FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2023

„Bis zu einemObjektwert von 50 Millio- nen Euro ist bei Ankäufen ein Gutachter ausreichend. Assets, deren Wert darüber liegt, müssen von zwei Gutachtern unab- hängig voneinander bewertet werden. Die fortlaufende Bewertung muss dann unab- hängig von der Höhe des Objektwerts immer von zwei Gutachtern vorgenom- men werden“, sagt Brodehser. Mindestdiversifikation Die Frage, über wie viele Assets das Risi- ko mindestens gestreut sein muss, ist beim Infrastrukturfonds sehr einfach geregelt: Kein Asset darf mehr als zehn Prozent des Sondervermögens ausmachen. Nach einer Anlaufzeit von vier Jahren muss der Fonds mindestens acht Objekte haben, denn zu mehr als 80 Prozent darf er nicht in Infra- struktur-Assets investiert sein. Bei o enen Immobilienfonds ist die Fest- legung weniger eindeutig.Da heißt es, kein Objekt darf mehr als 15 Prozent ausma- chen, aber Objekte, auf die mehr als zehn Prozent entfallen, dürfen zusammen nicht für mehr als 45 Prozent des Werts des Son- dervermögens stehen. So ergibt sich eben- falls ein Minimum von acht Objekten. Mehrwert für Anleger Je weniger man auf bestimmte Wirt- schaftsgüter verzichten kann, umso stabiler ist die Nachfrage danach. Da es sich um Basisbedürfnisse einer ganzen Bevölkerung handelt, hat Infrastruktur volkswirtschaft- liche Relevanz. „Die Cash ows sind extrem stabil“, sagt Brodehser, „die Renditen sind zwar über- schaubar, aber sie ießen auch.“ In Krisen- zeiten haben sich Infrastruktur-Assets bis- her als vergleichsweise resilient erwiesen. „Der einzige Infrastrukturbereich, der wäh- rend Covid nennenswert gelitten hat, wa- ren Flughäfen. Wenn Sie aber in ein breit aufgestelltes Portfolio investieren, machen Flughäfen – wenn überhaupt – nur einen sehr geringen Teil des Portfolios aus“, er- läutert Brodehser. Nicola Palmer, Partnerin beim australi- schen Infrastrukturinvestor QIC, ergänzt: „Insgesamt kann man mit Infrastruktur- Assets einen guten In ationsschutz darstel- len, aber nicht mit jedem. Am besten ging es in der jüngsten Vergangenheit mit er- neuerbaren Energien, weil die Kraftwerks- betreiber unmittelbar an den in ations- bedingt gestiegenen Energiepreisen partizi- pieren konnten.“ Zwei Produkte Die KGAL wird allein in den Sektor erneuerbare Energie gehen, die DWS ver- sucht, die gesamte Breite des infrastruktu- rellen Spektrums abzudecken. Der „Infra- struktur Europa“der DWS ist als Blindpool gestartet, KGAL geht davon aus, mit min- destens zwei Kraftwerken zu starten. Ein weiterer Unterschied, der allerdings nichts mit KAGB-Vorgaben zu tun hat, besteht darin, dass die KGAL einen Börsengang anstrebt, die DWS nicht. Dazu Ulrich Keunecke, Rechtsanwalt bei KPMG: „Das KAGB regelt allein die investmentrechtliche Seite eines Fonds. Ob und wie Anteile an einem Fonds in eine Börsennotierung einbezogen werden können, richtet sich nach den allgemeinen ent- sprechenden kapitalmarktrechtlichen Vor- schriften und steht im freien Ermessen der KVGen.“ TILMAN WELTHER FP » Kraftwerksbetreiber konnten unmittelbar an den inflationsbedingt gestiegenen Energie- preisen partizipieren. « Nicola Palmer, QIC Unterschiede im Detail Regulatorische Eckdaten zweier Sondervermögen nach KAGB 1 Spezifizierung im Text | 2 nicht Gegenstand der KAGB-Regulierung Quelle:KAGB,Anbieter,eigeneRecherche Offene Immobilienfonds Offene Infrastrukturfonds Mindesthaltedauer 24 Monate 24 Monate Kündigungsfrist, Termine 12 Monate, zweimal pro Monat 12 Monate, zweimal pro Jahr Fremdkapital-Limit 30 Prozent Mit Bafin abzustimmen 1 Mindest- und Höchstgrenzen liquider Anlagen 5/50 Prozent 10/40 Prozent Mindestdiversifizierung 1 Kein Objekt > 15 Prozent Kein Objekt > 10 Prozent Anteilspreisermittlung 1 Börsentäglich Börsentäglich Börsenlisting 2 Möglich Möglich SACHWERTE Infrastruktur 244 fondsprofessionell.de 2/2023 FOTO: © QIC

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