FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2023
einschlägig“, erklärt P sterer-Junkert. Udo Brinkmöller, Partner der Kanzlei BMS Rechtsanwälte aus Düsseldorf, p ichtet ihm bei: „Die Anleger können vor der Insolvenz erhaltene Zahlungen endgültig behalten. Eine Rückforderung kommt nicht mehr in Frage.“ Rechtssicherheit Das vorausgegangene Urteil befand zwar, dass es tatsächlich zu keinemÜbergang des Eigentums an den Containern auf den beklagten Anleger gekommen ist. Aller- dings sagte es auch, dass die Zahlungen gleichwohl völlig zu Recht auf der Basis der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge an den Anleger ge ossen sind und verbindliche, nicht anzufechtende Zahlungen darstellen – unabhängig von der Eigentumsfrage. Durch den höchstrichterlichen Beschluss besteht nun Rechtssicherheit für die betrof- fenen Anleger ebenso wie für Ja é, der auf- grund der BGH-Beschlüsse und ihrer aus- führlichen Begründung inzwischen auch das letzte noch anhängige Nichtzulassungs- beschwerdeverfahren beendet hat. Bizarre Koinzidenz Mit Datum vom 6. März 2023 – da war Ja é o enbar vom BGH noch nicht über den Ende Januar gefassten Beschluss zur Abweisung seiner Nichtzulassungsbeschwer- de in Kenntnis gesetzt worden – bat der Insolvenzverwalter die P&R-Gläubiger, einer Verlängerung der Hemmungsverein- barung bis Ende 2025 zuzustimmen. Lei- der zeichne sich ab, begründete er seine Bitte, dass es sich möglicherweise noch lan- ge hinziehen könnte, bis es zu der von ihm angestrengten höchstrichterlichen Klärung dieser kni igen Rechtslage kommen wür- de. Am 7. März wurde ihm der Beschluss dann zugestellt, woraufhin Ja é dann auch die Fortsetzung der Hemmungsvereinba- rungen nicht mehr verfolgte. „Sicherlich war der Abschluss der Pilot- verfahren ein großer Schritt“, zollt ihm P sterer-Junkert, sein Kontrahent in den Karlsruher Vorinstanzen, Respekt. „Im Ver- gleich zu manch anderen uns bekannten Fällen dürfen wir das Vorgehen des Insol- venzverwalters als absolut vorbildlich bewerten. Man kann sicher immer vieles anders machen, besser geht es gleichwohl nicht.“ TILMAN WELTHER FP Udo Brinkmöller, BMS: „Die Anleger können vor der Insolvenz erhaltene Zahlungen endgültig behalten. Eine Rückforderung kommt nicht mehr in Frage.“ Alexander Pfisterer-Junkert, BKL Fischer Kühne + Partner: „Man kann sicher immer vieles anders machen, besser geht es gleichwohl nicht.“ Die Leistung war entgeltlich – die Zahlung folglich nicht anfechtbar Wesentliche Sätze aus der Begründung des BGH-Beschlusses IX ZR 17/22 „Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Unentgeltlichkeit einer Erfüllungs- handlung nach dem Grundgeschäft zu beurtei- len ist.“ „ Ob eine Kaufpreiszahlung eine (teilweise) unentgeltliche Leistung darstellt, ist daher in erster Linie nach dem Umfang der im Kaufvertrag ver- einbarten Rechte und Pflichten zu bestimmen. Für die Zahlung von Mieten gilt Entsprechendes. Sol- che Zahlungen sind nicht allein deshalb unentgelt- lich, weil die Gegenleistung ausgeblieben ist. “ „Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Bezahlung des Rückkaufpreises und der ver- einbarten Mieten um eine entgeltliche Leistung der Schuldnerin. Die Grundsätze, unter denen rechtsgrundlose Leistungen als unentgeltliche Leistung gemäß § 134 InsO einzuordnen sind, sind nicht einschlägig.“ „I m Hinblick auf die von den Parteien geschlos- senen Verträge war die Schuldnerin allein dafür verantwortlich , dass der Beklagte Eigentum und Besitz an den Containern erlangte.“ „ Damit kann dahinstehen, ob die Überlegung des Berufungsgerichts, es handele sich um ein einheitliches Kapitalanlagemodell , bei dem die Miete sich als Rendite der Investition darstelle und sowohl Miete wie die Zahlung des Rück- kaufpreises Teil der von der Schuldnerin für die Zurverfügungstellung des Kapitals geschuldeten Gegenleistung gewesen seien und deshalb keine nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare unentgeltliche Leistung vorliege, einer rechtlichen Überprüfung standhielte.“ Quelle:BGH,Hervorhebungen:FONDSprofessionell SACHWERTE Containerinvestments 254 fondsprofessionell.de 2/2023 FOTO: © BMS BRINKMÖLLER MERTENS RAE, CHRISTOPH HEMMERICH
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