Steuern & Vermögen Steuerliche Teilfreistellung: Diese Sätze gelten Seit dem Inkrafttreten des aktuellen Investmentsteuergesetzes zu Jahres- beginn 2018 sind deutsche Publikumsfonds dazu verpflichtet, auf im Inland erzielte Dividenden, Mieteinkünfte und Gewinne aus demVerkauf von Immo- bilien 15 Prozent Steuern abzuführen. Um für Fondsanleger einen Ausgleich zu schaffen, sieht das Gesetz sogenannte Teilfreistellungen vor, die einen gewissen Prozentsatz der Erträge steuerfrei stellen. Je nach Typ des Sondervermögens variieren die Sätze. Aktienquote von mindestens 25 Prozent: Anleger, die in Fonds mit einer fortlaufenden Aktienquote – fachlich korrekt wird von Kapital- beteiligungsquote gesprochen – von mindestens 25 Prozent investiert sind, erhalten auf ihre Erträge eine steuerliche Teilfreistellung von 15 Prozent. Aktienquote ab 51 Prozent: Liegt die Aktienquote eines Fonds fortlaufend bei mindestens 51 Prozent, bekommen Anleger eine steuerliche Teilfreistellung von 30 Prozent auf ihre Erträge. Offene Immobilienfonds: Für offene Immobilienfonds ist eine steuer- liche Teilfreistellung von 60 Prozent vorgesehen. Sofern mindestens 51 Prozent des Fondsvermögens in ausländischen Immobilien oder Immobiliengesell- schaften investiert sind, beläuft sich der Teilfreistellungssatz auf 80 Prozent. STEUER & RECHT Vorabpauschale 444 fondsprofessionell.de 1/2023 FOTO: © S&V STEUERN & VERMÖGEN
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